Beschädigtenrente nach dem BVG i.V.m. OEG
Antrag auf Wiedereinsetzung im Prozesskostenhilfeverfahren
Gründe:
I
Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Gewährung einer Beschädigtenrente durch den Beklagten nach dem Bundesversorgungsgesetz iVm dem
Opferentschädigungsgesetz. Diesen Anspruch hat das LSG mit Urteil vom 10.12.2018 verneint. Dieses Urteil ist dem früheren Prozessbevollmächtigten der
Klägerin am 14.12.2018 zugestellt worden. Mit am 16.1.2019 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten hat die Klägerin beantragt, ihr für die Einlegung der Beschwerde
gegen das Urteil des LSG Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen unter Beiordnung des sie vertretenden Prozessbevollmächtigten.
Hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist hat sie "höchst vorsorglich" Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt unter Glaubhaftmachung
durch eine eidesstattliche Versicherung vom selben Tage. Sie selbst habe das Urteil des LSG erst am 18.12.2018 erhalten und
sei davon ausgegangen, bis zum 18.1.2019 Zeit für eine Nichtzulassungsbeschwerde zu haben. Auch habe sie bis zum 14.1.2019
keinen Rechtsanwalt gefunden, der sie anwaltlich habe vertreten wollen. Erst am 15.1.2019 habe sie ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten
kontaktiert. Zahlreiche weitere Anwälte habe sie aufgrund der Feiertage/Ferien nicht erreichen können.
II
Der Antrag auf PKH ist abzulehnen.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§
73a Abs
1 SGG, §
117 Abs
2 und
4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden, es sei denn, der Antragsteller war an der Einhaltung der Frist unverschuldet
gehindert (BSG Beschluss vom 15.12.2016 - B 8 SO 48/16 B - Juris RdNr 2 mwN). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Klägerin hat
bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 14.1.2019 endete (§
160a Abs
1, §
64 Abs
2, §
63 Abs
2 SGG, §
174 ZPO), weder den PKH-Antrag gestellt noch die erforderlichen Unterlagen vorgelegt.
Es ist auch nicht erkennbar, dass es die Klägerin unverschuldet versäumt hat, die Frist einzuhalten. Zwar mag die Klägerin
aus wirtschaftlichen Gründen gehindert gewesen sein, rechtzeitig auf ihre Kosten einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (insbesondere einen Rechtsanwalt) mit der Stellung eines PKH-Antrags oder der Einlegung
einer Nichtzulassungsbeschwerde zu beauftragen. Sie hat jedoch innerhalb der Beschwerdefrist nicht alles ihr Zumutbare getan,
um dieses Hindernis zu beseitigen. Dazu hätte sie vor Ablauf dieser Frist beim BSG einen ordnungsgemäßen Antrag auf PKH für das Beschwerdeverfahren selbst stellen können und auch müssen (BSG Beschluss vom 8.11.2005 - B 1 KR 76/05 B - SozR 4-1500 § 158 Nr 2 RdNr 3; BSG Beschluss vom 24.10.2007 - B 5a R 340/07 B - SozR 4-1500 § 73a Nr 6 RdNr 3, 5 mwN). Auf diese Möglichkeit ist die Klägerin
in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils hingewiesen worden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin innerhalb
der erst am 14.1.2019 endenden Beschwerdefrist hierzu nicht in der Lage gewesen wäre. Sie trägt selbst vor, das Urteil von
ihrem früheren Prozessbevollmächtigten bereits am 18.12.2018 erhalten zu haben.
Eine förmliche Entscheidung iS des §
67 SGG über den "höchst vorsorglich" gestellten Wiedereinsetzungsantrag in die Versäumung der Beschwerdefrist ist im Rahmen des
PKH-Bewilligungsverfahrens nicht möglich. In Bezug auf das PKH-Verfahren geht ein Wiedereinsetzungsantrag mangels gesetzlicher
Verfahrensfrist iS des §
67 Abs
1 SGG ins Leere (vgl BSG Beschluss vom 24.10.2007, aaO, RdNr 3; s auch bereits: BSG Beschluss vom 8.11.2005 - B 1 KR 76/05 B - SozR 4-1500 § 158 Nr 2 RdNr 3).
Der Bitte des Prozessbevollmächtigten der Klägerin um Mitteilung, ob im Hinblick auf das Fristversäumnis weitere Ausführungen
zur Begründung der PKH erforderlich sind, musste der Senat nicht entsprechen. Das Gesetz unterstellt, dass ein Rechtsanwalt
in der Lage ist, die Formerfordernisse einzuhalten; gerade dies ist ein Grund für den Vertretungszwang vor dem BSG gemäß §
73 Abs
4 SGG. §
106 Abs
1 SGG gilt insoweit nicht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 21.7.2010 - B 7 AL 60/10 B - Juris RdNr 7).
Da der Klägerin mithin keine PKH zu bewilligen ist, kann sie auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).