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BSG, Beschluss vom 18.02.2019 - 10 ÜG 3/18 BH
Entschädigung wegen einer behaupteten überlangen Verfahrensdauer Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Keine grundsätzliche Bedeutung von Übergangsrecht
Bei Übergangsrecht ist wie bei auslaufendem Recht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Regelfall nicht gegeben; nur wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des Übergangsrechts zu entscheiden ist oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw. ihre Auslegung aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung hat, kann ausnahmsweise eine grundsätzliche Bedeutung angenommen werden.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Bayern 12.12.2017 L 8 SF 74/16 EK
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Dezember 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

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