Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Wegfall
des Feststellungsinteresses an einer Fortsetzungsfeststellungsklage
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, da ihrer Begründung keine den Anforderungen des §
160a Abs
2 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) entsprechende Darlegung oder Bezeichnung von Gründen zu entnehmen ist, die nach §
160 Abs
2 SGG zur Zulassung der Revision führen können.
1. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) ist nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Denn zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist auszuführen, welche Rechtsfrage
sich stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung
im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit)
ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die
Beschwerdebegründung muss aufzeigen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand der Rechtsprechung und gegebenenfalls des Schrifttums
nicht ohne weiteres zu beantworten ist, und es ist der Schritt darzustellen, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten
Rechtsfrage durch das Revisionsgericht notwendig macht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende
Beschwerdebegründung nicht.
a) Der Beschwerdeführer trägt vor, der Frage, "ob die Entscheidung eines Zivilgerichts in einem Verfahren zwischen Privaten
ein Rehabilitationsinteresse gegen eine Behörde entfallen lassen kann", komme grundsätzliche Bedeutung zu. Insoweit beanstandet
er die Auffassung des Landessozialgerichts (LSG), auf Grund des Obsiegens des Klägers vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) sei
hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Fortsetzungsfeststellungsklage das ursprünglich bestehende Rehabilitationsinteresse
entfallen.
Zweifelhaft ist bereits, ob mit der vorgenannten Formulierung eine Rechtsfrage aufgeworfen ist, die in einem etwaigen Revisionsverfahren
vom Bundessozialgericht (BSG) mit einer verallgemeinerungsfähigen Aussage beantwortet werden kann (vgl BSG SozR 1500 §
160a Nr 7; Lüdtke in Handkommentar zum
SGG, 3. Aufl, §
160 RdNr 10). Denn es ist nicht ersichtlich, wie diese Fragestellung zum Wegfall des Feststellungsinteresses an einer Fortsetzungsfeststellungsklage
im Hinblick auf die Entscheidung "eines Zivilgerichts" beurteilt werden könnte. Eine solche Beurteilung kann vielmehr im Einzelfall
je nach Umständen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen (vgl Nachweise bei Meyer-Ladewig ua,
SGG, 9. Aufl, §
131 RdNr 10a ff). Im Rahmen der Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung gemäß §
160a Abs
2 Satz 3
SGG ist aber eine Fragestellung unzulässig, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalles abhängt (vgl BAGE 121, 52 = NJW 2007, 1165; Becker, SGb 2007, 261, 265).
Soweit der Beschwerdeführer bei seiner Fragestellung mit dem Hinweis auf die "Entscheidung eines Zivilgerichts" allein die
im vorliegenden Fall ergangene Entscheidung des LAG meint, er also gerade im Hinblick auf diese konkrete Entscheidung die
Beurteilung des LSG beanstandet, enthält das Beschwerdevorbringen auch nicht - wie dies nach §
160a Abs
2 Satz 3
SGG erforderlich ist - hinreichende Darlegungen zu der über den Einzelfall hinausreichenden Bedeutung. Insbesondere lässt sich
aus der Beschwerdebegründung nicht nachvollziehen, inwieweit der Frage - soweit sie allein auf das LAG Bezug nehmen will -
Breitenwirkung zukommen sollte (vgl Lüdtke aaO, § 160 RdNr 10) oder zu erwartende Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit
in besonderem Maße berühren könnten (Becker, aaO S 266). Die Ausführungen der Beschwerdebegründung beziehen sich vielmehr
ganz überwiegend auf die Umstände des vorliegenden Falles. Daran vermag auch der Hinweis auf die Rechtsschutzgarantie des
Art
19 Abs
4 Grundgesetz nichts zu ändern. Im Kern macht der Beschwerdeführer nur geltend, die Rechtsauffassung und damit auch die Entscheidung des
LSG in der Sache sei fehlerhaft. Über die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ist aber im Rahmen des Verfahrens der
Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu befinden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7; stRspr). Im Übrigen lässt die Beschwerdebegründung
auch eine Auseinandersetzung mit der bereits vorliegenden, teilweise auch vom LSG zitierten Rechtsprechung des BSG (ua BSG
SozR 4-4200 § 22 Nr 4; BSGE 79, 33 = SozR 3-2500 § 126 Nr 2 - jeweils mwN) zum berechtigten Interesse bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage vermissen.
b) Soweit der Beschwerdeführer auch der Frage grundsätzliche Bedeutung beimessen will, "ob für den Kläger günstige Feststellungen
eines Gerichts im auf ein erledigtes Eilverfahren ergehenden Kostenbeschluss zu einem Wegfall des Rehabilitationsinteresses
führen können", fehlt es ebenfalls aus den bereits unter a) genannten Gründen an hinreichenden Darlegungen im Sinne des §
160a Abs
2 Satz 3
SGG. Die Frage nach der Bedeutung eines Eilverfahrens bzw der dabei getroffenen Kostenentscheidung lässt sich nicht verallgemeinerungsfähig
beantworten. Von der Beschwerdebegründung wird nicht aufgezeigt, inwieweit der Frage, soweit sie allein auf das im vorliegenden
Fall vom LSG berücksichtigte Eilverfahren abstellt, Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommen könnte; eine solche Bedeutung
ist auch nicht ersichtlich.
2. Ebenfalls nicht den Anforderungen des §
160a Abs
2 Satz 3
SGG genügt der Vortrag der Beschwerdebegründung, das LSG sei von mehreren höchstrichterlichen Entscheidungen - "BSG 7. Senat
7 RAr 44/91; BSG 7. Senat 7 RAr 148/88; BVerfGE 53, 134, 137" - abgewichen. Denn um eine Abweichung im Sinne des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG zu bezeichnen, hat die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter
Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und in einer Entscheidung des BSG oder des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) andererseits aufzuzeigen und die in Bezug genommene Entscheidung
so zu kennzeichnen, dass sie ohne weiteres aufzufinden ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14). Dabei muss die Beschwerdebegründung
deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt ist und nicht etwa nur
ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder Rechtsirrtum im Einzelfall die Entscheidung bestimmen (BSG SozR 1500 §
160a Nr 67; BSG, Beschluss vom 27. Juni 2002 - B 11 AL 87/02 B -). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung offensichtlich nicht gerecht. Abgesehen davon, dass die angegebene
Entscheidung "BVerfGE 53, 134, 137" so nicht aufzufinden ist bzw keinen sachlichen Bezug erkennen lässt, versäumt es der Beschwerdeführer insbesondere,
einen abstrakten Rechtssatz des LSG darzustellen, mit dem es im Grundsätzlichen dem BSG bzw dem BVerfG widersprochen hätte.
Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich vielmehr auf die Darstellung von Einzelaspekten; es bezieht sich deshalb nur auf
die Frage, ob der Rechtsstreit im Ergebnis zutreffend entschieden worden ist, nicht jedoch auf den Zulassungsgrund der Abweichung.
Die unzulässige Beschwerde ist zu verwerfen (§§ 160a Abs
4 Satz 1,
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.