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BSG, Beschluss vom 23.02.2010 - 11 AL 121/09 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage zum Ausschluss des Vergütungsanspruchs eines privaten Arbeitsvermittlers
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist auszuführen, welche Rechtsfrage sich stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. In der Rechtsfrage, ob ein Vergütungsanspruch aus Vermittlungsgutschein gem. § 421g Abs. 3 Nr. 1 SGB III ausgeschlossen ist, wenn ein zugelassener Maßnahmeträger im Anschluss an eine von ihm selbst durchgeführte und mit Bildungsgutschein geförderte Bildungsmaßnahme den Maßnahmeteilnehmer in Arbeit vermittelt, liegt keine ausreichende Begründung vor, wenn es insoweit an einer Auseinandersetzung mit dem Wortlaut der Vorschriften fehlt, als § 84 Nr. 2 SGB III von einem Maßnahmeträger nur verlangt, dass er "in der Lage ist" durch Vermittlungsbemühungen die Eingliederung von Teilnehmern zu unterstützen und ihn insofern nicht hierzu verpflichtet.
Normenkette:
SGB III § 421g Abs. 3 Nr. 1
,
SGB III § 84 Nr. 2
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 24.06.2009 L 4 AL 149/06 , SG Berlin S 62 AL 4080/04
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Juni 2009 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Der Streitwert wird auf 1000 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: