Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts
Niedersachsen-Bremen vom 8. Juni 2022 - L 4 KR 12/22 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem zuvor genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 17.6.2022 zugestellten Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen
vom 8.6.2022, das die Vollstreckung von Beitragsrückständen zum Gegenstand hat, mit einem von ihr unterzeichneten und am 23.6.2022
beim BSG eingegangenen Schreiben vom 21.6.2022 Beschwerde eingelegt. Gleichzeitig hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH)
und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren beantragt.
1. Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung
sowohl des BSG als auch der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass nicht nur der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH, sondern
auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (im Folgenden: Erklärung) in der für diese gesetzlich
vorgeschriebenen Form (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
117 Abs
2 und
4 ZPO), dh mit dem gemäß §
117 Abs
3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) vom 6.1.2014 (BGBl I 34) in neuer Fassung eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (vgl BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344). Auf die Notwendigkeit der Erklärung sowie auf die Verwendung des vorgeschrieben Vordrucks hat das LSG in der Rechtsmittelbelehrung
des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen. Die Klägerin hat die Erklärung nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist,
die am Montag, dem 18.7.2022, endete (§
160a Abs
1 Satz 2, §
64 Abs
2 und
3, §
63 Abs
2 SGG, §§
180,
182 ZPO), beim BSG auf dem vorgeschriebenen Formular eingereicht.
Da der Klägerin keine PKH zusteht, kann sie auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (vgl §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
2. Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften, weil sie nicht
durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) eingelegt worden ist. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach §
73 Abs
4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des
angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen.
3. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig
zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.