Gründe:
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Erstattung von Beiträgen
zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) für die Zeit vom 1.1.1997 bis zum 31.12.2009.
Der Kläger erzielte in den Jahren 1997 bis 2014 Einnahmen aus zwei Beschäftigungsverhältnissen, für die Beiträge zur GKV und
sPV unter Außerachtlassung der Beitragsbemessungsgrenze entrichtet wurden. Auf seinen Antrag wurden die für die Jahre 2010
bis 2014 überzahlten Beiträge erstattet. Die Erstattung der auch zuvor zu Unrecht entrichteten Beiträge lehnte die beklagte
Krankenkasse wegen Verjährung ab (Bescheid vom 22.12.2014, Widerspruchsbescheid vom 11.8.2015). Das SG Hildesheim hat die
Klage abgewiesen (Urteil vom 4.8.2016). Das LSG Niedersachsen-Bremen hat die Berufung unter Bezugnahme auf die erstinstanzliche
Entscheidung zurückgewiesen. Die Verjährungseinrede sei ermessensfehlerfrei erhoben worden. Ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln
liege nicht vor (Beschluss vom 29.3.2018). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG). Der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht hinreichend dargelegt.
Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen,
welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten
(Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach
dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht
zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 5 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger hat folgende Fragen aufgeworfen:
"1. Ist der Regelung des §
26 Abs.
4 SGB IV, die zum 01. Januar 2015 eingeführt wurde, zu entnehmen, dass die Einzugsstelle vor dem 01. Januar 2015 nicht verpflichtet
war, Feststellungen über zu Unrecht entrichtete Beiträge zu treffen, wenn sie hierüber tatsächliche Kenntnis hatte? Ist die
Einzugsstelle insoweit nach §
22 Abs.
2 Satz 1
SGB IV verpflichtet, Beiträge aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen so zu vermindern, dass diese zusammen höchstens die
Beitragsbemessungsgrenze erreichen?
2. Folgt aus §
28 o Abs.
1, 2. Hs.
SGB IV, der zum 30. März 2005 eingeführt wurde, die Pflicht des Mehrfachbeschäftigten gegenüber dem einen Arbeitgeber Angaben über
das Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber zu machen? Welche Angaben müssen ggf. gemacht werden?
3. War ein Beschäftigter vor Einführung des §
28 o Abs.
1, 2. Hs.
SGB IV zum 30. März 2005 dazu verpflichtet, gegenüber dem einen Arbeitgeber Angaben über das Arbeitsverhältnis bei einem anderen
Arbeitgeber zu machen?"
Hinsichtlich der zuerst aufgeworfenen Frage ist die Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend aufgezeigt worden. Eine Rechtsfrage
ist dann als höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn die Antwort praktisch
außer Zweifel steht, dh sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 11 und BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Bei der insoweit gebotenen Aufarbeitung der rechtlichen Problematik (BSG Beschluss vom 2.9.2008 - B 2 U 196/07 B - Juris RdNr 5) hat sich die Beschwerde mit dem fraglichen Gesetz, der Rechtssystematik sowie den Gesetzesmaterialen auseinanderzusetzen
(vgl BSG Beschluss vom 20.6.2013 - B 5 R 462/12 B - BeckRS 2013, 70651 RdNr 10). Daran fehlt es hier.
Der Kläger weist in Bezug auf die erste Teilfrage selbst darauf hin, dass die durch Art 4 Nr 2 des GKV-Finanzstruktur- und
Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetzes (GKV-FQWG) vom 21.7.2014 (BGBl I 1133) zum 1.1.2015 (Art 17 Abs 1 GKV-FQWG) eingeführte Vorschrift des §
26 Abs 4
SGB IV erst seit dem Tag ihrer Inkraftsetzung Anwendung findet. Fehlt es an einer ausdrücklichen Übergangsregelung, ist eine Neuregelung
nach dem intertemporalen Sozialrecht nur auf solche Sachverhalte anwendbar, die sich vollständig nach Inkrafttreten des neuen
Rechts verwirklicht haben (BSG Urteil vom 22.6.2010 - B 1 KR 29/09 R - SozR 4-2500 § 275 Nr 4 RdNr 13 f). In Kenntnis dieses zeitlichen Anwendungsbereichs leitet der Kläger die Klärungsbedürftigkeit
der aufgeworfenen Frage daraus ab, dass nach §
26 Abs
4 SGB IV das Vorliegen der Voraussetzungen des §
22 Abs
2 SGB IV "nicht auszuschließen ist", der Wortlaut der Regelung daher nicht die Kenntnis des Versicherungsträgers von der unrichtigen
Beitragsentrichtung erfasse. Allein mit dieser Behauptung ist die Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargetan. Vielmehr
hätte unter Auseinandersetzung mit dem sog Erst-Recht-Schluss (argumentum a fortiori) aufgezeigt werden müssen, weshalb die
Amtsermittlungspflicht aufgrund des Wortlauts des §
26 Abs
4 S 1
SGB IV nicht auch (erst recht) dann besteht, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des §
22 Abs
2 SGB IV nicht nur nicht auszuschließen ist, sondern sogar feststeht. Ungeachtet dessen geht §
26 Abs
4 SGB IV auf die Abschaffung der Pflicht zur Meldung von Mehrfachbeschäftigten durch die Arbeitgeber (§
28a Abs
1 Nr
10 SGB IV aF) zurück (vgl BT-Drucks 18/1307 S 53 zu Art 4 Nr 2). Auch damit setzt sich der Kläger nicht auseinander. Weshalb zweifelhaft sein soll, dass die Amtsermittlungspflicht
der Einzugsstelle nicht während der Arbeitgebermeldepflicht normativ ausgestaltet war, obwohl deren Abschaffung gerade zum
Anlass für die Einführung der Amtsermittlungspflicht genommen worden war, geht aus der Beschwerdebegründung nicht hervor.
Weshalb die zweite Teilfrage klärungsbedürftig sein soll, wird mit der Beschwerde nicht aufgezeigt.
In Bezug auf die beiden anderen aufgeworfenen Fragen mangelt es an der gebotenen Darlegung zu deren Klärungsfähigkeit. Klärungsfähig
ist nur eine Rechtsfrage, die gerade für die zu entscheidende Klage entscheidungserheblich ist. Der Kläger hätte daher aufzeigen
müssen, inwieweit es für den Ausgang des Beitragserstattungsverfahrens auf die Auskunftspflicht des Beschäftigten gegenüber
seinem Arbeitgeber ankommen soll. Inwieweit das mit der Fragestellung denkbar einhergehende Fehlen einer Pflicht zur Angabe
von Arbeitsverhältnissen einen für die Ermessensausübung relevanten Gesichtspunkt im Sinne des Vorliegens einer besonderen
Härte sein soll, die ausnahmsweise dazu hätte Anlass geben können, das Interesse der Versichertengemeinschaft, unvorhergesehene
Belastungen zu verhindern, hintanzustellen und von der Verjährungseinrede abzusehen (vgl BSG Urteil vom 31.3.2015 - B 12 AL 4/13 R - BSGE 118, 213 = SozR 4-2400 § 27 Nr 6, RdNr 33-34), geht aus der Beschwerdebegründung nicht hervor.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.