Gründe:
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Erstattung von Beiträgen zu den
Zweigen der Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit, die seine Arbeitgeberin, die Beigeladene zu 2., auf die zu
seinen (des Klägers) Gunsten an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) entrichteten Umlagen an die beklagte
Krankenkasse in deren Funktion als Einzugsstelle abgeführt hat. Insbesondere wendet er sich gegen die Berücksichtigung des
sog Hinzurechnungsbetrags nach § 1 Abs 1 S 3 und 4 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) bzw für Zeiträume vor dem 1.1.2007 nach § 2 Abs 1 S 1 Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt iS des §
14 SGB IV.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.2.2014 ist in
entsprechender Anwendung von §
169 S 2 und 3
SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl
BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Der Kläger beruft sich in seiner Beschwerdebegründung vom 20.6.2014 auf alle drei Zulassungsgründe, jedoch vorrangig auf den
Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG).
1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden
Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit)
und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem
Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht
zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Zur Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken gegen Regelungen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung stützt,
genügt die Behauptung der Verfassungswidrigkeit nicht. Vielmehr muss unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung,
insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG, im Einzelnen aufgezeigt werden, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; vgl auch BSG Beschluss vom 2.6.2009 - B 12 KR 65/08 B). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger formuliert auf Seite 8 f seiner ausführlichen und sorgfältig ausgearbeiteten Beschwerdebegründung die Frage,
"ob die Zahlungen des Arbeitgebers an die VBL das sozialversicherungspflichtige Entgelt erhöhen und nach § 1 Abs. 1 S. 3 und 4 SvEV hinzugerechnet werden dürfen".
Es kann unerörtert bleiben, ob der Kläger damit eine hinreichend konkrete Rechtsfrage zum Anwendungsbereich einer revisiblen
Norm aufgeworfen und in den folgenden Ausführungen den vom Revisionsgericht erwarteten klärenden Schritt ausreichend konkret
dargelegt hat. Jedenfalls hat er - die Qualität als Rechtsfrage unterstellt - die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht
den diesbezüglich geltenden Anforderungen genügend dargelegt.
Zwar erläutert der Kläger im Anschluss an die formulierte Frage, dass diese ein Vielzahl von Arbeitnehmern ua im öffentlichen
und kirchlichen Dienst betreffe und ohne eine Revisionsentscheidung des BSG divergierende Entscheidungen der Instanzgerichte und Verwaltung zu befürchten seien. Zugleich weist er an anderer Stelle
darauf hin, dass auch der GKV-Spitzenverband sowie der Verband der Ersatzkassen e.V. eine Musterentscheidung für notwendig
hielten, zumal vor Instanzgerichten mindestens 241 Klageverfahren anhängig und häufig unter Hinweis auf das vorliegende Verfahren
ruhend gestellt worden seien. Sodann legt der Kläger auf den Seiten 10 bis 21 der Beschwerdebegründung ausführlich dar, dass
das BSG bereits mit Urteil vom 24.6.1987 (12 RK 6/84 - BSGE 62, 54 = SozR 2100 § 17 Nr 5) über die Frage der Beitragsplicht "von Zahlungen an eine umlagefinanzierte ZVK" (Zusatzversorgungskasse)
entschieden habe, sich seither die Rechtslage aber durch Änderung der einschlägigen steuerrechtlichen wie beitragsrechtlichen
Normen grundlegend geändert habe. Zugleich habe sich auch die Sachlage gegenüber dem Urteil vom 24.6.1987 entscheidungserheblich
geändert, weil die Versorgungsansprüche aus der VBL zum 1.1.2002 von einer am zuletzt bezogenen Entgelt ausgerichteten Gesamtversorgung
auf ein kapitalgedeckten Verfahren ähnliches Punktemodell umgestellt worden seien, sodass sich die Höhe der Versorgung seither
im Wesentlichen nach den für einen Arbeitnehmer eingezahlten Umlagen bestimme.
Damit hat der Kläger jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit der von ihm formulierten Frage jedoch nicht in einer den Anforderungen
des §
160a Abs
2 S 3
SGG genügenden Weise dargelegt. Insoweit versäumt er es herauszuarbeiten, wieso sich die Antwort auf diese Frage nicht bereits
aus den einschlägigen Regelungen des
SGB IV, des
Einkommensteuergesetz sowie der SvEV bzw der ArEV ergibt. Denn auch eine Rechtsfrage, zu der noch keine direkt einschlägige Entscheidung des BSG vorliegt, ist nicht klärungsbedürftig, wenn sich ihre Beantwortung ohne Weiteres aus dem Gesetz oder zwingenden untergesetzlichen
Regelungen ergibt. Dass die Beklagte und Instanzgerichte diese Regelungen zutreffend angewandt haben, wird vom Kläger ausdrücklich
nicht in Zweifel gezogen. Vielmehr hält er, wie sich aus verschiedenen Stellen seiner Begründung ergibt, insbesondere die
Regelungen über den Hinzurechnungsbetrag in § 1 Abs 1 S 3 und 4 SvEV bzw § 2 Abs 1 S 1 ArEV für mit höherrangigem Recht, in erster Linie dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot des Art
3 Abs
1 GG, für unvereinbar. Deshalb hätte es zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit - wie oben bereits angesprochen - ua einer eingehenden
Darstellung bedurft, woraus sich, gemessen an den in der Rechtsprechung des BVerfG und BSG zu Art
3 Abs
1 GG entwickelten Maßstäben, ein Verstoß gegen Verfassungsrecht ergeben soll. Dies versäumt der Kläger, indem er in seiner Begründung
weder diese Maßstäbe darstellt, noch die hiermit für unvereinbar gehaltenen Regelungen konkret an diesen Maßstäben misst.
Allein die - im Ergebnis ablehnende - Erörterung einer möglichen Rechtfertigung genügt insoweit nicht; vielmehr bedarf es
zuvor jedenfalls auch einer Vergleichsgruppenbildung und Darlegung, worin genau die an Art
3 Abs
1 GG zu messende Ungleichbehandlung gesehen wird.
2. Soweit der Kläger zur Begründung der Beschwerde auf den Seiten 22 bis 24 der Beschwerdebegründung eine Abweichung des LSG
vom Beschluss des BVerfG vom 27.5.1964 (1 BvL 4/59 - NJW 1964, 1411) und vom Urteil des BVerfG vom 6.3.2002 (2 BvL 17/99 - BVerfGE 105, 73 = SozR 3-1100 Art 3 Nr 176) geltend macht, legt er auch den Zulassungsgrund der Divergenz nicht den Anforderungen des §
160a Abs
2 S 3
SGG entsprechend dar.
Divergenz iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde
gelegt sind. Eine Abweichung liegt daher nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig
ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht
aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG oder BVerfG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden
aktuellen abstrakten Aussage dieser Gerichte entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung
muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher
in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die
angegriffene Entscheidung hierauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).
Schon in diesem Sinne einander widersprechende abstrakte Rechtssätze zeigt der Kläger nicht in der gebotenen Weise auf. Vielmehr
macht er geltend, dass LSG habe die Vorgaben aus dem Beschluss des BVerfG vom 27.5.1964 zum Willkürverbot nicht beachtet und
das angefochtene Urteil lasse sich mit den Vorgaben zur gleichmäßigen Besteuerung von Alterseinkünften aus dem Urteil des
BVerfG vom 6.3.2002 nicht in Einklang bringen. Damit rügt der Kläger jedoch nur eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung
des LSG. Auf die daraus ggf folgende inhaltliche Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils kann jedoch die Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Revision - wie oben bereits aufgezeigt - nicht zulässig gestützt werden.
3. Abschließend beruft sich der Kläger auf den Seiten 24 bis 28 seiner Begründung auch auf einen Verfahrensfehler (Zulassungsgrund
nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG): Das LSG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art
103 Abs
1 GG, §
62 SGG) verletzt, indem es vier von ihm auf Seite 24 f der Begründung einzeln benannte und im folgenden rechtlich erörterte Kernfragen
in der Urteilsbegründung vollkommen ausgeblendet habe. Insoweit hätte in der Beschwerdebegründung jedoch nicht nur konkret
dargelegt werden müssen, welchen Vortrag genau das LSG vermeintlich übergangen hat, sondern auch dass dieser Vortrag bis zur
Entscheidung des LSG aufrechterhalten worden ist. Hieran fehlt es. Zugleich hätte näher darlegt werden müssen, aus welchen
Umständen sich ergibt, dass das LSG diese Argumente nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Denn der Anspruch auf Gewährung
rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht nicht, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung zu befassen
(vgl BVerfGE 84, 188, 190; BVerfGE 98, 218, 263). Daher kann ein Verfahrensmangel nicht angenommen werden, wenn Ausführungen der Beteiligten in der Entscheidungsbegründung
unerwähnt bleiben, die nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich sind. Insofern hätte der Kläger konkret darlegen
müssen, dass es auch auf Grundlage der Rechtsauffassung des LSG auf die benannten Fragen entscheidungserheblich ankam, sodass
das Gericht hierauf hätte eingehen müssen, hätte es das Vorbringen wirklich zur Kenntnis genommen. Statt dessen geht der Kläger
bei seinen diesbezüglichen Darlegungen ausschließlich von der eigenen Rechtsauffassung aus. Damit rügt er im Kern aber wiederum
allein die inhaltliche Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung. Hierauf kann - wie bereits erörtert - die Beschwerde
nicht gestützt werden.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.