Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1. April 2022 wird als unzulässig
verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Säumniszuschlägen und Mahngebühren auf Beiträge durch die Beklagte. Sie hat
mit einem am 25.4.2022 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 21.4.2022 "Nichtzulassungsbeschwerde" gegen den Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 1.4.2022
eingelegt. Mit dem genannten Beschluss hat das LSG die Berufung gemäß §
153 Abs
5 SGG auf den Berichterstatter übertragen.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des LSG vom 1.4.2022 ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen
Form. Beschwerden können wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§
73 Abs
4 SGG). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 1.4.2022 ist nicht
statthaft, §
177 SGG.
Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.