Gründe:
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Beigeladene
zu 1. in seiner Tätigkeit als einer von zwei Vorständen des klagenden eingetragenen Vereins seit 31.3.2013 aufgrund Beschäftigung
der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.
Der Kläger ist ein Zusammenschluss kleiner und mittelständischer Genossenschaften in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins,
der ausschließlich für seine Mitgliedsgenossenschaften zum Zwecke der Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der
Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung, der Einrichtungen, die Vermögenslage sowie deren Geschäftsführung, einschließlich
der Führung der Mitgliederliste prüft. Ihm ist das Prüfungsrecht verliehen (§§ 53 ff GenG).
Der Beigeladene zu 1. ist selbstständiger Unternehmensberater und verfügt über eine eigene Betriebs- und Geschäftsausstattung.
Er ist freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig versichert.
Seit 1.7.2012 ist der Beigeladene zu 1. einer von zwei Vorständen des Klägers. Seiner Vorstandstätigkeit liegt ein Geschäftsbesorgungsvertrag
vom 29.6.2012 zugrunde. Dieser sieht unter dem Punkt "Vergütung des Beauftragten für die Geschäftsbesorgung" eine monatliche
pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 2000 Euro zzgl Umsatzsteuer vor. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Vorstands
hat der Beigeladene zu 1. einen bestimmten Zuständigkeitsbereich. Gemäß der Satzung des Klägers hat der Verbandsrat ua den
Vorstand bei der Geschäftsführung zu überwachen und sich über den Gang der Dinge unterrichtet zu halten und den vom Vorstand
vorzulegenden Jahresabschluss sowie den Haushaltsplan zu prüfen. Auf einen Antrag des Klägers hin, stellte die Beklagte durch
die angefochtenen Bescheide (Bescheid vom 28.3.2013, Widerspruchsbescheid vom 19.9.2013) fest, dass der Beigeladene zu 1.
in seiner Vorstandstätigkeit durch den Kläger abhängig beschäftigt sei und seit 1.7.2012 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege. Der Vorstand sei als Organ in die betriebliche Organisation
des Klägers eingegliedert. Auch verfüge der Beigeladene zu 1. als Vorstand nicht über einen maßgebenden Einfluss auf die Geschicke
des Vereins. Schließlich sei auch die Rechtsstellung des Beigeladenen zu 1. als ehrenamtliches Mitglied unerheblich. Das SG hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte im Wege eines Teilanerkenntnisses die
angefochtenen Bescheide teilweise geändert und den Beginn der Versicherungspflicht auf den Zeitpunkt ihrer Entscheidung (31.3.2013)
festgesetzt. Das LSG hat die weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen. Insbesondere die monatlich feste Vergütung
zeige, dass der Beigeladene zu 1. kein unternehmerisches Risiko trage. Er sei auch in einer vorgegebenen betrieblichen Ordnung
tätig. Am Vorliegen von Beschäftigung ändere auch nichts, dass der Beigeladene zu 1. bei der Durchführung der gesetzlichen
Prüfungen unabhängig und weisungsfrei sei. Es sei vielmehr eine Selbstverständlichkeit, dass der Beigeladene zu 1. bei dem
nach dem Genossenschaftsrecht verliehenen Prüfrecht unabhängig sei.
II
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 22.4.2016 ist gemäß
§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG in entsprechender Anwendung von §
169 S 2 und 3
SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl
BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Der Kläger beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 22.7.2016 auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) und macht das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) geltend.
1. Der Kläger legt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in einer den Anforderungen nach §
160a Abs
2 S 3
SGG entsprechenden Weise dar.
Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden
Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit)
und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem
Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht
zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
Der Kläger wirft auf Seite 12 der Beschwerdebegründung folgende Fragen auf:
"(1) Gilt die Wahrnehmung von Aufgaben nach einer Satzung der juristischen Person, für die das Organ als gesetzlicher Vertreter
auftritt, immer als 'Weisung' im Sinne einer abhängigen Beschäftigung?
(2) Führt die Erstattung von Auslagen zu einem Entfall des eigenen unternehmerischen Risikos?
(3) Bedeutet eine Kontrolle durch ein übergeordnetes Organ und die Abstimmung mit einem gleichgeordneten Organ stets das Fehlen
einer ausreichenden Rechtsmacht für eine Selbständigkeit?
(4) Ist die unterschiedliche Behandlung von Mitgliedern eines Vorstandes eines eingetragenen Vereins und einer Aktiengesellschaft
vor dem Hintergrund der Entwicklung der Aktiengesellschaften und nach den europäischen Regelungen zur Freizügigkeit noch immer
gerechtfertigt?"
Zur Begründung führt der Kläger aus:
Folge man der Auffassung des LSG, so wäre die Einschätzung eines Organs einer juristischen Person als Selbstständiger nicht
mehr möglich. Denn auch der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH habe formal nach den Vorschriften des GmbHG den Weisungen der Gesellschafterversammlung Folge zu leisten. Auch der Vorstand einer Aktiengesellschaft sei nicht frei,
eine eigene Geschäftsordnung zu erlassen oder diese so auszugestalten, dass das einzelne Vorstandsmitglied unabhängig von
dem/den anderen Mitgliedern Änderungen herbeiführen und damit zB seine Aufgaben frei bestimmen könne. Die Kontrolle durch
ein übergeordnetes Organ als Form der Weisung zu klassifizieren, würde letztlich immer zu einer abhängigen Beschäftigung von
Organmitgliedern führen, weil jedes gesetzliche Organ einer juristischen Person einem Gremium unterstehe, das berechtigt sei,
die Entscheidung des Organs zu beeinflussen. Zudem gehe das Gesetz selbst in §
7 S 2
SGB IV nur von "Anhaltspunkten" aus, sodass im Einzelfall verschiedene Entscheidungen eröffnet sein könnten. Die in verschiedenen
Urteilen des BSG zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung gehe jedoch insoweit fehl, als die gesetzlichen Vorschriften über die Vertretung
einer juristischen Person, die Weisungsbefugnisse in einer Satzung einer juristischen Person oder die Regelung etwa eines
Geschäftsverteilungsplans zwischen verschiedenen Mitgliedern eines Aufsichtsorgans lediglich Regelungen darstellten, die einen
äußeren Anschein der Eingebundenheit der betroffenen Mitglieder erwecken würden. Diese Regelungen könnten "anders gelebt"
werden, wie dies des Öfteren der Fall sei. Zwar vertrete hierzu das BSG die Auffassung, dass ein Abweichen von vertraglichen oder sonstigen Vorschriften zu berücksichtigen sei, sofern dies rechtlich
zulässig sei, diese Rechtsauffassung berücksichtige jedoch nicht, dass nach dem Gesetzeswortlaut in §
7 Abs
1 SGB IV eine "Eingliederung in die Arbeitsorganisation" des Weisungsgebers erforderlich sei, die unabhängig von der gesetzlichen
Zulässigkeit oder gesetzlichen Unzulässigkeit von Regelungen durch die tatsächliche Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses
geprägt werde. Folgte man der Rechtsprechung des BSG in Bezug auf die zulässige Abweichung von gesetzlichen oder vertraglichen Vorschriften, so wäre eine Betrachtung des tatsächlichen
Verhältnisses nicht mehr geboten. Die Annahme, dass die Gewährung einer Auslagenpauschale zur Abgeltung sämtlicher Aufwände
im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages wegen seiner Regelmäßigkeit als "Vergütung" mit der Folge des nicht vorhandenen
unternehmerischen Risikos zu gelten habe, sei rechtlich und tatsächlich nicht untermauert.
Die unterschiedliche Behandlung von Vorstandsmitgliedern von Aktiengesellschaften zu den Vorstandsmitgliedern von eingetragenen
Vereinen oder Genossenschaften stelle eine Ungleichbehandlung gleichgelagerter Sachverhalte iS des Art
3 Abs
1 GG dar. Die Abgrenzung der Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften von solchen anderer juristischer Personen dürfe nicht
auf Normen gestützt werden, die im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH zu einer anderen Problematik (Teilzeitbeschäftigung)
augenscheinlich gegen europäisches Recht verstoßen würden. Vielmehr sei der Gesetzgeber gefordert, eine für alle Beschäftigten
nach der Definition der Freizügigkeitsregelung der EU einheitliche Regelung zu schaffen, die entweder gleichermaßen den Schutz
des Sozialrechts verschafft oder die Befreiung von den Pflichten der Sozialversicherung gewährleiste, und zwar einheitlich
für alle Beschäftigten.
a) Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdebegründung die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch
BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) nicht erfüllt, weil der Kläger keine abstrakt-generelle Rechtsfrage - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich
oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl §
162 SGG) mit höherrangigem Recht - formuliert (vgl allgemein BSG Beschluss vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - Juris = BeckRS 2010, 68786, RdNr 10; BSG Beschluss vom 21.7.2010 - B 5 R 154/10 B - Juris = BeckRS 2010, 72088, RdNr 10; BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - Juris = BeckRS 2009, 50073, RdNr 7). Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch
unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb
2007, 261, 265; Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX, RdNr 181). An der Erfüllung
dieser Voraussetzungen bestehen Zweifel, weil der Kläger Fragen nach einzelnen Aspekten der Abgrenzung von Beschäftigung und
selbstständiger Tätigkeit aufwirft, ohne sie - wie erforderlich - in einen konkreten bundesrechtlichen Kontext zu stellen.
b) Jedenfalls legt der Kläger die Klärungsbedürftigkeit seiner Fragen - ihre Qualität als hinreichend konkret formulierte
Rechtsfragen unterstellt - nicht hinreichend dar. Er unterlässt bereits die gebotene Auseinandersetzung mit der Rechtslage,
insbesondere im Zusammenhang mit der von ihm immer wieder ins Feld geführten Tätigkeit eines Vorstands einer Aktiengesellschaft
(siehe unten). Darüber befasst er sich nicht hinreichend mit seiner Struktur als eigene Rechtspersönlichkeit in Form eines
eingetragenen Vereins, seiner Aufgabenstellung (Prüfungsverband), seiner Mitgliederstruktur (Genossenschaften) und seiner
Vorstandsstruktur (zwei Vorstände mit abgegrenzten Zuständigkeitsbereichen und monatlicher pauschaler "Aufwandsentschädigung"
für den Beigeladenen zu 1. und unterlässt eine nachvollziehbare Darlegung, wie angesichts dieser tatsächlichen und rechtlichen
Rahmenbedingungen die von ihm für richtig gehaltene Selbstständigkeit des Beigeladenen zu 1., also - verkürzt - dessen Unternehmerstellung
in dessen Tätigkeit als Co-Vorstand für ihn, begründet werden kann. Auch setzt sich der Kläger nicht ausreichend mit der schon
ergangenen Rechtsprechung des BSG, auf die bereits das SG ausdrücklich hingewiesen hat, auseinander, um die zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erforderliche Notwendigkeit einer
erstmaligen oder erneuten Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren nachzuweisen. So erwähnt der Kläger auf Seite 23
der Beschwerdebegründung zwar ein Urteil des Senats zur Versicherungspflicht von Vorständen eingetragener Vereine (BSG vom 19.6.2001 - B 12 KR 44/00 R - SozR 3-2400 § 7 Nr 18). Anders als zur Darlegung einer erneuten Klärungsbedürftigkeit einer Frage erforderlich führt er
hierzu - sowie zu weiteren Urteilen von Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit - aber zusammenfassend nur aus, "diese Rechtsauffassung"
sei insoweit nicht mehr nachvollziehbar, als die grundsätzlich auch vom BVerfG zugelassene typisierende Betrachtung einzelner
Versicherter durch den Gesetzgeber zwar zugelassen sei, jedoch tatsächlichen Änderungen unterworfen sein könne. Die Rechtsprechung
sei berufen, der "Wandlung der Gesellschaft" bei der Frage der Beurteilung von Versicherungspflicht Rechnung zu tragen. Von
der Rechtsprechung müsse eine Anpassung "verfassungskonform" dahingehend erfolgen, dass auch Organe bzw Organmitglieder von
anderen juristischen Personen als Aktiengesellschaften aus der Versicherungspflicht ausgenommen werden. Der Kläger identifiziert
einen gesellschaftlichen Wandel, legt aber nicht schlüssig dar, worin sich dieser äußert. Soweit er in der von ihm offenbar
angesprochenen (früheren) Förderung der sogenannten "Ich-AG's" im Zuge der Arbeitsmarktreformen (vgl hierzu ausführlich BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 28) ein Ziel des Gesetzgebers ausmacht, die Gründung von Aktiengesellschaften zu fördern, legt er nicht dar, inwieweit
es sich bei den sogenannten "Ich-AG's" überhaupt um Aktiengesellschaften im Rechtssinn handelt. Auch präzisiert er nicht,
welche konkreten Auswirkungen dieser vermeintliche Wandel auf die Rechtslage haben muss und warum konkret die bisherige Rechtsprechung
des BSG keine ausreichenden Antworten auf die von ihm aufgeworfenen Fragen bietet. Im Kern wendet der Kläger sich vielmehr gegen
die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung und offenbar auch der bisherigen Rechtsprechung des BSG. Dadurch wird aber weder eine erstmalige noch eine erneute Klärungsbedürftigkeit im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde
dargelegt.
Auch hinsichtlich der vom Kläger aufgeworfenen verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Fragen genügt die Beschwerdebegründung
nicht den Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit.
Zum einen behauptet der Kläger eine gleichheitswidrige Benachteiligung gegenüber Vorständen von Aktiengesellschaften. Er unterstellt
auf Seite 23 der Beschwerdebegründung, aus der Gründung von kleineren Aktiengesellschaften im Zuge der New Economy oder durch
die Ermöglichung der Gründung der sogenannten "Ich-AGs" sei eindeutig die Tendenz zu entnehmen, dass auch kleinere Aktiengesellschaften
am Markt aufgestellt seien, die nicht von dem gesetzgeberischen Willen der Herausnahme von Vorstandsmitgliedern von Aktiengesellschaften
aus der Versicherungspflicht erfasst sein könnten, weil die hinter der typisierenden Betrachtung des Gesetzgebers stehende
Betrachtung über die vermeintliche wirtschaftliche Auskömmlichkeit der Besoldung von AG-Vorständen wegen der in kleineren
AG's und "Ich-AG's" fehlenden Wirtschaftskraft eben nicht greife. Die Beschwerdebegründung wird den an die Darlegung eines
Verstoßes gegen Art
3 Abs
1 GG zu stellenden Anforderungen nicht gerecht. Wird in der Beschwerde eine Verletzung des Gleichheitssatzes geltend gemacht,
muss die Beschwerdebegründung aber unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG,
aber auch des BSG - im Einzelnen aufzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; ferner zB BSG vom 8.12.2008 - B 12 R 38/07 B - Juris RdNr 7 mwN). Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die
Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden. Wird in der Beschwerde
eine Verletzung des Gleichheitssatzes geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung
des BVerfG darlegen, worin die für eine Gleich- bzw Ungleichbehandlung wesentlichen Sachverhaltsmerkmale bestehen sollen (vgl
BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 45). Dies unterlässt der Kläger. Soweit er in der von ihm offenbar angesprochenen (früheren) Förderung
der sogenannten "Ich-AG's" im Zuge der Arbeitsmarktreformen (vgl hierzu ausführlich BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 28) ein Ziel des Gesetzgebers ausmacht, die Gründung von Aktiengesellschaften zu fördern, legt die Beschwerdebegründung
- wie schon oben erwähnt - nicht dar, inwieweit es sich bei den sogenannten "Ich-AG's" überhaupt um Aktiengesellschaften im
Rechtssinn handelt. Soweit der Kläger auf die Ausnahme von der Versicherungspflicht für Vorstände von Aktiengesellschaften
nach §
1 S 3
SGB VI hinweist, legt er nicht hinreichend dar, inwieweit Vorstände von eingetragenen Vereinen mit Vorständen einer Aktiengesellschaft
in der Weise vergleichbar sind, dass eine Gleichbehandlung verfassungsrechtlich angezeigt ist (vgl hierzu ausführlich BSG vom 19.6.2001 - B 12 KR 44/00 R - SozR 3-2400 § 7 Nr 18 - Juris RdNr 19 f).
Zum anderen macht der Kläger geltend, §
7 Abs
1 SGB IV sei "(auch) wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot und die dadurch bedingte Verletzung des Art.
2 Abs.
1 und Art.
12 Grundgesetz verfassungswidrig". Im Unterschied zu den bislang vom BSG entschiedenen Fällen für Vereinsvorstandsmitglieder und sonstigen Leistern von Diensten höherer Art (etwa ehrenamtliche Bürgermeister,
Chefärzte, Mitarbeiter einer Rundfunkanstalt oder Vorstandsvorsitzenden eines Wasser- und Bodenverbandes), erfüllten die Vorstandsmitglieder
eines Vereins nicht zwingend - jedenfalls nicht in dem Fall von Prüfungsgesellschaften für Genossenschaften - gewöhnliche
Tätigkeiten des Vereins, sondern stellten gleichsam nur Bindeglieder zwischen dem Verein und den unabhängigen und neutralen
Prüfern der eigenen Mitglieder dar. Die Beschwerdebegründung legt nicht dar, inwieweit ein dem Beigeladenen zu 1. (möglicherweise)
zukommendes Prüfrecht überhaupt Auswirkungen auf die vorliegend relevante Frage seiner persönlichen Abhängigkeit von dem Kläger
in seiner Tätigkeit als Vorstand angesichts der weiteren vom LSG festgestellten rechtlichen Rahmenbedingungen seiner Tätigkeit
und ihrer konkreten Ausübung haben kann. Hinsichtlich der vom Kläger behaupteten Unbestimmtheit von §
7 Abs
1 SGB IV unterlässt er die gebotene Auseinandersetzung sowohl mit der in Bezug genommenen Auffassung in der sozialrechtlichen Literatur
("idealtypische Verwirklichung des Selbstständigen- oder Beschäftigtenbildes", vgl Papier/Möller, VSSR 1996, 243, 269) als auch mit der insoweit ergangenen Rechtsprechung des BVerfG (vgl BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11).
2. Der Kläger bezeichnet auch keinen Verfahrensmangel in einer den Anforderungen nach §
160a Abs
2 S 3
SGG entsprechenden Weise.
Auf Seite 37 der Beschwerdebegründung rügt der Kläger "die Verletzung der Pflicht zur notwendigen Beiladung (§
160 Abs.
2 Nr.
3 SGG i.V.m. §
75 Abs.
2 SGG)". Das LSG habe den zweiten Vorstand des Klägers nicht beigeladen. Dessen Rechte seien aber durch das Statusfeststellungsverfahren
des Klägers in Bezug auf den Beigeladenen zu 1. "unmittelbar" betroffen. Werde die abhängige Beschäftigung des Beigeladenen
zu 1. festgestellt, so sei auch das zweite Vorstandsmitglied, das einer identischen Beschäftigung bei dem Kläger nachgeht,
als abhängig Beschäftigter einzustufen und wären auch für diesen Sozialabgaben für die einschlägigen Versicherungssparten
(nach-) zu entrichten.
Der Kläger legt schon nicht dar, inwieweit das angefochtene Urteil auf dem gerügten Verfahrensmangel der fehlenden Beiladung
des zweiten Vorstands des Klägers überhaupt beruhen kann. Den notwendigen Bezug des vermeintlichen Verfahrensfehlers zum Inhalt
der angefochtenen Entscheidung, insbesondere zur rechtlichen Herleitung und Begründung des Urteils, stellt die Beschwerdebegründung
nicht her.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 S 1 Teils 3
SGG iVm §
154 Abs
2, §
162 Abs
3 VwGO.
5. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in §
197a Abs
1 S 1 Teils 1
SGG iVm §
63 Abs
2 S 1, § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 und 2 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.