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BSG, Beschluss vom 04.04.2006 - 1 KR 32/04
Entscheidung über die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung durch Krankenhausarzt
Bei dem 3. Senat des Bundessozialgerichts wird angefragt, ob er an seiner in den Urteilen vom 13.5.2004 - B 3 KR 18/03 R, vom 20.1.2005 - B 3 KR 9/03 R und vom 7.7.2005 - B 3 KR 40/04 R vertretenen Rechtsauffassung festhält, dass in erster Linie der behandelnde Krankenhausarzt die Entscheidung über die im Hinblick auf die zu behandelnde Krankheit zu ergreifenden stationären Maßnahmen im Rahmen einer medizinischen Prognose treffe, während sich die betroffene Krankenkasse in der Regel nicht darauf beschränken könne, die Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung im Nachhinein aus ihrer Sicht zu beurteilen und bei abweichendem Ergebnis die Kostenübernahme für die stationäre Behandlung zu verweigern; die Prognose des Krankenhausarztes, dass eine - weitere - stationäre Behandlung im Krankenhaus notwendig sei, müsse von der Krankenkasse hingenommen werden, sofern sie "vertretbar" sei.
Wird an dieser Rechtsprechung insbesondere auch (jeweils) für den Fall festgehalten, dass
1. die stationäre Behandlungsfähigkeit des Leidens im Streit ist und damit letztlich die Frage, ob insoweit überhaupt eine Krankheit im Rechtssinne vorlag,
2. eine sich nach und nach schließlich über mehrere Jahre hinweg erstreckende Dauerbehandlung im Streit ist (hier: mehr als drei Jahre),
3. der Versicherte sich tatsächlich über die gesamte streitbefangene Zeit hinweg in einem Krankenhaus aufhielt und lediglich der Kostenträger (Sozialhilfe- oder Krankenversicherungsträger) dafür im Streit ist,
4. lediglich ein Erstattungsstreit zwischen zwei Sozialleistungsträgern hinsichtlich der Kosten der stationären Behandlung geführt wird,
5. zwischen Krankenhausträger und Krankenkasse Verträge geschlossen wurden, nach denen beide Institutionen gegenüber dem Versicherten Betreuungspflichten treffen? [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 12 Abs. 1 S. 2 § 27 Abs. 1 S. 1 § 39 Abs. 1 S. 1 § 39 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: LSG Schleswig-Holstein 21.09.2004 L 1 KR 58/03 , SG Itzehoe 23.01.2003 S 5 KR 1/99

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