Entscheidung über die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung durch Krankenhausarzt
Gründe:
I. Der klagende Sozialhilfeträger begehrt von der beklagten Krankenkasse die Erstattung der Kosten für die stationäre psychiatrische
Behandlung ihres Versicherten (= Beigeladener zu 3.).
Bei dem 1975 geborenen Beigeladenen zu 3., dem vom Kläger Sozialhilfeleistungen gewährt wurden, besteht eine Minderbegabung
mit Verhaltensstörungen sowie Neigung zu auto- und fremdaggressiven Impulsdurchbrüchen, sexueller Enthemmung bei insgesamt
dissoziativer Fehlreaktionsbereitschaft. Er befand sich deswegen seit Juli 1991 mehrfach lange Zeit in stationärer psychiatrischer
Behandlung. Am 9. Juni 1997 wurde vormundschaftsgerichtlich seine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung längstens
bis 28. April 1999 genehmigt.
Nach wiederholt gescheiterten Versuchen der Enthospitalisierung (zuletzt im November/Dezember 1996) befand sich der Beigeladene
zu 3. ab 16. Dezember 1996 durchgehend in psychiatrischen Fachkliniken. Auf einen Kostenübernahmeantrag der Beigeladenen zu
1. vom 24. Februar 1997 hin übernahm die Beklagte die Kosten des stationären Aufenthalts in der Klinik der Beigeladenen zu
1. in H. bis 11. März 1997.
Der Beigeladene zu 3. verblieb auch danach in dieser psychiatrischen Fachklinik. Zeitweilig (vom 5. Juni bis 4. September
1997) nahm der Beigeladene zu 3. aus dem Aufenthalt im Krankenhaus heraus ganztags an einer Maßnahme im Eingangsbereich einer
Werkstatt für Behinderte teil. Am 27. bzw 28. August 1997 (mit Datum vom "7. April 1997") beantragte die Beigeladene zu 1.
die weitere Kostenübernahme. Die Beklagte holte Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 16.
Oktober 1997 ("seit 1. März 1997 Pflege- bzw Eingliederungsfall") sowie - auf einen Überprüfungsantrag der Beigeladenen zu
1. vom 24. November 1997 hin - vom 26. Januar 1998 ein. Ferner wertete die Beklagte einen ausführlichen Bericht des in der
Klinik der Beigeladenen zu 1. tätigen Leitenden Abteilungsarztes Dr. Z. vom 18. November 1997 aus. Sie verneinte die Voraussetzungen
für eine stationäre Krankenhausbehandlung ab 12. März 1997.
Am 27. Juli 1998 meldete der klagende Sozialhilfeträger bei der beklagten Krankenkasse einen Erstattungsanspruch gemäß § 104 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) an, da er die Krankenhauskosten für den Beigeladenen zu 3. ab 12. März 1997 vorläufig aus Sozialhilfemitteln übernommen
habe; es handele sich aber um einen Behandlungsfall im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung. Dem trat die Beklagte wiederum
entgegen. Daraufhin hat der Sozialhilfeträger Zahlungsklage erhoben, die schließlich auf Erstattung der Behandlungskosten
vom 12. März 1997 bis 19. März 2000 (196.773,07 EUR nebst Zinsen) erweitert wurde.
Das Sozialgericht hat Gutachten eingeholt von dem Neurologen und Psychiater Dr. B. (mit zwei Ergänzungen), dem Arbeits- und
Umweltmediziner Dr. J. sowie der Lehrerin für Pflegeberufe S.. Sodann hat es die Beklagte verurteilt, dem Kläger die gesamten
geforderten Kosten des stationären Aufenthalts des Beigeladenen zu 3. zu erstatten, weil aus den Gutachten die Erforderlichkeit
der Krankenhausbehandlung folge (Urteil vom 23. Januar 2003).
Im anschließenden Berufungsverfahren hat die Beklagte vor allem auf ein dem entgegenstehendes MDK-Gutachten vom 30. Dezember
2002 verwiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat eine schriftliche "medizinische Sachverständigenaussage" des Arztes für
Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. F. vom 12. September 2004 eingeholt und ihn in der mündlichen Verhandlung ergänzend
angehört. Es hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, da ein Erstattungsanspruch nicht bestehe:
Für die Leistung, wegen derer der Kläger Erstattung begehre, habe Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit des Beigeladenen zu
3. iS von §
39 Abs
1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V) nicht bestanden, weil bei diesem eine "pflegerische Behandlung im Rahmen einer Unterbringung im Vordergrund gestanden" habe.
Eine Behandlung durch ein multiprofessionelles Team führe nicht zwangsläufig zur Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit, weil
dabei eine ärztliche Behandlung im Vordergrund stehen müsse, die hier weder erfolgt noch erforderlich gewesen sei. Hinsichtlich
der notfallmäßigen Hinzuziehung eines Arztes zeigten die Krankenakten keinen entsprechenden Bedarf auf. 1997 habe sich der
Beigeladene zu 3. längere Zeit in einer Werkstatt für Behinderte befunden; die Angaben in den Krankenakten beschränkten sich
auf pflegerische Maßnahmen. Die darin mehrfach erwähnten Fixierungen des Beigeladenen zu 3. (allein 1997 24-mal) würden in
der Regel vom Pflegepersonal durchgeführt. Ständige ärztliche Präsenz sei auch nicht zur Anpassung und Überprüfung von hochwirksamen
Medikationen nötig gewesen, weil sich 1997 nur sehr geringe Umstellungen der Medikation fänden, die auch ambulant hätten veranlasst
und überwacht werden können. 1998 und 1999 sei die Medikation nach Darstellung von Dr. F. über Monate unverändert vorgenommen
worden und fehlten ebenfalls Hinweise auf Notfälle mit erforderlich gewordener sofortiger Hinzuziehung eines Arztes. Neben
der Dauermedikation enthielten die Unterlagen kaum Angaben über angeordnete Bedarfsmedikation sowie weitere flankierende therapeutische
Maßnahmen bzw den Einsatz besonderer Apparate oder technischer Geräte. Dieser Einschätzung entspreche eine Eintragung in den
Krankenhausunterlagen: Dr. Z. sei immer wieder über die fehlende medizinische Behandlungsnotwendigkeit aufgeklärt worden,
was er allerdings anders gesehen habe; außer einigen wenigen Verhaltensauffälligkeiten habe kein weiterer Eintrag in die Krankenunterlagen
erfolgen können; es werde keine therapeutische Betreuung durchgeführt, sondern lediglich Pflege. Auch wenn diese Eintragung
von 1998 weder genau datiert sei noch personell zugeordnet werden könne, habe sie Gewicht, weil sich in den Krankenunterlagen
kein eindeutiges schriftlich fixiertes Behandlungskonzept für den streitbefangenen Zeitraum finde, worauf auch Dr. F. und
Frau S. hingewiesen hätten; Letztere werfe die Fragen auf, warum Maßnahmen für Logopädie durchgeführt worden seien, welchen
Inhalt die psychologischen und sozialpädagogischen Einzelgespräche gehabt hätten und worin der erzielte Fortschritt in der
Ergotherapie gelegen haben sollte. - Die Verlaufsdokumentationen zeigten darüber hinaus häufige Beurlaubungen des Beigeladenen
zu 3., was ebenfalls gegen eine Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit spreche. Ärztliche Verlaufsdokumentationen von August
1998 bis Mai 1999 fehlten völlig. Der Senat folge der Einschätzung des Sachverständigen Dr. F., dessen Aussage schlüssig sei
und die in den Krankenhausunterlagen enthaltenen Dokumentationen und die darin enthaltenen Lücken bewerte. Diese Lücken sehe
zwar auch Dr. B., der gleichwohl zu Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit komme, aber ohne dies näher zu begründen. Gleiches
sei der Beurteilung durch Dr. J. entgegenzuhalten, der ebenfalls eine ausreichende Dokumentation vermisse, aber dennoch durchgehend
Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit bejahe; er gehe nicht auf den zeitweisen Aufenthalt des Beigeladene zu 3. in der Werkstatt
für Behinderte sowie die Hinweise auf einen nicht ganz nachvollziehbaren Behandlungsplan und das fehlende schriftlich fixierte
Konzept ein. Der Senat sei überzeugt, dass es bei dem Beigeladenen zu 3. im fraglichen Zeitraum durchaus zu einer Besserung
gekommen sein könne. Der geringe durch die Krankenhausakten dokumentierte ärztliche Anteil der Behandlung und die Überwachung
durch Pflegepersonal hätten aber auch ambulant erfolgen können. Damit scheide ein Erstattungsanspruch des Klägers aus. - Ein
solcher Anspruch ergebe sich auch nicht daraus, dass die Beklagte es unterlassen habe, den Kläger und den Beigeladenen zu
3. auf konkrete, nachprüfbare ambulante Behandlungsalternativen hinzuweisen. Ausgehend von einer konkreten Betrachtungsweise,
die von den beteiligten Ärzten, den Krankenhäusern, Krankenkassen und dem MDK anzustellen sei, habe zwar der 3. Senat des
Bundessozialgerichts (BSG) in seinem Urteil vom 13. Mai 2004 (BSGE 92, 300 ff = SozR 4-2500 § 39 Nr 2) ausgeführt, es sei stets zu prüfen, welche ambulanten Behandlungsalternativen im Einzelfall konkret
zur Verfügung stünden, weil nur so die kontinuierliche medizinische Versorgung eines Versicherten gewährleistet werden könne;
der Versicherte müsse zu der in Betracht kommenden ambulanten Behandlungsalternative, die konkret und nachprüfbar zu benennen
sei, angehört und es müsse ihm gegenüber ggf ein ablehnender Verwaltungsakt erlassen werden, selbst wenn die Krankenhauspflege
erstmalig ohne Verwaltungsakt bewilligt worden sei. Dieser Rechtsprechung, die einen Anspruch auf stationäre Krankenhausbehandlung
unabhängig vom notwendigen Einsatz der personellen und sächlichen Mittel eines Krankenhauses bejahe, könne nicht gefolgt werden.
§
39 SGB V stelle allein auf die sachliche Notwendigkeit der Krankenhauspflege ab. Auch andere Regelungen des
SGB V könnten nicht zu Gunsten des Beigeladenen zu 3. herangezogen werden. Bei den nach §
112 Abs
2 Satz 1 Nr
4 und
5 SGB V konkret aufzuzeigenden Behandlungsalternativen gehe es nicht um die soziale Betreuung und Beratung von Versicherten im Krankenhaus;
Rehabilitation oder Pflege seien lediglich zwei spezielle Behandlungsbereiche, die sich an eine Krankenhausbehandlung nicht
notwendig nahtlos anschlössen. Der 3. Senat des BSG habe sich nicht näher mit der ständigen Rechtsprechung des BSG auseinander
gesetzt, die allein auf die medizinische Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung abstelle. - Das LSG hat die Revision wegen
seiner Abweichung von der Rechtsprechung des 3. Senats des BSG zugelassen (Urteil vom 21. September 2004).
Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von §
39 SGB V iVm § 104 SGB X sowie von §
128 Sozialgerichtsgesetz (
SGG). Die Krankenhausbehandlung des Beigeladenen zu 3. vom 12. März 1997 bis 19. März 2000 sei iS von §
39 SGB V "erforderlich" gewesen, weil es die Beklagte unterlassen habe, den Kläger sowie den Beigeladenen zu 3. auf konkrete und nachvollziehbare
Behandlungsalternativen hinzuweisen. Eine solche Pflicht der Beklagten bestehe nach dem Urteil des 3. Senats des BSG vom 13.
Mai 2004, an dem festzuhalten sei. Das BSG habe dabei zutreffend auf §
112 Abs
2 Satz 1 Nr
4 SGB V verwiesen. Das LSG habe den konkreten Fall darüber hinaus zu Unrecht nicht unter §
112 Abs
2 Satz 1 Nr
5 SGB V subsumiert, obwohl es auch bei dem Beigeladenen zu 3. um den Übergang in eine Rehabilitationsmaßnahme gegangen sei. Die genannten
Regelungen des §
112 SGB V vermittelten auch dem Betroffenen subjektive Ansprüche, weil sie der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Behandlung dienten.
Das LSG habe sich auch nicht mit weiteren vom 3. Senat des BSG herangezogenen Rechtsgrundlagen befasst (§
2 Abs
2 und §
27 SGB V, §
14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch). Die Prognoseentscheidung der Krankenhausärzte zur fortbestehenden Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung
sei hier vertretbar gewesen, weil die Beklagte dem verantwortlichen Krankenhausarzt keine klar nachprüfbare Behandlungsalternative
aufgezeigt habe. Das LSG habe nur gemutmaßt, dass eine heilpädagogische Einrichtung die weitere Behandlung des Versicherten
habe gewährleisten können, ohne dazu entsprechende Feststellungen zu treffen. - In verfahrensrechtlicher Hinsicht habe das
LSG die Grenzen freier Beweiswürdigung überschritten. Es habe sich auf das unzureichende Gutachten von Dr. F. gestützt und
sei zur Notwendigkeit und Durchführung eines multiprofessionalen Behandlungskonzepts von den erstinstanzlichen Gutachtern
abgewichen, ohne die erforderliche Sachkunde zu besitzen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein vom 21. September 2004 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen
das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 23. Januar 2003 zurückzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein vom 21. September 2004 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beweiswürdigung des LSG sei nicht zu beanstanden. §
39 SGB V sei nicht verletzt worden. Die in Schleswig-Holstein nach §
112 Abs
2 Satz 1 Nr
4 und
5 SGB V geschlossenen Verträge enthielten weder eine Ausweitung der Leistungspflicht der Krankenkassen noch eine Verpflichtung, dem
Krankenhaus Behandlungsalternativen aufzuzeigen. Für eine Beratung des Versicherten seien nach diesen Verträgen vielmehr sowohl
die Krankenhäuser als auch die Krankenkassen zuständig.
Die Beigeladenen zu 1. bis 3. stellen keine Anträge.
II. Der erkennende Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers zurückzuweisen und das klageabweisende Berufungsurteil zu
bestätigen. Daran sieht sich der Senat allerdings gehindert, weil er dabei in entscheidungstragender Weise von der Rechtsprechung
des 3. Senats des BSG abweichen würde. Er legt dem 3. Senat daher die im Beschlusstenor enthaltenen Einzelfragen zur Beantwortung
vor (vgl §
41 Abs
2 SGG) .
Nach Ansicht des Senats ist das LSG-Urteil revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein Anspruch des klagenden Sozialhilfeträgers
gegen die beklagte Krankenkasse auf Erstattung von 196.773,07 EUR (nebst Zinsen) für die vorläufig vom Kläger für die Zeit
vom 12. März 1997 bis 19. März 2000 aufgewandten Kosten der stationären Behandlung des Beigeladenen zu 3. im psychiatrischen
Krankenhaus der Beigeladenen zu 1. lässt sich nach Ansicht des erkennenden Senats - entgegen den im Tenor zitierten Urteilen
des 3. Senats des BSG - aus Rechtsgründen weder ganz noch teilweise rechtfertigen. Ausgehend von den bisherigen Feststellungen
des LSG müsste der Rechtsstreit auf der Grundlage der Rechtsprechung des 3. Senats (wohl) an das LSG zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung zurückverwiesen werden; denn danach dürften Ermittlungen dazu notwendig sein, ob trotz der mehrmonatigen
Tätigkeit des Beigeladenen zu 3. in einer Werkstatt für Behinderte insgesamt überhaupt eine (voll-)stationäre Behandlung vorlag,
sowie zu der Frage, ob die Einschätzung der Krankenhausärzte der Beigeladenen zu 1. (vor allem diejenige des Leitenden Abteilungsarztes
Dr. Z.) medizinisch "vertretbar" war, dass die stationäre Krankenhausbehandlung im mehr als dreijährigen Gesamtzeitraum (insgesamt)
erforderlich gewesen sei.
1. Grundlage des geltend gemachten Erstattungsanspruchs ist § 104 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB X. Danach hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger, der Sozialleistungen erbracht hat, gegen den Leistungsträger,
gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, unter bestimmten Voraussetzungen einen Erstattungsanspruch.
Diese Voraussetzungen liegen nach Auffassung des erkennenden Senats nicht vor. Zwar wäre die Beklagte für eine stationäre
Krankenhausbehandlung des Beigeladenen zu 3. grundsätzlich leistungszuständig und müsste im Verhältnis zum klagenden Sozialhilfeträger
vorrangig Leistungen an den Beigeladenen zu 3. erbringen; es kann aber nicht angenommen werden, dass der Gesundheitszustand
des Beigeladenen zu 3. in der Zeit vom 12. März 1997 bis zum 19. März 2000 tatsächlich Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit
im Sinne des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung bedingte (dazu unter 2.). Ein entsprechender Leistungsanspruch des
Beigeladenen zu 3. gegen die Beklagte bestand auch nicht unabhängig davon aus sonstigen Rechtsgründen. Der Beklagten sind
keine Umstände zuzurechnen, kraft derer andere Beteiligte auf die Leistungspflicht der Beklagten ganz oder teilweise hätten
vertrauen dürfen (dazu unter 3.). Auch oblag es der Beklagten nicht, dem Beigeladenen zu 3., dem Kläger oder der Beigeladenen
zu 1. konkrete Behandlungsalternativen aufzuzeigen, um die kontinuierliche medizinische Versorgung des Beigeladenen zu 3.
zu gewährleisten (dazu unter 4.).
2. Der Beigeladene zu 3. hatte nach Auffassung des erkennenden Senats für die Zeit vom 12. März 1997 bis zum 19. März 2000
gegen die beklagte Krankenkasse keinen Sachleistungsanspruch auf stationäre Krankenhausbehandlung, weil die in den dafür maßgeblichen
gesetzlichen Regelungen (vor allem §§
27,
39 SGB V) vorgesehenen tatbestandlichen Voraussetzungen, insbesondere seine Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit und -behandlungsfähigkeit,
nicht erfüllt sind. Das ergibt sich auf der Grundlage der Feststellungen des LSG, die der Kläger mit Revisionsgründen nicht
erfolgreich erschüttert hat. Demgemäß lässt sich ein Erstattungsanspruch des Klägers nach § 104 SGB X nicht darauf gründen, dass dem Beigeladenen zu 3. ein entsprechender Leistungsanspruch gegen die Beklagte zugestanden habe.
a) Nach §
27 Abs
1 Satz 1
SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre
Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die zur Krankenbehandlung gehörende Krankenhausbehandlung
(§
27 Abs
1 Satz 2 Nr
5 SGB V) wird gemäß §
39 Abs
1 Satz 1
SGB V (hier anzuwenden idF des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 [BGBl I 2266]) vollstationär, teilstationär, vor-
und nachstationär sowie ambulant erbracht. Der Anspruch ist gerichtet auf vollstationäre "Behandlung in einem zugelassenen
Krankenhaus (§
108 SGB V), wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre,
vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann" (§
39 Abs
1 Satz 2
SGB V). Bei der Krankenbehandlung ist allerdings den besonderen Bedürfnissen psychisch Kranker Rechnung zu tragen (§
27 Abs
1 Satz 3
SGB V).
Wie der Senat wiederholt entschieden hat, kann für die Auslegung des §
39 SGB V im Grundsatz die frühere Rechtsprechung des BSG zu § 184 Abs 1
Reichsversicherungsordnung weiter herangezogen werden (vgl zuletzt im Einzelnen: Senatsurteil vom 16. Februar 2005 - B 1 KR 18/03 R, BSGE 94, 161, 164 = SozR 4-2500 § 39 Nr 4, jeweils RdNr 12, 15 ff mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist - entsprechend dem
Grundsatz "ambulant vor stationär" - die Behandlung in einem Krankenhaus erforderlich, wenn die notwendige medizinische Versorgung
nur mit den besonderen Mitteln des Krankenhauses durchgeführt werden kann und eine ambulante ärztliche Versorgung nicht ausreicht,
um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern (vgl zum
Ganzen zuletzt Senat aaO, jeweils RdNr 13 ff mwN). Maßnahmen dürfen daher zB nicht lediglich dem Zweck dienen, einem Zustand
der Hilflosigkeit zu begegnen, oder rein pflegerischer Natur sein (vgl BSG USK 79163; BSG USK 8453; BSG SozR 2200 § 184 Nr
11 S 16). Die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Anstalt mit dem Ziel der Verwahrung, etwa weil er die öffentliche
Sicherheit und Ordnung bzw sich selbst oder andere gefährdet, begründet regelmäßig keine Leistungspflicht der gesetzlichen
Krankenversicherung (BSG SozR 2200 § 184 Nr 28 S 41 ff). Auch soziale oder humanitäre Gründe genügen dafür nicht; so schließen
bloße (primär nichtärztliche) Maßnahmen mit dem Ziel, eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen oder die Verwahrlosung
des Betroffenen zu verhindern, eine Leistungsgewährung für stationäre Krankenhausbehandlung aus (BSG SozR 2200 § 184 Nr 28
S 42 f; vgl auch BGH NJW 2000, 3429 = SGb 2001, 756 mit Anm Francke). Die Notwendigkeit von Krankenhausbehandlung ist vielmehr davon abhängig, dass die Behandlung primär dazu
dient, eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern (vgl
§
27 Abs
1 SGB V), und dass gerade bezogen auf eines dieser Behandlungsziele die besonderen Mittel eines Krankenhauses erforderlich sind (vgl
zuletzt BSGE 92, 300, 305 = SozR 4-2500 § 39 Nr 2, jeweils RdNr 16; BSGE 86, 166, 168 = SozR 3-2500 § 112 Nr 1). Als solche Mittel hat die Rechtsprechung die apparative Mindestausstattung des Krankenhauses,
besonders geschultes Pflegepersonal und einen jederzeit präsenten bzw rufbereiten Arzt herausgestellt (vgl BSGE 92, 300, 305 = SozR 4-2500 § 39 Nr 2, jeweils RdNr 16; BSGE 83, 254, 259 = SozR 3-2500 § 37 Nr 1; BSG SozR 3-2500 § 109 Nr 9 S 60 f; BSGE 59, 116, 117 = SozR 2200 § 184 Nr 27; BSG SozR 2200 § 184 Nr 28 S 42). Der Anspruch auf Krankenhauspflege setzt weder den Einsatz
all dieser Mittel voraus, noch genügt die Erforderlichkeit lediglich eines der Mittel. Es ist vielmehr eine "Gesamtbetrachtung"
vorzunehmen, bei der "den mit Aussicht auf Erfolg angestrebten Behandlungszielen und den vorhandenen Möglichkeiten einer vorrangigen
ambulanten Behandlung entscheidende Bedeutung zukommen" (BSGE 92, 300, 305 = SozR 4-2500 § 39 Nr 2, jeweils RdNr 16).
Bei der Behandlung eines psychiatrischen Leidens - wie es bei dem Beigeladenen zu 3. vorlag - kann der Einsatz von krankenhausspezifischen
Gerätschaften in den Hintergrund treten und allein schon der Einsatz von Ärzten, therapeutischen Hilfskräften und Pflegepersonal
sowie die Art der Medikation die Notwendigkeit einer stationären Behandlung begründen (so zum Ganzen schon BSG SozR 2200 §
184 Nr 28 S 42). Versicherte mit schweren psychiatrischen Leiden haben daher auch Anspruch auf stationäre Krankenhausbehandlung,
wenn nur auf diese Weise ein notwendiger komplexer Behandlungsansatz erfolgversprechend verwirklicht werden kann, dh wenn
es im stationären Rahmen auf das Zusammenwirken eines multiprofessionalen Teams (aus Diplom-Psychologen, Sozialpädagogen,
Ergotherapeuten und Bewegungstherapeuten sowie psychiatrischem Krankenpflegepersonal) unter fachärztlicher Leitung ankommt
(vgl Senatsurteil vom 16. Februar 2005 - B 1 KR 18/03 R, BSGE 94, 161 ff = SozR 4-2500 § 39 Nr 4, jeweils RdNr 16; ähnlich Urteil des 3. Senats vom 20. Januar 2005 - B 3 KR 9/03 R, BSGE 94, 139, 148 = SozR 4-2500 § 112 Nr 4, jeweils RdNr 21).
Trotz dieser fortentwickelten Rechtsprechung zur Leistungspflicht der Krankenkassen für stationäre Krankenhauspflege bei psychiatrischen
Leiden ist nach wie vor wesentliche Grundvoraussetzung für die Eintrittspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung, dass
der stationäre Krankenhausaufenthalt "erforderlich" ist in dem Sinne, dass bei dem Betroffenen überhaupt eine bezogen auf
ein Behandlungsziel des §
27 SGB V (dort) behandlungsfähige und damit behandlungsbedürftige Krankheit besteht. Diese Behandlungsfähigkeit kann zB fehlen, wenn
bei Patienten mit lang anhaltenden psychiatrischen Leiden ein chronifizierter Dauerzustand besteht, der weder durch ambulante
noch durch stationäre fachmedizinisch-ärztliche Behandlungsmaßnahmen wesentlich beeinflussbar ist (vgl zB BSGE 59, 116, 118 = SozR 2200 § 184 Nr 27). Auch der 3. Senat des BSG geht davon aus, dass bei psychiatrischen Dauererkrankungen manchmal
zweifelhaft sein kann, ob die Gesundheitsstörung noch einer Behandlung zugänglich ist, also noch eine Krankheit iS von §
27 SGB V vorliegt, oder ob bereits von einer nicht mehr therapierbaren Dauerschädigung auszugehen ist (Urteil vom 20. Januar 2005
- B 3 KR 9/03 R, BSGE 94, 139, 148 = SozR 4-2500 §
112 Nr 4, jeweils RdNr 21; vgl auch Höfler in: Kasseler Kommentar, §
39 SGB V RdNr 20, Stand: Dezember 2004; Schmidt in: H. Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Bd 2, §
39 SGB V RdNr 174 f mwN Stand: Juni 2004). Die Möglichkeit, dass es in größeren Zeitabständen immer wieder einmal zu Komplikationen
kommt, macht eine stationäre Dauerbehandlung noch nicht erforderlich (Schmidt, ebenda und RdNr 165 mwN). In Konsequenz davon
scheidet die Leistungspflicht aus, wenn es im Rahmen einer stationären Versorgung des Betroffenen schwerpunktmäßig nur um
die sachgerechte, sinnvolle Ausgestaltung seines in erster Linie nur aus Sicherheitsgründen gebotenen geschlossenen Aufenthalts
geht, etwa um die vorrangige Anwendung pflegerischer Maßnahmen ohne entscheidende ärztliche Beteiligung. Diese Kriterien hat
das LSG beachtet und beanstandungsfrei auf den Fall des Beigeladenen zu 3. angewandt.
b) Auch wenn das Urteil des Senats vom 16. Februar 2005 (BSGE 94, 161 ff = SozR 4-2500 § 39 Nr 4) bei Verkündung des LSG-Urteils noch nicht vorlag, scheidet eine Zurückverweisung der Sache nach
§
170 Abs
2 Satz 2
SGG aus. Denn das LSG hat die darin niedergelegten Grundsätze beachtet und - im Anschluss an die in erster Instanz tätig gewordenen
Sachverständigen - im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass die Schwere einer Krankheit die stationäre Leistungserbringung
durch ein multiprofessionales Behandlungskonzept allgemein durchaus rechtfertigen konnte und dass es für die darauf bezogene
Leistungspflicht der Beklagten auf die Verfolgung der in einem entsprechenden Gesamtbehandlungsplan niedergelegten Behandlungsziele
ankam. Es hat allerdings darauf abgestellt, dass auch eine solche Behandlung nicht zwangsläufig zur Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit
führe, weil "als deren ganz wesentliches Element eine ärztliche Behandlung im Vordergrund" gestanden haben müsse; ein "jederzeit
rufbereiter Arzt" sei ausweislich der Krankenakten aber nicht erforderlich gewesen, insbesondere nicht mit Blick auf eine
gebotene Anpassung und Überprüfung hochwirksamer Medikationen; in den Krankenhausakten sei nur ein "geringer ärztlicher Anteil
der Behandlung dokumentiert". Eine rechtsfehlerhafte Auslegung des §
39 SGB V, für dessen Voraussetzungen es - wie dargestellt - auf eine Gesamtbetrachtung ankommt, liegt in alledem nicht; denn der erkennende
Senat fordert in seiner Rechtsprechung, dass das multiprofessionale Team fachärztlich geleitet und die Gesamtbehandlung maßgeblich
ärztlich verantwortet wurde, was auch in entsprechenden Beweismitteln zum Ausdruck kommen muss.
c) Die von der Revision gegen die Tatsachenfeststellungen des LSG vorgebrachte Rüge, es habe gegen §
128 SGG verstoßen, soweit es daraus die Annahme fehlender Krankenhauspflegebedürftigkeit in der Zeit vom 12. März 1997 bis zum 19.
März 2000 herleite, hat keinen Erfolg. Die Beweiswürdigung des LSG ist im Zusammenhang mit der allein gerügten Verletzung
des §
128 SGG regelmäßig nur daraufhin zu überprüfen, ob es dabei verfahrensrechtliche Grenzen überschritten und zB gegen Denkgesetze oder
allgemeine Erfahrungsregeln verstoßen hat (vgl zB BSG SozR Nr 34 und Nr 56 zu §
128 SGG; Meyer-Ladewig, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 8. Aufl 2005, §
128 RdNr 10 ff mwN; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl 2005, Kap IX RdNr 333 ff). Dafür trägt
die Revision nichts Hinreichendes vor. Das LSG ist zur Frage der Notwendigkeit und Durchführung eines multiprofessionalen
Behandlungskonzepts insbesondere nicht ohne die dafür erforderliche Sachkunde von den in erster Instanz beteiligten Gutachtern
abgewichen; denn es konnte sich dazu auf die Einschätzung des Sachverständigen Dr. F. stützen. Dieser hat sämtliche im Verfahren
vorliegenden medizinischen Unterlagen in seine Würdigung einbezogen. Seine Beurteilung stimmt im Ergebnis wiederum mit derjenigen
aller tätig gewordenen MDK-Ärzte überein. Als entscheidend hat es das LSG auf dieser Grundlage vor allem angesehen, dass der
geringe ärztliche Anteil der Behandlung, wie er durch die Krankenhausakten dokumentiert war, und die Überwachung durch Pflegepersonal
eine stationäre Krankenhausbehandlung im Sinne des Leistungsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung nicht rechtfertigen
konnte. Das LSG hat sich für die Verneinung der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit über die Bezugnahme auf das Gutachten
von Dr. F. hinaus auf mehrere zusätzliche Gesichtspunkte gestützt, zB den während des Aufenthalts erfolgten mehrmonatigen
Einsatz des Beigeladenen zu 3. in einer Werkstatt für Behinderte. Besondere Bedeutung im Rahmen seiner Beweiswürdigung hat
das LSG einer Eintragung in den Krankenhaus-Behandlungsunterlagen von 1998 beigemessen: Danach sei der Leitende Krankenhaus-Abteilungsarzt
Dr. Z. wiederholt über die fehlende medizinische Behandlungsnotwendigkeit informiert gewesen, habe außer einigen wenigen Verhaltensauffälligkeiten
"kein weiterer Eintrag" in die Behandlungsdokumentation erfolgen können und sei bei dem Beigeladenen zu 3. keine therapeutische
Betreuung, sondern lediglich Pflege vorgenommen worden. Ferner hat das LSG angenommen, dass sich in den Krankenunterlagen
kein eindeutiges und schriftlich fixiertes Behandlungskonzept für den streitbefangenen Zeitraum befindet. Gegenteilige Fakten
trägt auch die Revision nicht vor, sondern hält das Behandlungskonzept nur auf sonstige Weise für ausreichend dokumentiert.
Das umfangreiche Vorbringen der Revision bezieht sich lediglich auf Detailgesichtspunkte und hat im Kern nur die vom LSG abweichende
Bewertung tatsächlicher Umstände und der medizinischen Erforderlichkeit zum Inhalt. Der Vortrag ist dagegen nicht geeignet,
die Schlüssigkeit der Argumentation des LSG im Sinne eines verfahrensfehlerhaften Vorgehens zentral in Frage zu stellen. Die
Angriffe gegen das LSG-Urteil betreffen nur die inhaltliche Richtigkeit des als entscheidend angesehenen Gutachtens. Sie lassen
jedoch keine Verfahrensverstöße des LSG im Sinne eines Überschreitens der Schwelle zum Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine
Erfahrungssätze erkennen. Soweit sich die Rüge der Verletzung des §
128 SGG als verkappte Rüge eines Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht darstellt, legt der Revisionsführer nicht dar, dass sich
das LSG auch von seinem rechtlichen Standpunkt aus - zB mit Blick auf das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten in der mündlichen
Verhandlung, in der der LSG-Gutachter ergänzend angehört wurde, - gedrängt fühlen musste, in weitere Ermittlungen einzutreten.
d) Der Einwand der Revision, dass eine möglicherweise unzureichende schriftliche Dokumentation der stationären Behandlung
des Beigeladenen zu 3. dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegenstehe, greift nicht durch. Denn begründete Zweifel an
der Notwendigkeit einer längeren Verweildauer in einem Krankenhaus gehen auch nach der Rechtsprechung des 3. Senats des BSG
zu Lasten desjenigen, der sich eines entsprechenden Leistungsanspruchs berühmt (vgl BSGE 70, 20, 24 = SozR 3-2500 § 39 Nr 1 S 5). Der erkennende Senat hat schon in seinem Urteil vom 16. Februar 2005 den Einwand für beachtlich
gehalten, dass sich solche Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung der Krankenhausärzte über die weitere Notwendigkeit
einer komplexen stationären Therapie auf Grund des bisherigen Therapieverlaufs auch aus einer unzureichenden Dokumentation
ergeben können; verbleibenden Unklarheiten wäre dann allenfalls - auf entsprechende, hier nicht erkennbare Rügen hin - ggf
durch Ermittlungen weiter nachzugehen (BSGE 94, 161, 173 = SozR 4-2500 § 39 Nr 4, jeweils RdNr 26). Ein Krankenhaus hat die Pflicht, eine aussagefähige Dokumentation über die
Krankenbehandlung zu führen (BSGE 86, 166, 174 = SozR 3-2500 § 112 Nr 1 S 9; Urteil des 3. Senats des BSG vom 20. Januar 2005 - B 3 KR 9/03 R, BSGE 94, 139, 149 = SozR 4-2500 § 112 Nr 4, jeweils RdNr 22). Dass eine sachgemäße Dokumentation der Behandlung durch das Krankenhaus
gerade für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung und ihrer Qualität bedeutsam sein kann, entspricht
auch der Auffassung des 3. Senats des BSG (vgl Urteil vom 20. Januar 2005, BSGE 94, 139, 147 = SozR aaO, jeweils RdNr 19, unter Hinweis auf BSGE 86, 166, 170 f = SozR 3-2500 § 112 Nr 1 [anders für die Beurteilung der hier irrelevanten Frage, ob eine Rehabilitations- oder eine
Akutbehandlung erfolgt war]).
3. Eine (vollständige oder zeitlich beschränkte) Leistungspflicht der Beklagten gegenüber dem Beigeladenen zu 3. auch ab dem
12. März 1997 ergab sich nicht etwa daraus, dass sich die Beklagte ein Verhalten zurechnen lassen müsste, auf Grund dessen
andere Beteiligte ganz oder teilweise auf eine Leistungspflicht der Beklagten vertrauen durften. Zwar muss sich eine Krankenkasse
die fortgesetzte Erbringung stationärer Krankenhauspflege in einem Vertragskrankenhaus unabhängig vom Vorliegen der aufgezeigten
Voraussetzungen für den Sachleistungsanspruch zurechnen lassen, bis der Versicherte auf den Wegfall der Leistungsvoraussetzungen
hingewiesen wird (vgl Urteil des Senats vom 23. April 1996 - B 1 KR 20/95 R, BSGE 78, 154, 155 f = SozR 3-2500 § 39 Nr 3, Leitsatz 1 und S 9; aus der Literatur zB: Noftz in: Hauck/Noftz,
SGB V, K §
39 RdNr 104, 108 mwN, Stand: August 2002; Meydam, SGb 1997, 101 ff). Hier hatte die Beklagte aber weder eine unbefristete Kostenübernahmeerklärung abgegeben, die nachträglich nur unter
besonderen Voraussetzungen revidierbar wäre (dazu: BSGE 86, 166 ff = SozR 3-2500 § 112 Nr 1), noch hat das LSG - ohne dass dagegen Revisionsrügen erhoben worden sind - festgestellt, dass
dem Beigeladenen zu 3. (bzw dessen Betreuer) nicht rechtzeitig bekannt gewesen wäre, dass die Beklagte die stationäre Krankenhauspflege
bis 28. Februar 1997 befristet hatte bzw dann nur bis zum 11. März 1997 gewährte. Das Krankenhaus (Beigeladene zu 1.) wusste
demgegenüber von der nur bis zu diesem Zeitpunkt bejahten Kostenübernahme durch die Beklagte und begehrte von dieser gleichwohl
erst am 27. bzw 28. August 1997 (mit Datum vom 7. April 1997) die weitere Kostenübernahme. Anhaltspunkte für einen irgendwie
gearteten Vertrauensschutz des Beigeladenen zu 3. dahin, dass gerade die Beklagte die Kosten seines stationären Aufenthalts
auch über den 11. März 1997 hinaus tragen würde, bestehen mithin nicht, zumal nach Aktenlage die Beklagte bis August 1997
vom fortbestehenden Krankenhausaufenthalt des Beigeladenen zu 3. gar nicht in Kenntnis gesetzt worden war. In ähnlicher Weise
bestand kein Vertrauensschutz für den klagenden Sozialhilfeträger, weil er erst von den Vorgängen erfuhr, als die Beigeladene
zu 1. ihm im März 1998 einen Kostenübernahmeantrag zuleitete.
4. Ein zu einem Erstattungsanspruch des Klägers führender Leistungsanspruch des Beigeladenen zu 3. gegen die beklagte Krankenkasse
kann nach alledem nur in Betracht kommen, wenn man es mit dem 3. Senat des BSG für die Einstandspflicht der Beklagten für
den stationären Aufenthalt für ausreichend hielte, dass die subjektive Einschätzung der Krankenhausärzte der Beigeladenen
zu 1., der Krankenhausaufenthalt des Beigeladenen zu 3. sei über den 11. März 1997 hinaus erforderlich gewesen, medizinisch
"vertretbar" war. In diesem Falle wäre es nämlich nach der damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Rechtsprechung des
3. Senats Sache der Beklagten gewesen, dem Beigeladenen zu 3. (bzw auch dem Kläger oder der Beigeladenen zu 1.) konkrete Alternativen
für dessen Behandlung über das Bewilligungsende hinaus aufzuzeigen.
Zwar könnte eine solche Vertretbarkeit hier nach Auffassung des erkennenden Senats schon deshalb kaum verneint werden, weil
die in erster Instanz tätig gewordenen Sachverständigen sogar angenommen haben, die anspruchsbegründenden Voraussetzungen
der stationären Krankenhausbehandlung hätten in der gesamten streitbefangenen Zeit vorgelegen. Nach Auffassung des Senats
kommt es auf die "Vertretbarkeit" im konkreten Fall jedoch nicht an. Die Frage, ob eine stationäre Krankenhausbehandlung iS
von §
27 Abs
1 Satz 1
SGB V "notwendig" bzw iS von §
39 Abs
1 Satz 2
SGB V "erforderlich" ist, richtet sich vielmehr grundsätzlich nach objektiven, auch im Nachhinein - zB im gerichtlichen Verfahren
- überprüfbaren Kriterien, ohne dass dabei im Zweifel der Einschätzung des Krankenhauses Vorrang gegenüber der Bewertung der
Krankenkasse zukommt. Zu Letzterem führt aber die Lösung des 3. Senats des BSG, weil die Krankenkasse als Kostenträger weitestgehend
an die aus Sicht des Leistungserbringers "richtige" Einschätzung über die Notwendigkeit einer Kassenleistung gebunden wäre,
und zwar unabhängig davon, dass dessen Auffassung (solange sie nicht schlichtweg medizinisch unzutreffend ist) inhaltlich
bedenklich und gemessen an den in der Rechtsprechung zur stationären Krankenhausbehandlung entwickelten Kriterien angreifbar
ist. Vereinfacht ausgesprochen würde sich der Leistungsanspruch des Versicherten und die damit korrespondierende Leistungspflicht
der Krankenkasse im Regelfall danach bestimmen, welche Auffassung der Leistungserbringer dazu vertritt. Dies hält der erkennende
1. Senat des BSG für unvereinbar mit §§
27,
39 SGB V.
a) Der 3. Senat des BSG geht in seiner jüngeren, vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Rechtsprechung davon aus, dass
in erster Linie der behandelnde Krankenhausarzt die Entscheidung über die im Hinblick auf die zu behandelnde Krankheit zu
ergreifenden stationären Maßnahmen im Rahmen einer medizinischen Prognose trifft, während die Krankenkassen in der Regel nicht
befugt sind, die Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung im Nachhinein aus ihrer Sicht zu beurteilen und bei abweichendem
Ergebnis die Kostenübernahme für die stationäre Behandlung zu verweigern. Die Prognose des Krankenhausarztes, dass eine -
weitere - psychiatrische Behandlung im Krankenhaus notwendig sei, muss nach Ansicht des 3. Senats des BSG von der Krankenkasse
hingenommen werden, sofern sie "vertretbar" ist, weil der Arzt auch die strafrechtliche und zivilrechtliche Verantwortung
für seine Entscheidung trage (vgl BSG SozR 3-2500 § 39 Nr 4 S 19 f; BSGE 89, 104, 108 = SozR 3-2500 § 112 Nr 2). Die Entscheidung des Krankenhausarztes sei daher stets aus seiner vorausschauenden Sicht
unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt bekannten oder erkennbaren Umstände zu beurteilen; die Prognoseentscheidung
über die weitere Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung sei nur dann nicht mehr vertretbar, wenn sie im Widerspruch zur
allgemeinen oder besonderen ärztlichen Erfahrung stehe oder medizinische Standards verletze (zum Ganzen: BSGE 92, 300, 306 ff = SozR 4-2500 § 39 Nr 2, jeweils RdNr 17 ff; Urteil vom 20. Januar 2005 - B 3 KR 9/03 R - BSGE 94, 139 ff = SozR 4-2500 § 112 Nr 4; Urteil vom 7. Juli 2005 - B 3 KR 40/04 R - GesR 2005, 558). Der erkennende 1. Senat folgt dieser Rechtsprechung nicht generell, sondern allenfalls in eng umrissenen
Ausnahmefällen, um die es hier nicht geht.
b) Nach ihrem Wortlaut und Sinngehalt gehen alle Regelungen des Leistungsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung davon
aus, dass die darin geregelten Rechtsfolgen regelmäßig vom objektiven Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen
abhängen (vgl zB §
11, §
27, §
39 Abs
1 Satz 1 und
2 SGB V); Ähnliches gilt für die gesetzlich vorgesehenen Anforderungen an Qualität und Wirtschaftlichkeit der von den Krankenkassen
zu erbringenden Leistungen (zB §
2 Abs
1 Satz 1 und
3, §
12 Abs
1 SGB V). So reicht es zB für das Vorliegen der für eine Leistungsgewährung erforderlichen Anspruchsvoraussetzung "Krankheit" nicht
schon aus, dass sich der Versicherte durch subjektiv empfundene Beschwerden in seiner körperlichen oder geistigen Gesundheit
beeinträchtigt fühlt, vielmehr kommt es dabei auf objektive Maßstäbe an (vgl zB BSGE 85, 56, 58 = SozR 3-2500 § 28 Nr 4 [Amalgamaustausch]; BSGE 93, 252, 255 = SozR 4-2500 § 27 Nr 3, jeweils RdNr 9 [Brustvergrößerung]). In gleicher Weise steckt das Gesetz die Systemgrenzen
der einzelnen Sozialleistungsbereiche grundsätzlich nach objektiv zu ermittelnden Kriterien ab und nicht schon danach, was
zB ein anderer Leistungsträger insoweit für zutreffend gehalten hat (vgl zB §
11 Abs
4 SGB V, §
13 Abs
2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch); dies gilt vorbehaltlich abweichender Spezialregelungen (zB in § 105 Abs 1 Satz 1 SGB X) auch für die sich dann ergebenden Konsequenzen in Gestalt von Erstattungsansprüchen (vgl insoweit BSG, Urteil vom 16. November
1984 - 8 RK 33/84 - USK 84213). Nichts anderes kann schließlich für das Leistungserbringungsrecht sowie für das Zusammenspiel von Leistungsrecht
und Leistungserbringungsrecht im Rahmen der Rechtskonkretisierung und Erfüllung des Behandlungsanspruchs eines Versicherten
der gesetzlichen Krankenversicherung gelten (vgl zB BSGE 76, 194, 198 f = SozR 3-2500 § 27 Nr 5 - Remedacen; BSGE 93, 236, 239 = SozR 4-2500 § 27 Nr 1 - Visudyne [Unmaßgeblichkeit der subjektiven Einschätzung des behandelnden Arztes für die Frage,
ob eine bestimmte Therapieform im Einzelfall wissenschaftlichen Erkenntnissen iS von §
2 Abs
1 Satz 3, §
135 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGB V entspricht]). Dass auf die objektive Nachprüfbarkeit von Tatbestandsvoraussetzungen verzichtet und im Sinne der Maßgeblichkeit
subjektiver Kriterien auf die bloße "Vertretbarkeit" einer bestimmten Leistungserbringung abgestellt werden kann, stellt demgegenüber
eine Ausnahme dar, die stets besonderer Rechtfertigung bedarf (vgl zB bereits BSGE 93, 236, 248 = SozR 4-2500 § 27 Nr 1 - Visudyne). Ein Fall, der ein derartiges ausnahmsweises Abweichen von der Maßgeblichkeit objektiver
Kriterien für den krankenversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch rechtfertigen könnte, lag bei der stationären Behandlung
des Beigeladenen zu 3. in einem psychiatrischen Krankenhaus vom 12. März 1997 bis 19. März 2000 nicht vor.
c) Der 1. Senat des BSG ist auch in seinem Urteil vom 16. Februar 2005 (BSGE 94, 161, 165, 173 = SozR 4-2500 § 39 Nr 4, jeweils RdNr 15 und 25) diesen Grundsätzen gefolgt und hat sich der Rechtsprechung des
3. Senats bezogen auf die Behandlung schwerer, zunächst stationär behandelter psychiatrischer Leiden nur in für den vorliegenden
Fall unmaßgeblichen Teilen angeschlossen. Daraus kann indessen für das Begehren des Klägers nichts hergeleitet werden.
Der erkennende Senat ist in dem zitierten Urteil lediglich der Auffassung gefolgt, dass die Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit
bei psychiatrisch behandlungsbedürftigen Versicherten stets nur mit Blick auf die objektiv tatsächlich in Betracht kommenden
Behandlungsalternativen beurteilt werden kann, sodass nur rein theoretisch vorstellbare, besonders günstige Behandlungsmöglichkeiten
im ambulanten Bereich dem Anspruch auf (weitere) Krankenhauspflege iS von §
39 SGB V nicht schon entgegenstehen; im Streitfall muss dann vielmehr die Krankenkasse, welche die Notwendigkeit weiterer stationärer
Behandlung in Frage stellt, im Einzelfall konkret zur Verfügung stehende Alternativen der Krankenbehandlung aufzeigen, um
so die kontinuierliche medizinische Versorgung des Versicherten zu gewährleisten (so zum Ganzen: Senatsurteil vom 16. Februar
2005, aaO, RdNr 15 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des 3. Senats in BSGE 92, 300, 306 = SozR 4-2500 § 39 Nr 2, jeweils RdNr 17 f). Um diese Problematik geht es indessen vorliegend nicht.
Seinerzeit stand außer Zweifel, dass die dort betroffene Psychiatriepatientin wegen ihrer Leiden weiterhin akut behandlungsbedürftig
im Sinne des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung war; es war dort lediglich im Streit, auf welche Weise (stationär
oder ambulant) der Behandlungsbedarf unter Berücksichtigung der Kriterien der §§
27,
39 SGB V zu befriedigen war. Im Falle des hiesigen Beigeladenen zu 3. wurde von den Beteiligten dagegen bereits die Frage kontrovers
beurteilt, ob angesichts der Krankheitsvorgeschichte und der weiteren tatsächlichen Entwicklungen über den 11. März 1997 hinaus
überhaupt noch im Rechtssinne eine stationär behandlungsfähige Krankheit vorlag und behandelt wurde. Das LSG ist insoweit
an zentraler Stelle seines Urteils zu Beginn der Entscheidungsgründe zu der Erkenntnis gelangt, bei dem Beigeladenen zu 3.
habe in der streitigen Zeit eine "pflegerische Behandlung im Rahmen einer Unterbringung im Vordergrund gestanden". Die Beklagte
wäre indessen nicht leistungspflichtig für die zur Kompensation seiner geistigen Defizite in Erwägung zu ziehenden Alternativen
(Unterbringung und pflegerischen Versorgung); diese waren nämlich im Kern unter Gesichtspunkten seiner eigenen Sicherheit
und der Belange der Öffentlichkeit, vor Rechtsgutgefährdungen durch sein in der Vergangenheit wiederholt gezeigtes Verhalten
geschützt zu werden, angezeigt.
Wenn aber weder Pflege noch Unterbringung zu den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung gehören, konnte dem Beigeladenen
zu 3. auch kein krankenversicherungsrechtlicher Leistungsanspruch daraus erwachsen, dass ein Krankenhausarzt den weiteren
stationären Krankenhausaufenthalt gleichwohl noch medizinisch für sinnvoll und geboten hielt. Die Situation ist vielmehr ähnlich
wie in den Fällen zu beurteilen, dass für einen zunächst stationär im Krankenhaus behandelten, von einem bestimmten Zeitpunkt
an aber "nur noch" pflegebedürftigen Versicherten im Einzelfall bislang kein geeigneter Heimplatz gefunden werden konnte (vgl
zu dieser Konstellation zB: BSGE 47, 83, 86 = SozR 2200 § 216 Nr 2; BSGE 49, 216, 217 f = SozR 2200 § 184 Nr 15; BSG USK 92130 und USK 96173; Höfler, aaO, §
39 SGB V RdNr 21a).
Dagegen hat es der Senat in seinem Urteil vom 16. Februar 2005 offen gelassen, ob mit dem 3. Senat des BSG für einen krankenversicherungsrechtlichen
Leistungsanspruch auf die medizinische Vertretbarkeit der Entscheidung der Krankenhausärzte zur Notwendigkeit weiterer Krankenhausbehandlung
abzustellen ist; einschränkend hat er hierzu aber bereits die Unabdingbarkeit des Umstandes betont, dass sich deren Prognose
objektiv im Rahmen des den Leistungsanspruch des Versicherten bestimmenden materiellen Rechts bewegt (vgl BSGE 94, 161, 174 = SozR 4-2500 § 39 Nr 4, jeweils RdNr 26). Das beruht darauf, dass ähnlich wie ein in der vertragsärztlichen Versorgung
tätiger Arzt auch ein Krankenhausarzt im Zeitpunkt der Behandlung, dh bei Vornahme der von ihm für notwendig gehaltenen diagnostischen
und therapeutischen Maßnahmen (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts vgl zB BSGE 81, 54, 58 f = SozR 3-2500 § 135 Nr 4 S 13 f; BSG SozR 3-2500 § 135 Nr 12 S 56 f; BSGE 93, 236, 243 = SozR 4-2500 § 27 Nr 1, jeweils RdNr 19; Senats-Urteil vom 27. September 2005 - B 1 KR 6/04 R - Wobe-Mugos E, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen), die vom geltenden Recht gezogenen Grenzen einhalten muss.
Hinge der Anspruch des Versicherten gegen seine Krankenkasse auf eine bestimmte Leistung losgelöst davon durchgehend von der
individuellen Prognose des jeweiligen Leistungserbringers ab bzw von einem allein schon durch dessen Tätigwerden gegenüber
dem Versicherten vermittelten "Vertrauen", hätte dies im Gesetz Ausdruck finden müssen. Die in das System der gesetzlichen
Krankenversicherung einbezogenen (ärztlichen) Leistungserbringer sind trotz ihrer faktischen Schlüsselstellung bei der Konkretisierung
von Leistungsansprüchen der Versicherten von Gesetzes wegen nicht befugt, zu Lasten einer Krankenkasse Rechtsentscheidungen
über das Bestehen von Leistungsansprüchen zu treffen. Nach der gesetzlichen Konzeption hat vielmehr allein die Krankenkasse
darüber zu befinden, ob dem Versicherten auf der Grundlage des geltenden Rechts ein bestimmter Anspruch auf Krankenbehandlung
zusteht oder nicht (vgl 1. Senat, BSGE 82, 158, 161 f = SozR 3-2500 § 39 Nr 5 S 26 f mwN; BSGE 89, 34, 39 = SozR 3-2500 § 18 Nr 8 S 34 mwN; vgl auch BSG [3. Senat] NJW 1989, 2350 = USK 88157. - Aus der Literatur ebenso zB: Neumann, SGb 2006, 2 bei Fußnote 3; Steege in: von Wulffen/Krasney, Festschrift 50 Jahre BSG, 2004, S 517, 521, 524; Castendiek, RsDE 51 [2002],
25, 36, 44; Adelt, BKK 2001, 39, 41 f; aA: 4. Senat, BSGE 73, 271, 281 = SozR 3-2500 § 13 Nr 4 [Arzt als "Beliehener"]; 3. Senat, BSG SozR 3-2500 § 39 Nr 4 S 20 [gesetzliche "Ermächtigung"
der Krankenhausärzte, über den Leistungsanspruch des Versicherten zu entscheiden]; weitere Nachweise für abweichende ältere
Rechtsprechung bei Steege, aaO, S 519 f in Fußnote 8 ff; Schwerdtfeger, NZS 1998, 49, 50 und 97, 101 [allerdings mit der Einschränkung, dass der maßgebliche rechtliche Rahmen nicht verlassen und Leistungen
"jenseits der Bandbreite der 'offenen Wertungen' des §
12 SGB V" nicht erbracht werden dürften]; vgl auch Pilz, NZS 2003, 350, 352 ff).
Diese Sichtweise stimmt im Wesentlichen mit der Rechtsprechung des 6. Senats (BSGE 65, 94, 97 = SozR 2200 § 182 Nr 115 S 264 f mwN: alleinige Verantwortlichkeit des Versicherungsträgers für die Einhaltung des grundsätzlichen
Rahmens des Behandlungsanspruchs) und des 8. Senats des BSG (Urteil vom 16. November 1984 - 8 RK 33/84 - USK 84213: Notwendigkeit der Krankenhauspflege nach objektiven, ggf gerichtlich nachzuprüfenden Maßstäben zu beurteilen)
überein. Sie steht darüber hinaus in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach die Krankenkassen
ebenso wie die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit grundsätzlich nicht an die von einem Vertragsarzt vertretene und entsprechend
bescheinigte Auffassung darüber gebunden sind, ein Versicherter sei zu einem bestimmten Zeitpunkt arbeitsunfähig gewesen (Senats-Urteile
vom 8. November 2005 - B 1 KR 18/04 R - und - B 1 KR 30/04 R, beide zur Veröffentlichung vorgesehen); in diesem Zusammenhang hat der Senat ua die Verpflichtung der Krankenkassen hervorgehoben,
ein unklares Leistungsgeschehen nach Maßgabe des §
275 SGB V durch den MDK überprüfen zu lassen (zu diesem Gesichtspunkt bereits Castendiek, RsDE 51 [2002], 32). Wollte man es demgegenüber
- abweichend von den dargestellten Grundsätzen - bei der Frage, ob ein Versicherter stationäre Krankenhauspflege auf Kosten
der Krankenkasse beanspruchen kann, regelmäßig schon ausreichen lassen, dass ein Krankenhausarzt diese Behandlung für erforderlich
hielt und dass dies "medizinisch vertretbar" war, würde dies auf eine nicht gerechtfertigte Privilegierung der Krankenhäuser
in der Gruppe der Leistungserbringer hinauslaufen. Der Wortlaut des §
39 SGB V gibt keinen Hinweis darauf, dass in diesem Leistungsbereich im Verhältnis zum Versicherten etwas anderes gelten könnte als
bei den sonstigen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung; im Gegenteil sollte durch die Einschränkung, dass die "Aufnahme
nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich" sein muss, sogar sichergestellt werden, dass ein Krankenhaus über die allgemeinen
Regelungen zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit hinaus besondere Prüfungspflichten für die typischerweise finanziell
aufwändige stationäre Behandlung treffen (vgl Schneider in: Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd 1 Krankenversicherungsrecht,
1994, §
22 RdNr 378; Noftz in: Hauck/Noftz, aaO, K §
39 SGB V RdNr 107). Folge der Rechtsprechung des 3. Senats ist es dagegen, dass anschließend sogar die Krankenkassen besondere Hinweis-
und Betreuungspflichten erfüllen müssen, um nicht leistungspflichtig zu sein.
In diesem Zusammenhang kann schließlich für die Bejahung eines Leistungsanspruchs des Versicherten außerhalb atypischer Vertrauensschutz-Konstellationen
auch nicht entscheidend auf die ärztliche Therapiefreiheit abgestellt werden, weil auch diese Freiheit nur im Rahmen des für
die Erbringung der Leistung maßgebenden Rechts besteht (vgl BSGE 82, 158, 161 f = SozR 3-2500 § 39 Nr 5; vgl Steege, aaO, S 525).
Bei der Ermittlung der für die Erforderlichkeit einer stationären Krankenhausbehandlung entscheidungserheblichen Umstände
misst der Senat der Dokumentation der Behandlung im betroffenen Krankenhaus besondere, wenn auch nicht alleinige Bedeutung
bei. Ermittlungsdefizite sind einem Tatsachengericht dabei revisionsrechtlich nur anzulasten, wenn gegen die Feststellungen
zulässige und begründete Revisionsrügen erhoben worden sind. Die verfahrensrechtliche Bedeutung einer ausreichenden Dokumentation
ergibt sich daraus, dass über die Leistungsansprüche oft erst im Nachhinein nach Jahren verbindlich entschieden werden kann
(im vorliegenden Fall geht es um im Jahr 2006 zu klärende Ansprüche aus der Zeit ab Anfang 1997) und die zeitnahen - schriftlich
dokumentierten - Angaben dabei einen größeren Beweiswert haben können als davon abweichende nachträglich abgegebene Erklärungen
oder Ergänzungen (zu den Schwierigkeiten bei nachträglicher Feststellung der anspruchsbegründenden Voraussetzungen im Leistungsrecht
der gesetzlichen Krankenversicherung vgl zuletzt Urteile des Senats vom 8. November 2005 - B 1 KR 18/04 R - und - B 1 KR 27/04 R, beide zur Veröffentlichung vorgesehen).
d) Nach Auffassung des erkennenden 1. Senats kann der Rechtsprechung des 3. Senats des BSG vor diesem Hintergrund nur in engen
Ausnahmefällen Bedeutung zukommen, etwa um einen vorübergehenden Versorgungsnotstand zu vermeiden. So aber liegt der Fall
des Beigeladenen zu 3. nicht (dazu im Folgenden aa). Auch für die Begründung eines Ausnahmefalles mit Blick auf vermeintlich
von der Beklagten verletzte Betreuungspflichten ist kein Raum (dazu bb).
aa) Im Falle des Beigeladenen zu 3. stand nicht zu befürchten, dass er ohne ein Tätigwerden der Beklagten bzw deren Kostenübernahme
überhaupt nicht versorgt worden wäre. Vielmehr war gesichert, dass sich der Beigeladene zu 3. über die gesamte streitige Zeit
hinweg in der Einrichtung der Beigeladenen zu 1. aufhielt. Es blieb lediglich offen, wer dafür der zuständige Kostenträger
sein würde, was nunmehr im Rahmen eines Erstattungsstreits zu klären ist.
In dieser Situation bedarf es schon keiner Konstruktion besonderer Betreuungspflichten eines bestimmten, von mehreren in Betracht
kommenden Leistungsträgers gegenüber dem Versicherten, um einen Notstand zu verhindern. Erst recht besteht dafür kein Bedürfnis,
weil die Beigeladene zu 1. nach dem Auslaufen der Kostenübernahme am 11. März 1997 nicht einmal sogleich die weitere Kostenübernahme
beantragte, sondern erst rückwirkend im August 1997. Auch dies deutet darauf hin, dass sogar das betroffene Krankenhaus selbst
weiterhin leistungsbereit war, obwohl die Finanzierung durch die Beklagte nicht gesichert war; ein solches Verhalten kann
dann aber nicht der beklagten Krankenkasse zum Nachteil gereichen.
Hinzu kam, dass der Beigeladene zu 3. von Juni bis September 1997 einer ganztägigen Tätigkeit in einer Werkstatt für Behinderte
nachging, was bei verständiger Würdigung eine besondere Rechtfertigung für die Leistungspflicht der Beklagten für eine daneben
und zeitgleich erfolgende stationäre Krankenhausbehandlung nach sich ziehen musste.
Schließlich hatte die Beigeladene zu 1. die Kostenübernahme im Februar 1997 ursprünglich nur für voraussichtlich sechs bis
acht Wochen und selbst noch am 27./28. August 1997 nur für zwei Monate bzw bis ungefähr 15. Oktober 1997 beantragt; selbst
im November 1997 ging der Krankenhausarzt Dr. Z. noch lediglich von einer notwendigen Aufenthaltsdauer von sechs bis zwölf
Monaten aus. Wollte man trotz dieser fehlerhaften - aber wohl noch medizinisch "vertretbaren" - Einschätzung der Beigeladenen
zu 1. im Ergebnis eine Kostenbelastung der Beklagten für die sich dann über mehr als drei Jahre erstreckende Aufenthaltsdauer
des Beigeladenen zu 3. herleiten, bestünde die Gefahr irregulärer Leistungsverschiebungen. Bei überspitzter Interpretation
der Rechtsprechung des 3. Senats des BSG wäre sogar zu besorgen, dass ein Krankenhausarzt nur für kurze Zeit von seinem Standpunkt
aus die Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit bejahen müsste, um dann über vermeintliche Betreuungsdefizite der Krankenkasse
zu deren langjähriger Leistungspflicht zu gelangen. Da es nach der zitierten Rechtsprechung nur auf die "Vertretbarkeit",
dh die mögliche Richtigkeit aus einer Vielzahl denkbarer, in Betracht kommender Beurteilungen, seiner Einschätzung ankommen
soll, verschöbe sich in derartigen Fällen vor dem Hintergrund der Kriterien des §
39 SGB V in irregulärer Weise das Gewicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft der gesetzlichen Krankenversicherung. Auf der anderen
Seite würden die Krankenhausträger bzw die sonstigen (vorläufigen) Kostenträger wie der klagende Träger der Sozialhilfe ungerechtfertigt
begünstigt (wobei die Eigenschaft als Sozialhilfeträger und als Krankenhausträger auf kommunaler Ebene sogar häufig zusammenfallen).
bb) Ein Ausnahmefall lässt sich auch nicht mit Hilfe der durch die beklagte Krankenkasse im Falle des Beigeladenen zu 3. vermeintlich
verletzten Beratungspflichten begründen. Diese Einschätzung verkennt - wie dargelegt - schon, dass die Beklagte von einem
Beratungsbedarf keine Kenntnis hatte, ohne dass ihr dies anzulasten war. Der Beklagten dann aber trotz fehlender zeitnaher
Antragstellung und ohne aktuelle Einwirkungsmöglichkeit die Pflicht zur Spontanberatung auferlegen zu wollen, bedeutete im
Ergebnis eine Überspannung ihrer Betreuungspflichten. Hinzu kommt, dass auch dem Kläger als Sozialleistungsträger allgemein
Betreuungspflichten gegenüber dem Beigeladenen zu 3. (in dessen Eigenschaft als Sozialhilfeberechtigtem) oblagen. Dann aber
ist nicht einzusehen, wieso die Pflichtenlast der - aktuell gar nicht mehr in ein Leistungsgeschehen eingebundenen - beklagten
Krankenkasse höher einzustufen sein sollte als diejenige des klagenden Sozialhilfeträgers, der die Krankenhauskosten hier
sogar rückwirkend vorläufig übernahm (wobei offen bleiben soll, ob dies in Einklang mit dem materiellen Sozialhilferecht stand).
Gegen die Annahme besonderer sozialrechtlicher Betreuungs- und Hinweispflichten der Beklagten außerhalb des Aufgabenbereichs
der gesetzlichen Krankenversicherung könnten der beklagten Krankenkasse auch unter einem weiteren Gesichtspunkt schwerlich
auferlegt werden. Denn es wäre schon unklar, was der Beklagten, die unter Zuhilfenahme von MDK-Gutachten auf eine ausreichende
(ambulante) Krankenbehandlung und Pflege im Rahmen einer Unterbringung des Beigeladenen zu 3. hingewiesen hatte, insoweit
in qualifizierter Weise hätte abverlangt werden sollen. Denn für den Beigeladenen zu 3. existierte schon seit Juni 1997 ein
(in den Krankenhausakten befindlicher) vormundschaftsgerichtlicher Unterbringungsbeschluss; die Unterbringung psychisch kranker
Menschen und deren Versorgung in dafür vorgesehenen Einrichtungen war landesrechtlich näher geregelt.
Es darf im Übrigen nicht übersehen werden, dass hier zwischen dem zu 1. beigeladenen Krankenhausträger und der beklagten Krankenkasse
eine Vertragssituation nach §
112 Abs
2 Satz 1 Nr
4 und Nr
5 SGB V bestand, die eine alleinige Betreuungspflicht der Beklagten nicht vorsah. Auch wenn es sich bei den von der Beklagten insoweit
im Revisionsverfahren eingereichten schleswig-holsteinischen Verträgen vom 31. März 1995 um nicht revisibles Recht handelt,
dürfen diese vom Senat berücksichtigt werden, weil das LSG sie offenbar übersehen hat (vgl dazu allgemein zB BSGE 71, 163, 165 = SozR 3-5050 § 15 Nr 4 mwN; Meyer-Ladewig, aaO, § 162 RdNr 6a mwN). Wenn nach diesen Verträgen (§ 2 bzw § 4) beide
Vertragsparteien Hinweis- und Betreuungspflichten gegenüber dem Krankenhauspatienten treffen, ist es nicht gerechtfertigt,
der Beklagten die Folgen von aufgetretenen Beratungsdefiziten allein aufzuerlegen.
5. Schließlich sprechen aus Sicht des erkennenden Senats noch weitere Gesichtspunkte dagegen, die Rechtsprechung des 3. Senats
auf den Fall des Beigeladenen zu 3. zu übertragen.
a) Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Zivilsachen ist das Kriterium der medizinischen Notwendigkeit
nicht schon dann erfüllt, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Behandlung
"vertretbar" gewesen ist, eine bestimmte Behandlungsmaßnahme als notwendig anzusehen. Abgesehen davon, dass das Recht der
privaten Krankenversicherung von anderen Strukturprinzipien beherrscht wird als das Recht des
SGB V, entnimmt der Senat auch dieser Judikatur, dass auch dort für die Frage, ob eine Heilbehandlung medizinisch notwendig ist,
in erster Linie ein "objektiver Maßstab" anzulegen ist und dass es dabei nicht auf die Auffassung des behandelnden Arztes
ankommt (BGH, Urteil vom 10. Juli 1996 - IV ZR 133/95 - BGHZ 133, 208 ff [in juris RdNr 15 f mwN] = LM AVB f Krankheitskosten u Krankenhaustagegeldvers Nr 26); erst auf einer nachfolgenden Argumentationsebene
ist dann entscheidend, "ob es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen
Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen". Eine allgemeine Privilegierung der Auffassung eines ärztlichen Leistungserbringers
und eine besondere Betreuungs- und Hinweispflicht des Kostenträgers kann daraus nicht abgeleitet werden.
b) Auch der bisweilen geltend gemachte Gesichtspunkt, der Vorrang der Sichtweise des Krankenhausarztes sei gerechtfertigt,
weil der Arzt auch die haftungsrechtliche Verantwortung für sein therapeutisches Vorgehen trage (BSGE 92, 300, 308 = SozR 4-2500 § 39 Nr 2, jeweils RdNr 22 mwN), überzeugt nicht. Nach den Grundsätzen über die zivilrechtliche Haftung
muss regelmäßig nur die "im Verkehr erforderliche Sorgfalt" (§
276 Abs
2 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) eingehalten werden. Worin diese Sorgfalt besteht, beurteilt sich nach dem "Prinzip der Gruppenfahrlässigkeit"; es
kommt insoweit auf die im Kreis der Allgemein- oder Fachärzte vorausgesetzten Fähigkeiten und dort zu erwartenden Kenntnisse
und Fertigkeiten bzw die Einhaltung der dort geltenden "objektiven medizinischen Standards" an (vgl zB BGH NJW 2001, 1786; Wagner in: Münchener Kommentar,
BGB, §
823 RdNr 643). Sofern Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung behandelt werden, ist der Rahmen des erlaubten Tätigwerdens
von Ärzten in diesem System grundsätzlich durch das hier geltende Leistungs- und Leistungserbringungsrecht begrenzt. Nach
dem
SGB V hat jeder Versicherte aber (nur) Anspruch auf ärztliche Diagnostik und Therapie in dem hier besonders abgesteckten Rahmen.
So dürfen auch Leistungserbringer nach §
12 Abs
1 Satz 2
SGB V Leistungen, die nicht im Sinne des
SGB V notwendig oder unwirtschaftlich sind, "nicht bewirken". Einem Leistungserbringer fehlt aber - wie bereits dargestellt - die
Befugnis, dem Versicherten zu Lasten einer Krankenkasse zu Leistungen zu verhelfen, die den Vorgaben des Krankenversicherungsrechts
widersprechen. Demgemäß geht das Schrifttum überwiegend von einer Kongruenz von Haftungsrecht und Krankenversicherungsrecht
aus (so zB: Steffen, MedR 1993, 338; ders, MedR 1995, 190 f; ders, in: Festschrift für Geiß, 2000, 487 ff; ders, zitiert nach Sandbiller, MedR 2002, 19; Hart, MedR 2002, 321, 326 mwN; Wagner, aaO, RdNr 683 mwN; Kretschmer, ArztR 2003, 144, 148 mwN). Dies hat zur Folge, dass ein Arzt nicht etwa deshalb belangt werden dürfte, weil er es unterlassen hat, dem sozialversicherten
Patienten eine von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht geschuldete Behandlung zuteil werden zu lassen.
6. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es nach alledem auf die vom erkennenden Senat beabsichtigte Abweichung von
der Rechtsprechung des 3. Senats des BSG an. Der 3. Senat würde hier wohl nach seinem Rechtssatz verfahren, dass es auch in
solchen Fällen für die Leistungspflicht der betroffenen Krankenkasse nicht auf die nach bestimmten Kriterien objektiv und
auch nachträglich zu ermittelnde Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung nach den Kriterien des Krankenversicherungsrechts
ankommt, sondern in erster Linie darauf, ob der Krankenhausarzt diese Notwendigkeit zum Behandlungszeitpunkt bejaht hat und
diese Entscheidung medizinisch "vertretbar" ist. Die Unterschiedlichkeit des rechtlichen Verständnisses von den Voraussetzungen
für den Anspruch von Versicherten auf stationäre Krankenhausbehandlung führt zB auch dazu, dass den gerichtlich bestellten
Sachverständigen - in Abkehr von einer bestimmten langjährigen gegenteiligen sozialgerichtlichen Praxis - andere entscheidungserhebliche
Fragen im Rahmen von Ermittlungsmaßnahmen durch Fachgutachten vorgelegt werden müssten.
Der erkennende Senat richtet die beschlossene Anfrage an den 3. Senat, weil sich die Frage der Einleitung eines Vorlageverfahrens
an den Großen Senat des BSG gemäß §
41 Abs
2 SGG stellt. Eine derartige Vorlage ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage
erklärt hat, dass er an seiner Rechtsauffassung festhält (vgl §
41 Abs
3 Satz 1
SGG).