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BSG, Urteil vom 04.04.2006 - 1 KR 5/05
Kostenerstattungsanspruch in der Krankenversicherung, sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, Aufklärungspflicht bei Behandlungsalternativen
1. Der in § 13 Abs. 3 SGB V geregelte Anspruch auf Kostenerstattung hat Ähnlichkeit zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Er stellt sich als abschließende gesetzliche Regelung der auf dem Herstellungsgedanken beruhenden Kostenerstattungsansprüche im Krankenversicherungsrecht dar. Die Rechtsnorm hat nur den Zweck, den Versicherten so zu stellen, wie er bei Gewährung einer Sachleistung stehen würde. Die Bestimmung kann folglich nur Kosten erfassen, von denen der Versicherte bei regulärer Leistungserbringung befreit wäre. Andere Kosten, etwa die Verpflichtung gegenüber einem anderen als dem krankenversicherungsrechtlich zulässigen Leistungserbringer oder Zahlungen, die einem Leistungserbringer ohne Rechtsgrund zugewendet werden, lösen keinen Anspruch aus, weil sonst die krankenversicherungsrechtliche Bindung an die zulässigen Formen der Leistungserbringung durch den Anspruch auf Kostenerstattung ohne weiteres durchbrochen werden könnte.
2. Bei einem Behandlungsverfahren, das regelmäßig im stationären Bereich erfolgt, ausnahmsweise aber von einem vereinzelten Leistungserbringer ambulant erbracht wird, ist schon im Rahmen der medizinisch erforderlichen Aufklärung zu erwarten, dass der Behandler auf die Alternative der stationären Behandlung hinweist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: BSGE 96, 161, NZS 2007, 84
Normenkette:
SGB I § 13 § 14 § 15 § 16 Abs. 3 § 17 Abs. 1
,
SGB IX § 15 Abs. 1
,
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 § 135 Abs. 1 § 18 Abs. 1 § 2 Abs. 1 S. 2 § 2 Abs. 1 S. 3 § 2 Abs. 2 § 27 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 20.01.2005 L 5 KR 227/03 , SG Detmold - S. 5 (16) KR 209/01 - 17.10.2003

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