BSG, Beschluss vom 17.10.2019 - 2 U 87/19 B
Unzureichend begründete Nichtzulassungsbeschwerde
Vorinstanzen: LSG Bayern 14.02.2019 L 17 U 99/17 , SG Würzburg 23.02.2017 S 13 U 5008/16
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14.
Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen
(§160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 SGG). Der Kläger hat entgegen §
160a Abs
2 Satz 3
SGG einen Zulassungsgrund im Sinne des §
160 Abs
2 SGG (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) weder hinreichend dargelegt noch bezeichnet. Die Beschwerde
ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, da sie nicht geeignet ist zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.