Anspruch auf Krankengeld
Obliegenheit zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit bei einer Krankenkasse binnen Wochenfrist
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. September
2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Das LSG hat - wie zuvor das SG - den von der Klägerin verfolgten Anspruch auf Krankengeld für die Zeit vom 22.4. bis 11.5.2020 abgelehnt. In dieser Zeit
habe der Krankengeldanspruch geruht, weil die Klägerin ihrer Obliegenheit zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse
nicht binnen Wochenfrist nachgekommen sei.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG. Sie macht einen
Verfahrensmangel geltend.
II
Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2
SGG).
Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann. Diesen hier allein geltend gemachten Zulassungsgrund hat die Klägerin in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig
bezeichnet (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Die von ihr erhobene Rüge einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§
62 SGG, Art
103 Abs
1 GG) mit der Begründung, das LSG habe ihr Vorbringen zu unvollständigen und verwirrenden Hinweisen im Schreiben der Beklagten
vom 24.4.2020 nicht zur Kenntnis genommen und nicht ernsthaft in seine Erwägungen einbezogen, ist unschlüssig. Denn nach der
Beschwerdebegründung hat das LSG in seinen Entscheidungsgründen die Argumentation der Klägerin ("nur") zweimal aufgegriffen.
Dass und warum das LSG, das der Rechtsauffassung der Klägerin nicht folgen muss (vgl dazu nur BSG vom 21.4.2020 - B 1 KR 73/19 B - juris RdNr 12 mwN), dennoch deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben könnte, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen.
Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von §
193 SGG.