Anspruch auf Krankengeld
Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
Das LSG hat - wie zuvor das SG - den vom Kläger verfolgten Anspruch auf Krankengeld für die Zeit ab dem 14.4.2018 abgelehnt. Nach zuletzt bis zum 13.4.2018
bescheinigter Arbeitsunfähigkeit sei es zum erforderlichen rechtzeitigen unmittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt mit Feststellung
von weiterer Arbeitsunfähigkeit erst am 19.4.2018 gekommen. Diese Lücke sei nach den Maßstäben der Rechtsprechung des BSG vorliegend nicht der Sphäre des Vertragsarztes zuzurechnen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG. Er macht eine
Abweichung des LSG vom BSG geltend.
II
Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2
SGG).
Nach §
160 Abs
2 Nr
2 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Diesen hier allein geltend gemachten Zulassungsgrund hat der Kläger in der Begründung
der Beschwerde nicht schlüssig bezeichnet (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) ist aufzuzeigen, mit welchem genau bezeichneten entscheidungserheblichen
abstrakten Rechtssatz die angefochtene Entscheidung des LSG von welchem ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen
abstrakten Rechtssatz des BSG im Grundsätzlichen abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien
entsprechen sollte, die das BSG aufgestellt hat, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung
rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende
andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern
die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen vermag die Zulassung der Revision wegen Abweichung zu begründen. Die Beschwerdebegründung
muss deshalb erkennen lassen, dass das LSG dem BSG im Grundsätzlichen widersprochen und von den bezeichneten rechtlichen Aussagen des BSG abweichende, dh mit diesen unvereinbare eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (vgl zB BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl
2022, IX. Kap, RdNr 300 ff mwN).
Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht, weil sich aus ihr nicht ergibt, dass das LSG dem BSG widersprochen und von Rechtssätzen des BSG abweichende, dh mit diesen unvereinbare eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Zwar wird dem LSG ein divergierender Rechtssatz
zugeschrieben; dass das LSG selbst diesen Rechtssatz so aufgestellt hat, lässt sich der Beschwerdebegründung hingegen nicht
hinreichend entnehmen. Insbesondere aber wird zugleich vorgetragen, das LSG habe sich auf die aktuelle Rechtsprechung des
BSG bezogen (BSG vom 26.3.2020 - B 3 KR 9/19 R - BSGE 130, 85 = SozR 4-2500 § 46 Nr 10; BSG vom 26.3.2020 - B 3 KR 10/19 R - juris), die den BSG-Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhaltskonstellationen jedoch nicht mit der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation
für vergleichbar gehalten. Jedenfalls dem lässt sich ein Widerspruch des LSG zum BSG im Grundsätzlichen nicht entnehmen. Ob das LSG die Rechtsprechung des BSG im Einzelfall des Klägers zutreffend nicht für anwendbar gehalten hat, ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vom
BSG nicht zu überprüfen.
Soweit der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde auch eine Überraschungsentscheidung des LSG rügen wollte ("Berufung
des Beschwerdeführers vollkommen überraschend zurückgewiesen"), fehlt es in der Beschwerdebegründung an Vorbringen zu einer
schlüssigen Bezeichnung eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.
Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von §
193 SGG.