Anspruch auf Feststellung einer Versicherungspflicht nach dem KSVG
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
Das LSG hat mit Beschluss vom 2.4.2020 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Hannover vom 15.11.2017 zurückgewiesen
und den vom Kläger verfolgten Anspruch auf Feststellung seiner Versicherungspflicht nach dem KSVG verneint.
Zur Begründung hat das LSG ausgeführt: Die vom Kläger ab 2013 ausgeübte selbstständige Tätigkeit als Dozent für "design-thinking"
unterfalle nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG. Zwar zähle grundsätzlich auch Design und dessen Lehre zu den in den Schutzbereich des KSVG einbezogenen Berufsfeldern, doch müsse es sich um eine Lehrtätigkeit handeln, die der aktiven Kunstausübung der Lernenden
diene. Dies sei nach dem Vorbringen des Klägers nicht der Fall. Danach sei "design thinking" kein künstlerischer Unterricht,
vielmehr handele es sich um die Vermittlung einer Methode, wie eine praxisgerechte Lösung gefunden und innovative Ideen generiert
werden könnten. Zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen habe sich der Senat nicht gedrängt gefühlt. Soweit der Kläger Zeugenvernehmungen
zum Beweis der Tatsache beantragt habe, dass er Künstler und Designer unterrichtet habe, erübrigten sich diese, weil dies
als wahr unterstellt werde. Soweit er Zeugenvernehmungen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der
Tatsache beantragt habe, dass es sich bei seiner Tätigkeit um eine künstlerische gehandelt habe, sei dies einer Beweiserhebung
nicht zugänglich, da es sich um eine Rechtsfrage handele, die eine vom Gericht selbst zu vollziehende rechtliche Bewertung
der vom Kläger geschilderten und erläuterten Tatsachen erfordere.
Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG im vorgenannten Beschluss hat der Kläger Beschwerde eingelegt und beruft
sich auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§
160 Abs
2 Nr
1 und
3 SGG).
II
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2
SGG).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache "richtig" entschieden hat, erfolgt im
Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Beide hier geltend gemachten Zulassungsgründe hat der Kläger in der Begründung
der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
1. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den
Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach
§
160 Abs
2 Nr
1 SGG prüfen zu können (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 181).
Schon daran fehlt es vorliegend. Soweit der Kläger die Verletzung materiellen Rechts rügt, da der "Begriff 'Lehre von Kunst'
… zu eng ausgelegt" worden sei, wird hiermit nur die Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG geltend gemacht, aber eine bestimmte
abstrakte Rechtsfrage nicht formuliert, die in einem Revisionsverfahren zu klären sein könnte. Im Übrigen enthält die Beschwerdebegründung
insoweit keine Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage. Dass nach dem Beschwerdevorbringen
die Rechtssache auch grundsätzliche Bedeutung in tatsächlicher Hinsicht habe, vermag von vornherein keine grundsätzliche Bedeutung
in rechtlicher Hinsicht zu begründen.
2. Auch die Geltendmachung eines Verfahrensmangels, auf dem iS des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen; der geltend gemachte
Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §
109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und §
128 Abs
1 Satz 1
SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG
ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG).
Soweit der Kläger als Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, dass ihm vom LSG nicht antragsgemäß Akteneinsicht
gewährt worden sei (Art
103 Abs
1 GG, §§
62,
120 SGG), lässt die Beschwerdebegründung weder erkennen, ob ein Antrag auf Akteneinsicht förmlich abgelehnt worden ist noch ob eine
beantragte Akteneinsicht schlicht unterblieben ist. Es fehlt auch an Vorbringen dazu, was der Kläger an Bemühungen unternommen
hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass der Kläger nach der Anhörungsmitteilung
des LSG nach §
153 Abs
4 Satz 2
SGG dem Gericht deutlich gemacht hat, dass er nach wie vor noch Akteneinsicht begehrt (zur Erforderlichkeit der Darlegung, alles Zumutbare zur Verschaffung rechtlichen Gehörs getan zu haben, vgl Leitherer in
Meyer-Ladewig ua,
SGG, 13. Aufl 2020, §
160a RdNr 16d).
Soweit der Kläger zudem als Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach §
103 SGG rügt, dass das LSG seinen Beweisanträgen ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei, gibt der Kläger insoweit die Begründung
des LSG hierfür wieder, indes ohne darzulegen, warum das LSG ausgehend von seiner Rechtsauffassung sich zur Erhebung der beantragten
Beweise hätte gedrängt sehen sollen (zur Maßgeblichkeit der Rechtsauffassung des LSG bei der Prüfung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, vgl Leitherer in Meyer-Ladewig
ua, aaO, § 160 RdNr 16b, 23, § 160a RdNr 16c, 16f).
3. Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von §
193 SGG.