Beginn der Ausschlussfrist für Honorarberichtigungen bei fehlerhaften Degressionsbescheiden in der vertragsärztlichen Versorgung
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten um die Rückforderung von Honorar und dabei vorrangig um die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Ausschlussfrist
für Honorarberichtigungen zu laufen beginnt.
Die klagende Zahnärztin rechnete in den ersten beiden Quartalen des Jahres 1997 insgesamt ca 353.000 Punkte ab. Die beklagte
Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZÄV) setzte mit Bescheid vom 19.10.1997 als Folge der Überschreitung der degressionsfreien
Punktmenge von 349.999 Punkten eine Honorarminderung von zunächst 1.393,11 DM und - nach mehrfacher Änderung - durch bestandskräftig
gewordenen Bescheid vom 13.1.1999 endgültig in Höhe von 945,40 DM fest. Die Beklagte ging davon aus, dass nach der - inzwischen
wieder rückgängig gemachten - Aufhebung der Vorschriften zum degressiven Punktwert (§
85 Abs
4b ff
SGB V) zum 30.6.1997 Honorarminderungen nur eintreten, wenn Vertragszahnärzte die in diesen Vorschriften festgesetzten Grenzwerte
bereits in den ersten beiden Quartalen des Jahres 1997 überschritten hatten.
Durch Urteil vom 3.12.1997 entschied das Bundessozialgericht (BSG), dass Zahnärzten die volle degressionsfreie Menge von 349.999
Punkten nur anzurechnen ist, wenn sie ihre Tätigkeit im ganzen Kalenderjahr ausübten, bei nur zeitweiser Tätigkeit hingegen
nur entsprechend der Dauer der Tätigkeit (6 RKa 79/96 = USK 97155). Die Landesverbände der Krankenkassen forderten daraufhin die Beklagte auf, die Degressionsvorschriften für
das Jahr 1997 so anzuwenden, dass den Zahnärzten lediglich die hälftigen Grenzbeträge zustünden. Honorarminderungen seien
deshalb schon festzusetzen, wenn die Hälfte der degressionsfreien Punktmenge in den ersten beiden Quartalen des Jahres 1997
überschritten worden sei.
Die Krankenkassen rechneten dementsprechend laufende Gesamtvergütungsforderungen der KZÄV gegen ihre Ansprüche auf Abführung
von Degressionsbeträgen auf der Grundlage des §
85 Abs
4e SGB V auf. Daraufhin verklagte die Beklagte einerseits die Krankenkassen auf Auszahlung der vollen vereinbarten Gesamtvergütungen
und erließ andererseits gegenüber den Zahnärzten, die unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Krankenkassen mit Honorarkürzungen
in Folge der geringeren Punktmengengrenzen rechnen mussten, Berichtigungs- und Honorarrückforderungsbescheide. Der entsprechende
Bescheid gegenüber der Klägerin erging mit Datum vom 19.11.2001 und beruhte auf der Annahme, ihr stehe lediglich ein degressionsfreies
Punktzahlvolumen von 173.561 Punkten für die ersten beiden Quartale des Jahres 1997 zu. Diesen Grenzbetrag hatte die Klägerin
deutlich überschritten. Daraus ergab sich eine Honorarrückforderung in Höhe von 35.648,56 Euro.
Mit ihren Klagen gegen die Krankenkassen blieb die Beklagte erfolglos. Das BSG hat mit Urteil vom 27.4.2005 (BSG SozR 4-2500
§ 85 Nr 15) entschieden, dass beim Vollzug der Vorschriften zum degressiven Punktwert in der vertragszahnärztlichen Versorgung
im Jahre 1997 die Jahrespunktmengengrenzen in Folge des Außerkrafttretens der Regelung mit Ablauf des 30.6.1997 nur zeitanteilig
zu berücksichtigen waren.
Das Sozialgericht (SG) hat den von der Klägerin angefochtenen Neuberechnungs- und Rückforderungsbescheid aufgehoben, da die Beklagte den ursprünglichen
Degressionsbescheid für die ersten beiden Quartale des Jahres 1997 nur innerhalb einer vierjährigen Ausschlussfrist habe korrigieren
können. Diese Frist sei bei Erlass des Degressionskorrektur- und Honorarrückforderungsbescheides vom 19.11.2001 bereits abgelaufen
gewesen (Urteil vom 26.4.2004). Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil aufgehoben und
die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die ursprünglichen Honorarbescheide für die Quartale I und II/1997 auf der Grundlage
ihres Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) mit hinreichend bestimmten Vorbehalten hinsichtlich einer endgültigen Feststellung
der degressionsfreien Punktmenge versehen. Schützenswertes Vertrauen habe sich bei der Klägerin nicht bilden können, weil
die Beklagte ihre Mitglieder zutreffend bereits im Jahre 1999 darauf hingewiesen habe, dass die Krankenkassen ihre - der Beklagten
- Auffassung zur Anwendung der Vorschriften zum degressiven Punktwert infolge der Aufhebung des §
85 Abs
4b ff
SGB V zum 30.6.1997 nicht teilten. Schließlich sei auch die vierjährige Ausschlussfrist für die Korrektur der ursprünglichen Honorarbescheide
gewahrt. Diese habe nicht mit dem Erlass der Bescheide für die Quartale I und II/1997 im April und im Oktober 1997, sondern
erst am 1.1.1998 zu laufen begonnen. Jedenfalls für nicht quartalsbezogene Korrekturbescheide sei in Fortentwicklung der bisherigen
Rechtsprechung des BSG für den Beginn der Ausschlussfrist nicht auf den Tag der Bekanntgabe des ursprünglichen Honorarbescheides,
sondern auf den Ablauf des Jahres abzustellen, in dem der Bescheid ergangen sei (Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil
vom 28.4.2004 - L 11 KA 150/03 - zur nachträglichen Verminderung der Gesamtvergütung). Hieran sei auch für die Korrektur von Bescheiden über die Auswirkungen
der Degression festzuhalten (Urteil vom 10.5.2006).
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin, die Auffassung des LSG zum Beginn der Ausschlussfrist für den Erlass von Korrekturbescheiden
verletze Bundesrecht und stehe mit der bisherigen Rechtsprechung des BSG nicht in Einklang. Zudem habe die vom LSG in den
Mittelpunkt seiner Argumentation gestellte Betrachtung eines gesamten Jahres (hier: 1997) gerade nicht stattgefunden. Die
Regelung des §
85 Abs
4b SGB V habe ausdrücklich nur für die beiden ersten Quartale des Jahres 1997 gegolten, und die Bescheide der Beklagten über die Auswirkung
der Degression seien nur für diese beiden Quartale korrigiert worden. Weiterhin seien die den Honorarbescheiden für die streitbefangenen
Quartale beigefügten Vorbehalte hinsichtlich künftiger Rechtsänderungen nicht bestimmt genug iS der Rechtsprechung des BSG
gewesen. Schließlich komme ihr - der Klägerin - Vertrauensschutz zu, weil sie mit den komplizierten Anwendungsfragen hinsichtlich
der Regelung über den degressiven Punktwert nicht vertraut gewesen sei und sich darauf verlassen habe, dass die Rechtsauffassung
der Beklagten zutreffend sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10. Mai 2006 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts
Münster vom 26. April 2004 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Klägerin könne sich auf Vertrauensschutz nicht berufen. Das BSG habe mit Urteil vom 27.4.2005
im Rechtsstreit zwischen ihr und den Krankenkassen deutlich gemacht, dass sich im Hinblick auf die Korrektur der gesetzlichen
Vorschriften schutzwürdiges Vertrauen nicht habe bilden können. Im Rechtsverhältnis zwischen der KZÄV und den Vertragszahnärzten
könne diese Frage nicht abweichend bewertet werden. Zu Recht habe das LSG die Rechtsprechung des Senats zur Ausschlussfrist
bei Honorarberichtigungen nicht unmodifiziert auf die hier zu beurteilende Korrektur von Degressionsbescheiden übertragen.
Der bisherigen Rechtsprechung des Senats liege eine quartalsbezogene Betrachtungsweise zugrunde; die Honorarminderungen im
Rahmen der Degressionsvorschriften würden jedoch nicht isoliert bei der jeweiligen Quartalsabrechnung vorgenommen, sondern
ab Erreichen der Punktmengengrenze fortlaufend für den Leistungszeitraum eines Kalenderjahres weitergeführt. Damit beträfen
die Honorarminderungen hier trotz des Außerkrafttretens des §
85 Abs
4b SGB V mit Ablauf des 30.6.1997 das Gesamthonorar der Klägerin für das Kalenderjahr 1997. Deshalb habe das LSG folgerichtig den
Fristbeginn zur Berichtigung der Degressionsbescheide mit dem Ablauf des Kalenderjahres 1997 angenommen. Mit ihrem Bescheid
vom 19.11.2001 habe sie die ihr zustehende Vierjahresfrist gewahrt.
II. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Das LSG hat der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zu Unrecht stattgegeben. Der angefochtene Korrektur- und Honorarrückforderungsbescheid der Beklagten ist, wie das SG zutreffend entschieden hat, rechtswidrig.
Rechtsgrundlage dieses Bescheides sind die Vorschriften im Bundesmantelvertrag-Zahnärzte - BMV-Z - und im Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte
- EKV-Z - (§ 19 Buchst a BMV-Z vom 13.11.1985 sowie § 12 Abs 1 EKV-Z in der ab 1.1.1989 bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung)
sowie § 50 SGB X. Danach obliegt es der KZÄV, die vom Vertragszahnarzt vorgelegten Honorarabrechnungen rechnerisch und gebührenordnungsmäßig
zu überprüfen und im Falle ihrer Fehlerhaftigkeit richtigzustellen. Die zur - auch nachgehenden - Richtigstellung vom Senat
entwickelten Grundsätze (Urteil vom 14.12.2005 - BSGE 96, 1 = SozR 4-2500 § 85 Nr 22, jeweils RdNr 11; Urteil vom 8.2.2006 - SozR 4-2500 § 106a Nr 1 RdNr 12) gelten entsprechend, wenn
sich nicht die Honorarberechnung im engeren Sinne nachträglich als unrichtig herausstellt, sondern die Vorschriften über die
Honorarminderung gemäß §
85 Abs
4b bis e
SGB V fehlerhaft angewandt worden sind.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Berichtigung der im Laufe der Zeit mehrfach geänderten Bescheide über die Auswirkungen
der Honorarminderung nach §
85 Abs
4b SGB V sind erfüllt. Allen dazu bis zum Ende des Jahres 1999 gegenüber der Klägerin ergangenen Bescheiden liegt die Rechtsauffassung
zugrunde, trotz des Außerkrafttretens von §
85 Abs
4b bis
4e SGB V zum 30. 6.1997 (Art 1 Nr
28 Buchst e iVm Art 19 Abs 6 des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes [2. GKV-NOG] vom 23.6.1997 - BGBl I 1520; dazu näher Urteil des Senats vom 27.4.2005
- SozR 4-2500 § 85 Nr 15 RdNr 9) habe den Zahnärzten die gesetzlich festgelegte degressionsfreie Punktmengengrenze von 349.999
Punkten für die beiden ersten Quartale des Jahres 1997 zugestanden. In Umsetzung dieser Rechtsauffassung setzte die Beklagte
die Honorarminderung für die Klägerin so fest, dass sie von den ca 353.000 Punkten, die diese bereits in den ersten beiden
Quartalen des Jahres 1997 abgerechnet hatte, nur die den Grenzwert von 349.999 überschreitenden Punkte berücksichtigte. Diese
Rechtsauffassung ist jedoch unzutreffend und führt dazu, dass die darauf beruhenden Bescheide rechtswidrig sind.
Der Senat hat mit Urteil vom 3.12.1997 (USK 97155, S 955) entschieden, schon aus dem Wortlaut des §
85 Abs
4b SGB V mit der Verknüpfung der drei Elemente Gesamtpunktmenge, Vertragszahnarzt und Kalenderjahr sei zu schließen, dass für die
Anrechnung einer degressionsfreien Punktmenge von 349.999 Punkten die Tätigkeit als Vertragszahnarzt für das volle Kalenderjahr
gegeben sein müsse. Bei einer nicht das gesamte Kalenderjahr umfassenden Tätigkeit laufe es dem Sinn und Zweck der Regelung
- und zwar sowohl dem Finanzierungsaspekt als auch den Qualitätszielen - zuwider, wenn gleichwohl die im Gesetz für das gesamte
Kalenderjahr vorgesehene degressionsfreie Punktmenge zuerkannt würde (ebenso Urteil vom 8.2.2006 - B 6 KA 27/05 R - RdNr 12, GesR 2006, 365). Mit Urteil vom 27.4.2005 (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr 15 RdNr 11) hat der Senat diese Rechtsprechung
weitergeführt und dargelegt, dass dann, wenn die vertragszahnärztliche Tätigkeit nicht für das gesamte Kalenderjahr von den
Degressionsregelungen erfasst wird, weil der Gesetzgeber jene Vorschriften nach Ablauf des ersten Kalenderhalbjahres außer
Kraft gesetzt hat, auch nur die zeitanteilig verminderten Grenzen für die degressionsfreien Punktmengen zur Anwendung kommen
können. Das stellt die Klägerin in diesem Verfahren auch nicht mehr in Abrede.
Gleichwohl ist der angefochtene Korrektur- und Honorarrückforderungsbescheid rechtswidrig. Ob er unter dem Gesichtspunkt des
Vertrauensschutzes zu beanstanden ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Beklagte hat nämlich die für eine Korrektur von
Honorar- und auch von Degressionsbescheiden geltende Ausschlussfrist von vier Jahren nicht gewahrt. Nach den Feststellungen
in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist der erste Degressionsberechnungsbescheid der
Beklagten gegenüber der Klägerin mit Datum vom 19.10.1997 ergangen und durch spätere Bescheide ersetzt worden. Die für die
Korrektur dieses Bescheides geltende Ausschlussfrist von vier Jahren hat der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 19.11.2001
nicht gewahrt.
Für sachlich-rechnerische Richtigstellungen gilt ebenso wie für den Erlass von Prüfbescheiden in Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren
und für Bescheide zur Umsetzung der degressionsbedingten Honorarminderung eine vierjährige Ausschlussfrist, innerhalb derer
Richtigstellungsbescheide der K(Z)ÄV dem Betroffenen bekannt gegeben werden müssen (dazu zuletzt mit umfangreichen Nachweisen
aus der bisherigen Rechtsprechung Senatsurteil vom 6.9.2006 - B 6 KA 40/05 R -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen). Nach Ablauf dieser Frist ist eine Richtigstellung auf der Rechtsgrundlage
der bundesmantelvertraglichen Richtigstellungsvorschriften ausgeschlossen. Sie ist dann nur noch nach Maßgabe der Vertrauensausschlusstatbestände
des § 45 Abs 2 Satz 3 iVm Abs 4 Satz 1 SGB X möglich. Auf die letztgenannten gesetzlichen Vorschriften kann der hier angefochtene Bescheid nicht gestützt werden. Keiner
der Tatbestände des § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X, der die Berufung auf Vertrauensschutz ausschließt, liegt vor. Auf ein vorwerfbares Handeln der Klägerin oder deren Kenntnis
von der Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Degressionsberechnung beruft sich auch die Beklagte nicht.
Die Beklagte hat die Ausschlussfrist für den Erlass des Berichtigungsbescheides nicht gewahrt. Diese beginnt nicht - wie das
Berufungsgericht angenommen hat - mit dem Ende des Jahres, in dem die ursprünglichen, als fehlerhaft erkannten Bescheide bekannt
gegeben worden sind, sondern mit dem Tag nach der - gemäß § 37 Abs 2 SGB X zu bestimmenden - Bekanntgabe des Bescheides für das jeweils betroffene Quartal. Das gilt ohne Einschränkung für solche Honorarbescheide,
in denen mit der Honorarfestsetzung zugleich Honorarkürzungen aufgrund degressionsbedingter Punktwertminderungen vorgenommen
worden sind. Erfolgen solche Honorarkürzungen jedoch nicht in einem Quartalshonorarbescheid, sondern - typischerweise zeitnah
zum letzten maßgeblichen Quartalshonorarbescheid - in einem gesonderten Degressionsbescheid, tritt dieser für den Beginn des
Fristlaufs insoweit an die Stelle des letzten für den Degressionszeitraum maßgeblichen Honorarbescheides. So liegt der Fall
hier. Der Degressionsbescheid für das Jahr 1997 ist mit Datum vom 19.10.1997 ergangen. Dieser ist für den Fristbeginn allein
maßgeblich. Seine spätere Änderungen sind für den Beginn des Laufs der Ausschlussfrist ohne Bedeutung; denn durch Änderungen
des Degressionsbescheides kann der Beginn des Fristablaufs nicht hinausgeschoben werden. Der von der Beklagten zur Korrektur
des Bescheides vom 19.10.1997 erlassene Bescheid ist mit Datum vom 19.11.2001 und damit erst nach Ablauf der vierjährigen
Ausschlussfrist ergangen.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist für den Beginn der vierjährigen Ausschlussfrist auf das "Ergehen des Quartalsabrechnungsbescheides"
(BSGE 89, 90, 103 = SozR 3-2500 § 82 Nr 3 S 16; zuletzt BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr 11, jeweils RdNr 62) bzw auf die "vorläufige Honorarabrechnung" (Quartalsabrechnung) durch die K(Z)ÄV
abzustellen (BSGE 72, 271, 277 = SozR 3-2500 § 106 Nr 19 S 112). An dieser Rechtsprechung will das Berufungsgericht für sog quartalsbezogene Korrekturbescheide
festhalten. Nicht für gerechtfertigt hält es dagegen das Abstellen auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des ursprünglichen Quartalsabrechnungsbescheides
immer dann, wenn nicht lediglich einzelne Abrechnungen aus bestimmten Quartalen berichtigt werden, sondern sich die Fehlerhaftigkeit
der ursprünglichen Bescheide aus Umständen ergibt, die das ganze Jahr betreffen. Das hat es mit Urteil vom 28.4.2004 (L 11 KA 150/03, GesR 2004, 525) in Fällen angenommen, in denen Honorarbescheide fehlerhaft waren, weil die KZÄV höhere Beträge auf der Grundlage
des §
85 Abs
4 SGB V an ihre Mitglieder verteilt hatte, als ihr nach späterem Abschluss eines Schiedsverfahrens tatsächlich von den Krankenkassen
als Gesamtvergütung zugeflossen sind. Ob dem für diesen Sonderfall zu folgen ist, hat der erkennende Senat in seinem Beschluss
vom 27.4.2005 (B 6 KA 46/04 B - juris, RdNr 14) mit der Begründung offen gelassen, die Ausschlussfrist von vier Jahren für eine rückwirkende Minderung
vertragszahnärztlichen Honorars könne jedenfalls nicht ablaufen, bevor verbindlich feststehe, welche Gesamtvergütung eine
KZÄV an ihre Mitglieder zu verteilen habe. Auch im Urteil vom 6.9.2006 (B 6 KA 40/05 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen), das eine Honorarberichtigung wegen fehlerhafter Anwendung der Nr 5
des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen aF im vertragsärztlichen Bereich betrifft, hat der Senat
offen gelassen, ob hinsichtlich des Beginns der Ausschlussfrist der Rechtsauffassung des dortigen Berufungsgerichts (LSG Schleswig-Holstein)
oder des LSG Nordrhein-Westfalen zu folgen sei. Der Senat entscheidet die Frage nunmehr dahin, dass in allen Fällen der Berichtigung
von Honorarbescheiden die Ausschlussfrist von vier Jahren mit dem Tag nach der Bekanntgabe des ersten für den Abrechnungszeitraum
maßgeblichen Honorarbescheides zu laufen beginnt (§ 26 Abs 1 SGB X iVm §
187 Abs
1 BGB). Dabei tritt ein gesonderter Bescheid, der in Anwendung der gesetzlichen Vorschriften über die Degression ergeht, an die
Stelle des Honorarbescheids. Dieser Degressionsbescheid unterliegt ebenfalls der Anwendung der vierjährigen Ausschlussfrist.
Er wahrt sie nur, wenn er innerhalb von vier Jahren nach Erlass des letzten Honorarbescheids für den Degressionszeitraum bekannt
gegeben worden ist.
Der Beginn der Ausschlussfrist für nachträgliche Richtigstellungen von Honorarbescheiden kann entgegen der Auffassung des
LSG für alle in Betracht kommenden Konstellationen nur einheitlich bestimmt werden. Die von ihm vorgenommene Differenzierung
zwischen quartalsbezogenen und nicht quartalsbezogenen Korrekturbescheiden, die es unter Befürwortung einer "Gesamtanalogie"
zu den Vorschriften über die Verjährung von Sozialleistungen im SGB, einer subsidiären Anwendung von Vorschriften des bürgerlichen
Rechts und der Vorschriften über den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch getroffen hat, ist daher abzulehnen. Sie führt
weder zu einem Mehr an Rechtsklarheit noch an Vorhersehbarkeit der Rechtsanwendung.
Dem Anliegen einer zeitlichen Begrenzung der Durchführbarkeit von Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Honorarrichtigstellungen
kann nicht durch die Annahme einer Verjährungsfrist, sondern nur durch eine Ausschlussfrist (dazu allgemein Palandt/Heinrichs,
BGB, 66. Aufl 2007, Überbl v §
194 RdNr 13) Rechnung getragen werden. Denn das Recht der Prüfgremien zum Erlass von Honorarkürzungsbescheiden unterliegt nicht
der Verjährung, wie der 14a. Senat des BSG in seinem zur kassenärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung ergangenen Urteil vom
16.6.1993 (BSGE 72, 271, 275 ff = SozR 3-2500 § 106 Nr 19 S 109 ff) zutreffend dargelegt hat, weil nur Rechtsansprüche verjähren können (dazu allgemein
Palandt/Heinrichs, aaO). Im Einklang mit der Rechtsprechung der Zivilgerichte hat der Senat lediglich für die Dauer der Frist
und deren Hemmung bzw Unterbrechung ergänzend auf die Vorschriften im SGB und
BGB zurückgegriffen (zuletzt Senatsurteil vom 6.9.2006, aaO, RdNr 15 ff). Ein solcher Rückgriff auf verjährungsrechtliche Vorschriften
bei der Anwendung materiell-rechtlicher Ausschlussfristen ist aber nur zulässig und geboten, soweit es an hinreichend deutlichen
Vorgaben fehlt. Das ist in Bezug auf den Fristbeginn nicht der Fall.
Im SGB wird ua zwischen Verjährungsfristen und Ausschlussfristen unterschieden (vgl von Wulffen, SGB X, 5. Aufl 2005, § 26 RdNr 3). Dabei ist für materiell-rechtliche Ausschlussfristen im SGB typisch, dass sie mit einem bestimmten Ereignis beginnen,
soweit Rechte des Sozialleistungsberechtigten betroffen sind, und mit dem Erlass eines Verwaltungsaktes, soweit die Behörde
diesen korrigieren will. Eine gesetzliche Regelung, derzufolge der Lauf einer Ausschlussfrist mit dem Ende des Kalenderjahres
beginnt, in dem das fristauslösende Ereignis stattgefunden hat, ist nicht ersichtlich. Demgemäß hat sich das LSG für seine
"Gesamtanalogie" auch nur auf Vorschriften des SGB zur Verjährung gestützt (§
45 Abs
1 SGB I, §
25 Abs
1, §
27 Abs
2 SGB IV, § 113 SGB X) und solche zu Ausschlussfristen nicht benennen können.
Anwendungsfälle von Ausschlussfristen im Rechtsverhältnis des Versicherten zur Krankenkasse finden sich zB in §
8 Abs
2 SGB V. Danach muss die Befreiung von der Versicherungspflicht innerhalb von drei Monaten nach ihrem Beginn beantragt werden. Dieselbe
Frist gilt nach §
9 Abs
2 SGB V für den freiwilligen Beitritt zur Krankenversicherung nach Ende der Versicherungspflicht. Schon die Kürze dieser Ausschlussfristen
steht der Annahme entgegen, ihr Lauf beginne erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Versicherungspflicht begründet worden
ist oder geendet hat. Auch im Rechtsverhältnis zwischen Sozialleistungsträgern und Berechtigten beginnen Ausschlussfristen
typischerweise mit einem bestimmten Ereignis. Das zeigt sich beispielhaft am Beanstandungsrecht des Versicherungsträgers nach
§§
26,
27 SGB IV. Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung können nur innerhalb einer bis zur "nächsten Prüfung beim Arbeitgeber" laufenden
Frist vom Versicherungsträger beanstandet werden (§
26 Abs
1 Satz 1
SGB IV). Beanstandete Beiträge gelten als zu Unrecht entrichtet und sind nach §
26 Abs
2 SGB IV zu erstatten. Das Beanstandungsrecht endet nicht etwa erst mit Ablauf des Jahres, in dem die "nächste" Betriebsprüfung stattfindet,
sondern schon mit deren Abschluss. Lediglich die Verjährung des Erstattungsanspruchs beginnt nach §
27 Abs
2 Satz 2
SGB IV mit Ablauf des Kalenderjahres der Beanstandung.
Auch die zentrale Vorschrift im SGB für die Korrektur von rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakten, nämlich § 45 SGB X, enthält Ausschlussfristen für die Behörde, die sämtlich mit der Bekanntgabe des zu korrigierenden Verwaltungsaktes beginnen
und nicht erst mit dem Ablauf des Kalenderjahres dieser Bekanntgabe. Das ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus §
45 Abs 3 Satz 1 und 3 SGB X. Ähnlich ist die Ausschlussfrist für den Erstattungsanspruch zwischen Sozialleistungsträgern in § 111 SGB X ausgestaltet. Die einjährige Frist beginnt mit Ablauf des letzten Tages, für den die (zu erstattende) Leistung erbracht wurde,
aber nicht vor der Kenntniserlangung des erstattungsberechtigten Trägers. Die Verjährung des Erstattungsanspruchs nach § 113 SGB X, auf die das LSG Bezug genommen hat, kommt überhaupt nur in Betracht, wenn Ansprüche innerhalb der Ausschlussfrist des §
111 SGB X geltend gemacht worden sind (von Wulffen, aaO, § 111 RdNr 8 sowie § 113 RdNr 2; zu Sinn und Zweck des Fristbeginns in § 111 näher BSG SozR 4-1300 § 111 Nr 3). Deshalb kann aus § 113 Abs 1 Satz 2 SGB X, wonach Rückerstattungsansprüche vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres verjähren, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt
ist, nichts für den Beginn einer Ausschlussfrist - speziell des § 111 SGB X, aber auch im Sinne eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes - hergeleitet werden.
Im Übrigen stellen auch die Regelungen des
BGB bei kurzen Ausschlussfristen nicht auf den Jahresschluss ab, sondern auf einen exakten Zeitpunkt, etwa den der Kenntnis vom
Recht zum Widerruf einer Schenkung (§
532 BGB). Ebenso enthält §
1944 Abs
1 BGB für die Ausschlagung des Erbes eine Ausschlussfrist von sechs Wochen und trifft in Abs 2 und 3 nähere Regelungen für den
Beginn dieser Frist. Dem liegt ersichtlich die Annahme zugrunde, dass die maßgeblichen Zeitpunkte relativ sicher feststellbar
sind, und im Übrigen kurze Ausschlussfristen ihre Funktion nicht erfüllen könnten, wenn sie regelmäßig erst mit Ablauf des
Kalenderjahres zu laufen beginnen, in dem die jeweilige Rechtshandlung vorgenommen worden ist. Wenn im Verjährungsrecht des
BGB für den Beginn der Verjährung für den Regelfall in §
199 Abs
1 BGB auf den Schluss eines Kalenderjahres abgestellt wird, so geschieht dies vor allem deshalb, weil sich ansonsten der Beginn
der Verjährungsfrist, der ua vom Zeitpunkt der Fälligkeit des der Verjährung unterliegenden Anspruchs abhängt, oft nicht exakt
feststellen ließe.
Dieser Gesichtspunkt greift hier nicht durch, denn das Datum der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes (§ 37 SGB X) ist typischerweise feststellbar. Jeder Honorarbescheid trägt das Datum, unter dem er von der K(Z)ÄV erstellt und versandt
worden ist. Dann lässt sich verlässlich berechnen, wann der Verwaltungsakt als bekannt gegeben gilt, sofern sich der Zeitpunkt
der Bekanntgabe nicht ohnehin aus Zustellungsurkunden oder ähnlichen Nachweisen ergibt. Der Tag der Erstellung der jeweiligen
Quartalsabrechnungs- oder Degressionsbescheide, der Termin ihrer Versendung an die Vertrags(zahn)ärzte und die darauf beruhende
rechtliche Feststellung des Zeitpunktes der Bekanntgabe (§ 37 Abs 2 SGB X) ist regelmäßig anhand der Unterlagen der K(Z)ÄV zu ermitteln.
Im Verhältnis zur hier zugrunde liegenden Auffassung ist nicht erkennbar, welcher Gewinn an Rechtssicherheit - für die K(Z)ÄV
und für die Vertrags(zahn)ärzte - damit verbunden wäre, nicht auf den Tag der Bekanntgabe des Bescheides abzustellen, sondern
auf das Ende des Jahres, in dem diese Bekanntgabe erfolgt ist. Soweit dem Berufungsurteil die Vorstellung zugrunde liegt,
für alle vier Quartalsabrechnungsbescheide eines bestimmten Kalenderjahres könne dann die Ausschlussfrist zu einem einheitlichen
Zeitpunkt zu laufen beginnen, trifft diese nicht zu. Das Berufungsgericht stellt nämlich für den Beginn des Ablaufs der Ausschlussfrist
nicht auf das Jahr ab, in dem die zu vergütenden zahnärztlichen Leistungen erbracht worden sind, sondern auf das Jahr, in
dem der jeweilige Quartalsbescheid erlassen worden ist. Typischerweise ergehen aber Quartalsbescheide, wie das Berufungsgericht
in der Niederschrift der Sitzung vom 10.5.2006 festgestellt hat, im ersten Monat nach Ablauf des Folgequartals, für das erste
Quartal eines Jahres danach im Juli, für das zweite Quartal im Oktober, für das dritte Quartal im Januar und für das vierte
Quartal im April des Folgejahres. Das bedeutet, dass auch auf der Grundlage der Rechtsauffassung des LSG für den Beginn des
Laufs der Ausschlussfrist - nicht anders als nach der Rechtsprechung des Senats - jeweils genau ermittelt werden müsste, wann
der zu korrigierende Quartalsabrechnungsbescheid bekannt gegeben worden ist. Steht dieses Datum aber fest, spricht nichts
dagegen, es auch für den Beginn der Frist maßgeblich sein zu lassen.
Zu Gunsten der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kann schließlich auch nicht angeführt werden, der Beginn der Ausschlussfrist
mit dem Tag nach Bekanntgabe des Quartalshonorarbescheides bewirke eine unzuträgliche Erschwerung der Korrektur fehlerhafter
Bescheide. Nach der Ansicht des LSG wie des Senats stehen der K(Z)ÄV insoweit vier Jahre zur Verfügung. Das ist ein Jahr länger
als die regelmäßige Verjährung im
BGB, die inzwischen einheitlich drei Jahre beträgt (§
195 BGB). Das Abstellen auf das Ende des Jahres, in dem der Bescheid ergangen ist (analog §
199 Abs
1 BGB), verlängert diese Frist gegenüber der Rechtsauffassung des Senats um minimal 2 1/2 Monate (Honorarbescheide für das 2. Quartal
bei regelmäßiger Bekanntgabe Mitte Oktober) und maximal 11 1/2 Monate (Honorarbescheid für das 3. Quartal bei regelmäßiger
Bekanntgabe Mitte Januar des Folgejahres). Angesichts der - regelmäßigen - Dauer der Ausschlussfrist von vier Jahren fällt
eine solche - zudem systembedingt unterschiedliche - Verlängerung nicht ins Gewicht.
Für die K(Z)ÄV ist weniger die Verlängerung der vierjährigen Ausschlussfrist von Bedeutung als vielmehr die Möglichkeit des
Rückgriffs auf Instrumente, mit denen der Fristablauf verhindert und/oder gehemmt werden kann. Dazu kann sie Honorar- und
Degressionsbescheide mit hinreichend bestimmten Vorbehalten und Vorläufigkeitshinweisen verbinden und so den Ablauf der Ausschlussfrist
beeinflussen (vgl BSGE 89, 62, 72 = SozR 3-2500 § 85 Nr 42 S 352; BSGE 96, 1 = SozR 4-2500 § 85 Nr 22, jeweils RdNr 20). Daneben besteht die Möglichkeit, Korrekturbescheide gegenüber den Vertrags(zahn)ärzten
mit einem Hinweis zu versehen, dass sie - die K(Z)ÄV - den Bescheid aus Gründen der Vorsorge erlässt und vor dessen Durchsetzung
die ihm zu Grunde liegende Rechtsauffassung zunächst im Streit mit den Krankenkassen gerichtlich geklärt werden soll. Verwaltungsaufwand
und Kosten können dann minimiert werden, wenn die K(Z)ÄV verbindlich schriftlich zusichert (§ 34 Abs 1 SGB X), den Korrekturbescheid aufzuheben, wenn sich ihre Rechtsauffassung gegenüber den Krankenkassen durchsetzt. Schließlich ist
die Vier-Jahres-Frist für den Erlass von Korrekturbescheiden in entsprechender Anwendung des §
45 Abs
2 SGB I gehemmt, wenn und solange nicht feststeht, wie hoch (endgültig) die Gesamtvergütung ist, die sie nach §
85 Abs
4 SGB V an ihre Mitglieder verteilen kann (Senatsbeschluss vom 27.4.2005 - B 6 KA 46/04 B - juris). Dass die K(Z)ÄV bei Nutzung dieser rechtlichen Möglichkeiten regelmäßig nicht in der Lage wäre, fehlerhafte Honorar-
bzw Degressionsbescheide innerhalb von vier Jahren nach ihrer Bekanntgabe zu korrigieren, liegt fern. Der hier zu beurteilende
Sachverhalt bestätigt das. Dem Senatsurteil vom 27.4.2005 (SozR 4-2500 § 85 Nr 15 RdNr 1) ist zu entnehmen, dass die Krankenkassen
unmittelbar nach Bekanntwerden der Entscheidung vom 3.12.1997 (6 RKa 79/96 - USK 97155, S 955) die hier beklagte KZÄV aufgefordert hatten, die Degressionsvorschriften gegenüber den Vertragszahnärzten
so anzuwenden, dass im Hinblick auf die nur halbjährige Geltung auch nur die hälftigen Punktmengengrenzen zur Anwendung kommen.
Das ergibt sich auch aus einem den Beteiligten dieses Rechtsstreits bekannten Schreiben der AOK-Westfalen-Lippe an die Beklagte
vom 8.7.1998, das diese dem LSG zum Parallelverfahren L 11 KA 54/04 (= B 6 KA 25/06 R) übersandt hat. Wenn die KZÄV darauf erst im November 2001 mit Korrekturbescheiden gegenüber ihren Mitgliedern reagiert hat,
liegt die Ursache hierfür offenkundig nicht in einer zu kurz bemessenen Ausschlussfrist.
Da hier der für den Fristbeginn maßgebliche (erste) Degressionsbescheid mit Datum vom 19.10.1997 erlassen worden ist (mit
Wirksamkeit durch Bekanntgabe gemäß § 37 Abs 2 SGB X), lief die Frist für die Beklagte zur Korrektur dieses Bescheides im Oktober 2001 ab. Der Bescheid vom 19.11.2001 wahrte
diese Frist nicht. Das hat das SG zutreffend entschieden. Dessen Urteil ist deshalb wiederherzustellen.