Anspruch auf Gewaltopferentschädigung bei schwerer Körperverletzung im Strafvollzug
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (
OEG) hat.
Der 1972 geborene Kläger ist togolesischer Staatsangehöriger. Der Kläger hielt sich seit 1995 in Deutschland auf, ab 1998
ohne ausländerrechtliche Gestattung. Das Landgericht Augsburg verurteilte ihn am 29. März 1999 wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Während der anschließenden Strafhaft
kam es am 8. Dezember 1999 zwischen dem Kläger und dem kosovoalbanischen Mitgefangenen (R.) zu einer verbalen Auseinandersetzung
im Gemeinschaftsraum der Justizvollzugsanstalt. Anlass war die vom Kläger beabsichtigte Teilnahme an einem Fußballturnier,
das Anfang Januar 2000 stattfinden sollte. R. hielt den Kläger für ungeeignet und wollte nicht, dass er in seiner Mannschaft
mitspielte. Schließlich strich R. seinen eigenen Namen aus der Teilnehmerliste. Anschließend begaben sich R. und der Kläger
in die Küche des Gemeinschaftsraumes. Da die Aggressionen zwischen den beiden zunahmen, stellte sich der von seiner Körperstatur
her Eindruck erweckende Mitgefangene (F.) zwischen beide. Diese gingen schließlich auseinander, und es sah so aus, als ob
sie den Streit beendet hätten. F. sah daher zu einer weiteren Schlichtung keinen Anlass mehr und trat zur Seite. Plötzlich
und für alle Anwesenden überraschend sprang R. auf den Kläger zu und schlug diesen mit der Faust heftig in den Bereich des
linken Auges. Infolge dieser Verletzung erblindete der Kläger auf dem linken Auge. Ein Aufseher war nicht im Gemeinschaftsraum
anwesend. R. wurde wegen der am Kläger begangenen schweren Körperverletzung durch Urteil des Amtsgericht Würzburg vom 25.
April 2000 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Kläger wurde im Februar 2003 aus der Strafhaft nach Togo
abgeschoben.
Der Beklagte lehnte es ab, dem Kläger die beantragte Versorgung nach dem
OEG iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zu gewähren. Der Kläger habe durch seine eigene Straftat eine wesentliche Bedingung für die mit den Verhältnissen des Strafvollzugs
zusammenhängende Gewalttat gesetzt; eine Entschädigung sei deshalb iS des §
2 Abs
1 OEG unbillig (Bescheid vom 7. Mai 2002; Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2002).
Das Sozialgericht München (SG) hat den Beklagten verurteilt, Leistungen nach dem
OEG auf Grund der am 8. Dezember 1999 erlittenen Verletzungen zu gewähren (Urteil vom 12. März 2003). Das Bayerische Landessozialgericht
(LSG) hat diese Entscheidung im Wesentlichen bestätigt (Urteil vom 5. April 2005). Unbilligkeit liege nicht vor. Der Angriff
beruhe nicht auf gefängniseigentümlichen Gefahren des Strafvollzugs, die sich der Kläger als Folge seiner Straftat zurechnen
lassen müsse. Durch die Gewalttat habe sich gerade keine typische Gefahr der Inhaftierung verwirklicht. Ein vergleichbarer
Angriff könne bei Meinungsverschiedenheiten auch außerhalb des Strafvollzuges vorkommen.
Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision macht der Beklagte geltend: Das Gefängnismilieu mit einer Gemengelage aus erhöhter
Gewaltbereitschaft, ethnischen Konflikten und den konkreten Haftbedingungen habe hier aus geringfügigem Anlass zu einer unverhältnismäßigen
Gewalttat geführt. Damit habe sich eine gefängniseigentümliche Gefahr verwirklicht. Ob sich eine solche Gewalttat auch außerhalb
des Gefängnisses ereignen könne, sei irrelevant. In Anlehnung an die Rechtsprechung zu den "wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen"
komme es nicht darauf an, ob die Besonderheiten des Strafvollzugs mit Gefährdungen verbunden seien, wie sie im Zivilleben
nicht vorkämen.
Der Beklagte beantragt,
die Urteile des Bayerischen LSG vom 5. April 2005 und des SG München vom 12. März 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist, ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
II. Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Der dem Grunde nach entstandene Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem
OEG ist nicht wegen Unbilligkeit ausgeschlossen.
Zu Recht haben die Vorinstanzen einen Anspruch des Klägers auf der Grundlage des §
1 Abs
1 iVm Abs
5 OEG bejaht.
Gemäß §
1 Abs
1 Satz 1
OEG erhält derjenige, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen
seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der
gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Auf der Grundlage der das Revisionsgericht bindenden, nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen
des LSG (§
163 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) sind diese Voraussetzungen erfüllt. Der Faustschlag des R. auf das linke Auge des Klägers stellt einen vorsätzlichen
rechtswidrigen Angriff dar. Durch diese Handlung wurde der Kläger gesundheitlich geschädigt, denn als Folge des Schlages musste
der linke Augapfel entfernt werden.
Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Anspruch des Klägers nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil sich der Kläger
nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen nicht erlaubt in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat. Gemäß §
1 Abs
5 OEG ist für Ausländer Voraussetzung für den Anspruch auf Versorgung, dass sie sich rechtmäßig nicht nur für einen vorübergehenden
Aufenthalt von längstens sechs Monaten im Bundesgebiet aufhalten. Für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des
OEG genügt indessen der aus öffentlichen Interessen angeordnete Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt (BSGE 88, 103 = SozR 3-3800 § 1 Nr 19).
Der Anspruch des Klägers ist auch nicht wegen Unbilligkeit iS des §
2 Abs
1 Satz 1
OEG ausgeschlossen. Gemäß §
2 Abs
1 Satz 1
OEG sind Leistungen zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere
in dem eigenen Verhalten des Anspruchsstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren.
Die Mitverursachung im Sinne der ersten Alternative des §
2 Abs
1 Satz 1
OEG ("1. Alt") ist - als Sonderfall des im zweiten Halbsatz geregelten Ausschlusses des Versorgungsanspruchs wegen sonstiger
Unbilligkeitsgründe ("2. Alt", "Unbilligkeitsgeneralklausel") - stets zuerst zu prüfen. Sie bestimmt abschließend, wann die
unmittelbare Tatbeteiligung des Geschädigten Leistungen ausschließt. Zum Bereich der unmittelbaren Tatbeteiligung gehören
alle unmittelbaren, nach natürlicher Betrachtungsweise mit dem eigentlichen schädigenden Tatgeschehen, insbesondere auch zeitlich
eng verbundene Umstände. Alle sonstigen, nicht unmittelbaren, sondern lediglich erfolgsfördernden Umstände - wie typischerweise
die Vorgeschichte der Gewalttat - sind im Rahmen der 2. Alt zu prüfen (vgl BSGE 66, 115 = SozR 3800 2 Nr 7; BSGE 77, 18, 20 = SozR 3-3800 § 2 Nr 3 S 8; BSGE 83, 62, 65 ff = SozR 3-3800 § 2 Nr 9; Senatsurteil vom 1. September 1999 - B 9 VG 3/97 R - USK 99120 mwN); dazu gehören mithin insbesondere auch die lediglich "mittelbaren" Ursachen der Gewalttat (vgl BSGE 88,
103, 110 = SozR 3-3800 § 1 Nr 19 S 82 mwN). Umstände, die im Sinne der 1. Alt nicht zum Leistungsausschluss führen, können auch
nicht allein, sondern nur unter Hinzutreten sonstiger Gründe zur Annahme einer Unbilligkeit führen (BSGE 66, 115, 117 = SozR 3800 § 2 Nr 7; Senatsurteil vom 1. September 1999 aaO). Mithin kann ein Tatbeitrag des Gewaltopfers, der unter
der Schwelle versorgungsausschließender Mitverursachung bleibt, zusammen mit anderen Ursachen die Gewährung von Leistungen
als unbillig erscheinen lassen (BSG SozR 4-3800 § 2 Nr 1). Gefordert ist dann, dass die "sonstigen Umstände" zusammen mit
dem für sich genommen nicht ausreichenden Tatbeitrag dem in der 1. Alt genannten Grund der Mitverursachung an Bedeutung annähernd
gleichkommen (vgl BSG ebd; BSGE 49, 104, 107 = SozR 3800 § 2 Nr 1 S 4 mwN; zum Gebot der konkreten Betrachtung der Kausalität: BSG SozR 3-3800 § 2 Nr 7).
In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich weder das Verhalten des Klägers als mitursächlich im Sinne der 1. Alt, noch liegen
sonstige, dem Kläger zurechenbare Gründe für die Annahme einer Unbilligkeit im Sinne der 2. Alt vor.
Ein Gewaltopfer hat den Angriff nur dann mitverursacht, wenn es einen eigenen Beitrag zur Tat geleistet hat, der nicht hinweggedacht
werden kann, ohne dass der Angriff entfiele, und wenn der Beitrag von seinem Gewicht her mit dem rechtswidrigen Verhalten
des Angreifens vergleichbar ist (vgl BSGE 88, 103 = SozR 3-3800 § 1 Nr 19 mwN; stRspr). Nach dem vom LSG erzielten, revisionsgerichtlich nicht zu beanstandenden Ergebnis hat
der Kläger seine Schädigung nicht in diesem Sinne mitverursacht, und zwar weder durch eine eigene strafrechtlich relevante
Handlung, noch durch sonstiges tatförderndes Verhalten, etwa eine Provokation. Zwar ist es zu einer verbalen Auseinandersetzung
zwischen R. und dem Kläger wegen dessen Teilnahme an einem Fußballturnier gekommen; der Kläger hat den Streit jedoch weder
provoziert noch sonst Anlass zu einer körperlichen Auseinandersetzung gegeben.
Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Unbilligkeit im Sinne der 2. Alt des §
2 Abs
1 Satz 1
OEG hat der Senat in ständiger Rechtsprechung vier Fallgruppen gebildet (Übersicht bei BSGE 83, 62, 66 = SozR 3-3800 § 2 Nr 9; BSGE 89, 75, 78 = SozR 3-3800 § 2 Nr 11 S 53 f mwN): (1) eine im Vorfeld der Tat liegende rechtsfeindliche Betätigung, mit der sich das
spätere Opfer außerhalb der staatlichen Gemeinschaft stellt; (2) die sozialwidrige, mit speziellen Gefahren verbundene Zugehörigkeit
zum Kreis der Alkohol- oder Drogenkonsumenten, wenn die Tat aus diesem Milieu entstanden ist; (3) das bewusste oder leichtfertige
Eingehen einer Gefahr, der sich das Opfer ohne Weiteres hätte entziehen können, es sei denn, für dieses Verhalten läge ein
rechtfertigender Grund vor und (4) eine durch die Versorgung entstehende Begünstigung des Täters. Von diesen Fallgruppen liegt
hier keine vor.
In Betracht kommt in Fällen wie hier, dass sich das Opfer durch die Begehung von Straftaten bewusst außerhalb der staatlichen
Rechtsordnung gestellt und die damit verbundene Gefahr sich in Schädigungsfolgen durch eine Gewalttat realisiert hat (vgl
BSGE 88, 103, 110 = SozR 3-3800 § 1 Nr 19 S 81). Dies gilt insbesondere bei Taten im Bereich der organisierten Kriminalität; ein solcher
Fall kommt vorliegend schon mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht zum Tragen. Gleiches gilt hinsichtlich der Möglichkeit,
dass Nachwirkungen des vom Kläger vorher betriebenen Drogenhandels (vgl BSGE 72, 136, 138 = SozR 3-3800 § 2 Nr 2 S 4; kritische Anmerkung Dannecker/Biermann, SGb 2002, 469, 471) oder kriminelle Machenschaften des Klägers innerhalb der Haftanstalt zu der gegen ihn verübten Gewalttat geführt haben
könnten.
In seiner vorgenannten Entscheidung hat der Senat darauf abgestellt, dass das Opfer in strafbarer Weise mit Betäubungsmitteln
gehandelt und sich dadurch außerhalb der Rechtsordnung gestellt hat. Soweit er dabei eine Unbilligkeit für möglich gehalten
hat, wenn die gegen das Opfer gerichtete Straftat deshalb in einer besonderen Beziehung zum Erfolg gestanden habe, weil sich
eine typische Gefahr der Inhaftierung verwirklicht habe (BSGE 88, 103, 110 = SozR 3-3800 § 1 Nr 19 S 82), gibt der Senat seine Rechtsprechung auf; das Erleiden einer Schädigung allein infolge
einer typischen Gefahr der Inhaftierung ("gefängniseigentümliche Gefahren") vermag die Annahme von Unbilligkeit nicht zu begründen.
Der Aufenthalt in einem offenbar von erhöhter Gewaltbereitschaft geprägten Gefängnismilieu ist zwar Folge der eigenen Straftat
des Gewaltopfers. Dieser Umstand ist aber nicht so gewichtig wie eine - annähernd - gleichwertige Mitverursachung der eigenen
Schädigung.
Die vom Kläger begangene, haftbewehrte Straftat ist als mittelbare Ursache denknotwendiger Teil ("Vorgeschichte") der Schädigung,
denn dessen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe kann als Kausalkettenglied nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg
(eigene Schädigung) entfiele. Sie erreicht aber für sich allein nicht das Gewicht einer Mitverursachung im Sinne der 1. Alt,
könnte daher nur zusammen mit anderen, den Kläger belastenden Gründen eine Bejahung von Unbilligkeit rechtfertigen. Ein solcher
zusätzlicher, dem Opfer zurechenbarer Umstand liegt nicht schon darin begründet, dass die Rechtsordnung die vorausgegangene
Straftat mit einer Haftstrafe belegt hat, deren Vollzug mit besonderen Gefahren verbunden ist. Selbst wenn ein Täter bei Begehung
einer Straftat mit der Möglichkeit rechnen musste, wegen der verwirkten Strafhaft besonderen gefängniseigentümlichen Gefahren
ausgesetzt zu werden, so wäre es jedenfalls mit dem Resozialisierungsgrundsatz schwer zu vereinbaren, diese Folgen als versorgungsausschließende
Umstände anzusehen.
Für die Freiheitsstrafe, bei der die staatliche Gewalt die Bedingungen der individuellen Lebensführung weitgehend bestimmt,
erlangt das Gebot der Resozialisierung besonderes Gewicht. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat dieses Gebot aus dem
Selbstverständnis einer Rechtsgemeinschaft entwickelt, die die Menschenwürde in den Mittelpunkt ihrer Wertordnung stellt und
dem Sozialstaatsprinzip verpflichtet ist. Dem Gefangenen sollen die Fähigkeit und der Wille zu verantwortlicher Lebensführung
vermittelt werden. Er soll sich in Zukunft unter den Bedingungen einer freien Gesellschaft ohne Rechtsbruch behaupten können.
Die Resozialisierung dient auch dem Schutz der Gemeinschaft selbst: Diese hat ein unmittelbares Interesse daran, dass der
Täter nicht wieder rückfällig wird und seine Mitbürger erneut schädigt (vgl BVerfGE 35, 202, 235 f; 98, 169, 200). Der Resozialisierungsgrundsatz verpflichtet den Staat, schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges
auf die Inhaftierten im Rahmen des Möglichen zu begegnen (vgl nur BVerfGE 109, 133, 150 f; BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. April 2006 - 2 BvR 818/05 - RdNr 13 mwN). Die damit verbundene Verantwortung schließt es aus, im Strafvollzug, also im staatlichen Einwirkungsbereich
eingetretene Gewalttaten von jeder Opferentschädigung freizustellen. Darüber hinaus ist insoweit auch der Wertung des Berufungsgerichts
beizutreten, dass bauliche oder personelle Mängel (zB bei der Beaufsichtigung) an dieser staatlichen Verpflichtung grundsätzlich
nichts ändern. Als damit gleichsam "schlichte" Folge der Straftat erweist sich die Verbüßung der Freiheitsstrafe unter den
typischen Bedingungen, insbesondere spezifischen Gefahren des Strafvollzuges nicht als (zusätzlicher) Umstand, der den mittelbaren
Tatbeitrag des Opfers in den Bereich einer Unbilligkeit heben könnte.
Damit geht auch der Gedanke der Revision in die Leere, den Gesichtspunkt der gefängniseigentümlichen Verhältnisse entsprechend
dem Versorgungsschutz für wehrdiensteigentümliche Verhältnisse zu berücksichtigen. Abgesehen davon, dass es - anders als in
§ 1 Abs 1 BVG - hierfür im
OEG keine gesetzliche Grundlage gibt (§
1 Abs
1 OEG bezieht sich nur auf die leistungsrechtlichen Vorschriften des BVG) und auch eine Regelungslücke im
OEG als Voraussetzung für eine analoge Anwendung fehlt, steht einer solchen Rechtsfortbildung vor allem entgegen, dass der weit
gefasste Begriff der wehrdiensteigentümlichen Verhältnisse (vgl nur BSGE 57, 171 = SozR 3200 § 81 Nr 20; SozR 3200 § 81 Nr 30, 31) den Versorgungsschutz erst eröffnet, während es vorliegend um den Leistungsausschluss, dh eine Ausnahmebestimmung geht,
die im Grundsatz eng auszulegen ist. Es kommt hinzu, dass ein solches Rechtsverständnis in einen kaum lösbaren Wertungswiderspruch
zu den Zielen des Strafvollzuges träte (vgl dazu eingehend Dannecker/Biermann, SGb 2002, 469 ff).
Auch sonst sind keine weiteren Umstände ersichtlich, die zusammen mit der vom Kläger selbst begangenen Straftat (und der sich
daraus ergebenden Inhaftierung) den Schluss zuließen, dass die Gewährung von Entschädigung hier unbillig wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.