Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen, Rüge des Übergehens eines Beweisantrags im sozialgerichtlichen Verfahren
Gründe:
I. Streitig ist die Anerkennung eines Impfschadens nach einer postexpositionellen Tollwutimpfung.
Im Mai 1997 wurde die Klägerin in Indonesien von zwei Hunden gebissen. Nach ihrer Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland
bemerkte sie Anfang Juni 1997 Krankheitszeichen. Daraufhin unterzog sie sich, nach eingehender medizinischer Diagnose, am
9., 11. und 16. Juli 1997 Tollwutimpfungen in der Universitätsklinik München, wurde im Städtischen Krankenhaus Schwabing vom
17. Juli bis 1. August 1997 medizinisch versorgt und dort am 23. Juli 1997 ein viertes, am 6. August 1997 ambulant in einer
ärztlichen Praxis ein fünftes und schlussendlich in einer Klinik für Psychotherapeutische Medizin (Aufenthalt vom 9. Oktober
1997 bis 30. April 1998) ein sechstes Mal geimpft. Während der Klinikaufenthalte war es zu wiederholten Kollapsen gekommen.
Am 9. April 1998 wurde im unteren Hirnstamm der Klägerin eine 4 mm große, unscharf begrenzte, signalreiche Läsion festgestellt
und im Verlaufe der sich anschließenden Behandlung in der Neurologischen Klinik und Poliklinik der Technischen Universität
München der Verdacht auf Teleangiektasie rechts paramedian im Ponsbereich geäußert. In dem Arztbericht der Klinik vom 5. Juni
1998 wird ausgeführt, die Teleangiektasie bestehe schon seit längerer Zeit und könne nicht als Ursache für den sich zunehmend
verschlechternden Gesundheitszustand der Klägerin, verbunden mit diffuser Symptomatik, angesehen werden. Da auch ansonsten
kein organisches Korrelat hierfür zu finden gewesen sei, werde als Ursache eine somatoforme Störung angenommen. Es folgten
weitere Behandlungen der Klägerin.
Der Beklagte lehnte nach eigenen medizinischen Ermittlungen den im Februar 1999 von der Klägerin gestellten Antrag auf Versorgungsleistungen
nach dem Bundesseuchengesetz (BSeuchG) mit der Begründung ab: Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Impfung und den vorliegenden
Symptombildern sei zwar nicht ganz auszuschließen, jedoch nicht hinreichend wahrscheinlich (Bescheid vom 22. September 2000
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2001).
Das von der Klägerin angerufene Sozialgericht Feiburg (SG) hat diverse medizinische Unterlagen beigezogen und ein Sachverständigengutachten auf psychiatrischem Fachgebiet bei Prof.
Dr. E. (Freiburg) eingeholt. Dieser vertrat die Auffassung, die festgestellten Symptome seien am ehesten mit einer organischen
psychischen Störung auf dem Boden einer Hirnschädigung vereinbar; falls eine derartige Hirnschädigung etwa durch die Impfung
vorliege, seien die Befunde nicht mit Wahrscheinlichkeit auf eine andere Ursache zurückzuführen. Das SG hat die Klage durch Urteil vom 28. April 2004 mit der Begründung abgewiesen, die bestehenden Gesundheitsstörungen könnten
nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die Tollwutimpfung zurückgeführt werden. Auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG)
hat den Anspruch der Klägerin auf Versorgung nach dem BSeuchG verneint (Urteil vom 19. Mai 2006). Unter Bezugnahme auf ein
von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten des Prof. Dr. D. (Internist, Mikrobiologe/Epidemiologe, ehemaliges Mitglied
der Ständigen Impfkommission des Robert-Koch-Instituts) nebst ergänzender Stellungnahme führt es ua aus: Weder die Beschwerden,
noch die von der Klägerin geltend gemachten Gesundheitsstörungen seien mit Wahrscheinlichkeit ursächlich auf die Tollwutimpfung
zurückzuführen. Soweit die Klägerin die Auffassung vertrete, durch die Impfung seien bereits vorhandene Vorschäden verstärkt
worden, habe Prof. Dr. D. hierzu überzeugend ausgeführt, dies könnte nur dann Berücksichtigung finden, wenn eine Tollwutimplikation
mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei. Die bereits vor der Impfung bestehende schlechte gesundheitliche Verfassung mit Brechdurchfall,
Gliederschmerzen, Schwindel, Kopfschmerzen und hohem Fieber könne zudem nicht mit der Impfung in einen Zusammenhang gebracht
werden. Auch das Ergebnis des vom SG eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachtens spreche gegen die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs.
Prof. Dr. E. organischer Erklärungsversuch - neben den ebenso möglichen ausschließlich psychologischen Mechanismen - setze
das Vorliegen einer Hirnschädigung voraus, die wiederum mit Wahrscheinlichkeit durch die Impfung hätte verursacht worden sein
müssen. Dieses sei nicht feststellbar. Weiterer Ermittlungen habe es nicht bedurft.
Mit ihrer Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des LSG. Sie macht grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 Sozialgerichtsgesetz >SGG<) und Verfahrensfehler (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) geltend und rügt Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
II. Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.
A) Die Klägerin hat zwar in der Begründung der Beschwerde einen Verfahrensfehler hinreichend bezeichnet (vgl §
160a Abs
2 Satz 3
SGG), soweit sie das Übergehen eines in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG gestellten Beweisantrags rügt. Der behauptete
Verfahrensmangel liegt jedoch nicht vor.
Die Revision ist gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend
gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf der Verletzung der §§
109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs
1 Satz 1
SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) sowie auf eine Verletzung des §
103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG
ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Die Klägerin rügt eine Verletzung von §
103 SGG und macht dazu geltend, das LSG habe ihre schriftsätzlich formulierten Beweisanträge übergangen, die sie in der mündlichen
Verhandlung vom 19. Mai 2006 aufrecht erhalten habe. Es sei die Aussage protokolliert worden: "Prof. Dr. D. habe zumindest
teilweise fachfremd geurteilt und sei daher nicht ausreichend kompetent". Sie legt dar, es handele sich um folgende, mit Schriftsatz
vom 2. Januar 2005 gestellte Beweisanträge:
1. In einem psychosomatischen Fachgutachten zu prüfen, ob psychische Ursachen für den Schaden der Klägerin auszuschließen
sind;
2. In einem neurologischen Fachgutachten auch die Aktenlage zu prüfen, ob eine organische Hirnstörung als Ursache für neurologische
und psychiatrische Symptomatik der Klägerin anzusehen ist;
3. Die detailliert aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der Kausalität des Impfgeschehens sachverständig bewerten zu lassen,
da das vorgelegte Gutachten es an handwerklicher Qualität als auch an Seriosität einer Begründung der Aussage mangelt.
Diese Umstände reichen nicht aus, um von der behaupteten Aufrechterhaltung dieser schriftsätzlich gestellten Beweisanträge
ausgehen zu können.
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG kann ein anwaltlich vertretener Beteiligter nur dann mit der Rüge des Übergehens eines
Beweisantrags nach §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2 iVm §
103 SGG gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrecht
erhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt (vgl BSG, Beschlüsse vom 3. März 1997 - 2 BU 19/97; vom 23. September 1997 - 2 BU 31/97; SozR 3-1500 § 124 Nr 3 S 3, 5; § 160 Nr 9; 29, 31; SozR 1500 § 160 Nr 64; Beschlüsse vom 8. März 2001 - B 9 SB 63/00 B mwN; vom 11. September 2001 - B 9 SB 24/01 B; vom 23. Dezember 2003 - B 9 V 31/02 B; vom 21. April 2004 - B 9 VG 22/03 B; vom 9. Mai 2006 - B 9a SB 74/05 B; vom 8. Mai 2001 - B 3 P 4/01 B, juris). Der Sinn dieser Anforderungen ist es, dass - ohne gesonderte Ermittlungen - auch für das Rechtsmittelgericht klar
ist, welche Anträge nach dem Ergebnis des Sach- und Streitstandes und der Auffassung eines Beteiligten beim Schluss der mündlichen
Verhandlung vom Gericht noch zu behandeln (gewesen) sind. Mit diesen Anträgen muss sich das Urteil befassen, wenn es ihnen
nicht folgt (vgl BSG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - B 10 LW 5/05 B, mwN, juris). Die Warnfunktion des Beweisantrags entfällt jedoch, wenn Beweisantritte lediglich in der Berufungsschrift oder
sonstigen Schriftsätzen enthalten sind (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 67; Beschluss vom 27. Juni 2003 - B 7 AL 2/03 B, juris). Erforderlich ist mithin insoweit, dass ein anwaltlich oder ähnlich rechtskundig vertretener Beteiligter, um der
Warnfunktion gerecht zu werden, in der mündlichen Verhandlung für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel benennt. Es muss
das Beweisthema zumindest umrissen und angegeben werden, was die Beweisaufnahme ergeben soll (vgl Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG-Komm, 8. Aufl 2005, §
160 RdNr 18d mwN). Der Beweisantrag ist so exakt zu formulieren, dass er als solcher erkennbar ist. Ausreichend ist auch der
Hinweis auf die schriftsätzlich gestellten Anträge, sofern diese genau bezeichnet und damit für das Gericht ohne weiteres
auffindbar sind. Von dem grundsätzlichen Erfordernis einer Feststellung solcher Anträge im Protokoll (vgl §
122 SGG iVm §
160 Abs
3 Nr
2, Abs
5 Zivilprozessordnung) kann nur abgesehen werden, wenn der betreffende Beweisantrag im Berufungsurteil angeführt worden ist. Hier fehlt es sowohl
an einer Erwähnung der betreffenden Beweisanträge im Urteil des LSG als auch an einer hinreichenden Protokollierung.
Die von der Klägerin benannte Protokollerklärung kann weder als eigenständiger Beweisantrag, noch als Aufrechterhaltung eines
- zuvor schriftsätzlich formulierten - Beweisantrages gewertet werden. Sie beinhaltet ausschließlich eine Kritik an dem Gutachten
des Sachverständigen Prof. Dr. D.. Mehr kann der protokollierten Aussage des Prozessbevollmächtigten nicht entnommen werden,
insbesondere nicht die Aufforderung an das LSG zu weiteren konkreten Ermittlungen. Allein die Erwähnung von Prof. Dr. D. in
der Protokollerklärung lässt nicht erkennen, dass die Klägerin insbesondere den von ihr benannten Beweisantrag zu 3 noch nicht
- nach der Einholung einer ergänzenden Stellungnahme dieses Arztes vom 6. März 2006 - als erledigt betrachtet hat. Der Protokollerklärung
mangelt es insoweit an der Warnfunktion. Die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gewählte und genehmigte Formulierung
enthält keinen Hinweis, der das LSG hätte dazu veranlassen müssen, sich mit dem benannten Beweisantrag vom 2. Januar 2005
nochmals zu befassen. Die bloße Kritik an der Kompetenz des gerichtlich gehörten Sachverständigen reicht insoweit nicht aus.
B) Im Hinblick auf die Geltendmachung weiterer Revisionszulassungsgründe genügt die Beschwerdebegründung nicht den gesetzlichen
Anforderungen (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
1) Verfahrensfehler:
Soweit die Klägerin weitere Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügt, insbesondere auf psychiatrisch-neurologischem
Fachgebiet, hat sie diese bereits nicht hinreichend bezeichnet. Erforderlich ist ua die Benennung eines für das Revisionsgericht
ohne weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist. Hieran mangelt es.
Im Rahmen der weiteren Beschwerdebegründung stellt die Klägerin letztendlich der berufungsgerichtlichen Würdigung des Sachverhalts
nur ihre eigene entgegen, greift also lediglich die richterliche Beweiswürdigung an (§
128 Abs
1 Satz 1
SGG). Dieses kann bereits wegen der ausdrücklichen Einschränkung in §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG nicht zum Erfolg der Beschwerde führen.
2) Divergenz:
Nach dem Wortlaut der Beschwerdebegründung macht die Klägerin hinsichtlich der Kannversorgung lediglich einen Rechtsfehler
des LSG geltend. Ein solcher kann jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen (§
160 Abs
2 SGG; vgl BSG SozR 1500 §
160a Nr
7). Soweit ihr Vortrag dahingehend zu verstehen sein sollte, das LSG sei mit seiner Auffassung von der von ihr zitierten Entscheidung
des BSG abgewichen, hat sie eine ggf hierin zu erblickende Divergenzrüge (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) nicht hinreichend dargelegt.
Wird der Zulassungsgrund der Divergenz geltend gemacht, erfordert die formgerechte Rüge, dass in der Beschwerdebegründung
die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweichen soll, zumindest so bezeichnet wird, dass sie ohne Schwierigkeiten auffindbar
ist. Ferner ist deutlich zu machen, worin die Abweichung zu sehen sein soll. Der Beschwerdeführer muss darlegen, zu welcher
konkreten Rechtsfrage eine das Berufungsurteil tragende Abweichung in dessen rechtlichen Ausführungen enthalten sein soll.
Er muss einen abstrakten Rechtssatz aus dem vorinstanzlichen Urteil und einen abstrakten Rechtssatz aus der höchstrichterlichen
Entscheidung so bezeichnen, dass die Divergenz erkennbar wird. Es reicht hingegen nicht aus, auf eine bestimmte höchstrichterliche
Entscheidung mit der Behauptung hinzuweisen, das angegriffene Urteil weiche hiervon ab. Schließlich ist darzulegen, dass die
berufungsgerichtliche Entscheidung auf der gerügten Divergenz beruhe (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29, 54, 67). Diese Anforderungen hat die Klägerin mit ihrer Beschwerdebegründung nicht erfüllt.
Die Klägerin behauptet zwar sinngemäß eine Divergenz zu der Entscheidung des BSG vom 10. November 1993 (9/9a RV 41/92, BSGE 73, 190 = SozR 3-3200 § 81 Nr 9). Sie benennt jedoch keinen abstrakten Rechtssatz aus der Entscheidung des LSG, der dem angeführten
Rechtssatz des BSG entgegenstehen könnte. Sie beschränkt sich vielmehr auf eine eigene rechtliche Wertung der Tatsachen, hier
die Bewertung der vom Paul-Ehrlich-Institut geäußerten Auffassung.
3) Grundsätzliche Bedeutung:
Grundsätzliche Bedeutung iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit
oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss
daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums
angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit
oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt.
Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage,
(2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11,
13, 31, 59, 65).
Diesen Anforderungen hat die Klägerin nicht genügend Beachtung geschenkt. Die Klägerin hält zwar die nachfolgenden Rechtsfragen
für klärungsbedürftig:
1. Genügt es zur Wahrscheinlichkeitsfeststellung iS des § 52 Abs 2 Satz 1 und 2 BSeuchG aus, dass ein unmittelbarer zeitlicher
Zusammenhang zwischen Impfschädigung und Gesundheitsschaden besteht und vom Paul-Ehrlich-Institut, die Wahrscheinlichkeit
des ursächlichen Zusammenhangs bejaht wird und andere Umstände für die Impfschädigung im konkreten Fall nicht in Betracht
kommen?
2. Finden die Grundsätze des Anscheinsbeweises, der an einen typischen erfahrungsmäßigen Geschehensablauf anknüpft, dann Anwendung,
wenn das Paul-Ehrlich-Institut allein in Deutschland zwischen 1994 und 2005 30 Fälle mit vergleichbaren Schädigungen, wie
denen der Klägerin zur Kenntnis gibt?
Abgesehen davon, dass nicht näher erläutert wird, inwiefern es sich dabei um Rechtsfragen und nicht um Tatfragen handelt,
setzt sich die Klägerin nicht damit auseinander, inwieweit sich die Antwort auf diese Fragen nicht bereits aus der Rechtsprechung
des BSG ergibt. Sie benennt in diesem Zusammenhang zwar die Entscheidung des 9. Senats vom 8. Oktober 1987 (9 ABVe 8/86 >richtig:
9a BVi 8/86, juris<) und zitiert aus dieser, untersucht jedoch deren Inhalt nicht im Hinblick darauf, ob sich hieraus eine
Antwort auf die aufgeworfenen Fragen ergibt. Die Klägerin beschränkt sich vielmehr auf eigene rechtliche Erwägungen, Ausführungen
zu Tatsachen und Kritik an der Entscheidung des Berufungsgerichts.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.