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BSG, Beschluss vom 29.03.2007 - V 7/06
Beschwer des beigeladenen Geldinstituts bei der Erstattung überzahlter Geldleistungen durch Dritten nach dem Tod des Versorgungsberechtigten
Eine Beschwer liegt für einen Beigeladenen nur dann vor, wenn er durch die Entscheidung der Vorinstanz materiell belastet wird. Dieses setzt voraus, dass der Beigeladene geltend machen kann, auf Grund der Bindungswirkung des angefochtenen Urteils nach § 141 SGG unmittelbar in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt zu sein. Hieran mangelt es dann, wenn sich eine mögliche Belastung nur aus der Begründung der Entscheidung ergibt, nicht jedoch von deren Rechtskraft erfasst wird (hier: das beigeladene Geldinstitut bei der Rückforderung nach dem Tod des Berechtigten überzahlter Geldleistungen mit einem Erstattungsanspruch Dritter). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2008, 223
Normenkette: ,
SGG § 141 § 160 § 54 Abs. 5 § 75 Abs. 1 § 75 Abs. 2
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 24.01.2006 L 13 V 4/04 , SG Berlin 26.01.2004 S 43 V 30/02

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