LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.09.2006 - 13 AS 4161/06
Endgültige Einstellung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Widerspruch und Anfechtungsklage haben nach § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung, wenn die Behörde nach bindender
Bewilligung von Arbeitslosengeld II zukunftsgerichtet die Einstellung der Leistung verfügt. Diese Einstellung verlautbart
weder ausdrücklich noch konkludent eine Zurücknahme oder Aufhebung der Leistungsbewilligung nach §§ 45, 48 SGB X.
2. Qualitativ ist die durch Bescheid festgestellte Einstellung der Leistung etwas anderes als die Zurücknahme oder Aufhebung
der Bewilligung. Sie kann wegen der ungünstigeren Rechtsfolgen nicht in eine Zurücknahme oder Aufhebung der Leistungsbewilligung
umgedeutet werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB X § 43 Abs. 2 S. 1 § 45 § 48
,
SGB II § 39 Nr. 1 § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
,
Vorinstanzen: SG Ulm 17.07.2006 S 2 AS 2506/06 ER