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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2022 - 4 BA 3707/20
Keine Sozialversicherungspflicht eines Physiotherapeuten in einer Praxis für Krankengymnastik auf der Grundlage eines Vertrages über eine freie Mitarbeit Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Fehlen eines Weisungsrechts und einer Eingliederung in den Betrieb sowie eines festen Entgelts Kein fachliches Weisungsrecht aufgrund der Regelungen des Leistungserbringerrechts der gesetzlichen Krankenversicherung Unzulässigkeit der Elementenfeststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Die Klage auf Feststellung einer selbständigen Tätigkeit - als Gegenstück zur abhängigen Beschäftigung – ist als Elementenfeststellungsklage unzulässig.
2. Ein Physiotherapeut, der auf der Grundlage eines Vertrages über eine freie Mitarbeit in einer Praxis für Krankengymnastik ohne Weisungsrecht und ohne eine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers sowie ohne festes Entgelt tätig wird, unterliegt nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
3. Die Leistungserbringung im Rahmen der Regelungen der §§ 124 ff. SGB V ist auch durch einen freien Mitarbeiter des Zulassungsinhabers möglich.
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2
,
SGB IV a.F. § 7a Abs. 1 S. 1
,
SGB IV a.F. § 7a Abs. 2
,
SGB IV a.F. § 7a Abs. 6 S. 1-2
,
SGB V §§ 124 ff.
,
SGB V § 124 Abs. 1
,
Vorinstanzen: SG Stuttgart 20.10.2020 S 9 BA 729/20
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. Oktober 2020 aufgehoben, soweit das Nichtbestehen einer abhängigen Beschäftigung festgestellt worden ist. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Bescheide der Beklagten vom 23. April 2019 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 5. Februar 2020 aufgehoben werden und festgestellt wird, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 für den Kläger im Zeitraum vom 13. September 2018 bis 31. Dezember 2021 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: