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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.02.2012 - 4 R 617/10
Sozialversicherungspflicht eines angestellten Geschäftsführers einer AG nach dänischem Recht bei Ausübung der Tätigkeit in Deutschland und Dänemark
1. Zur Tätigkeit eines "Managing Director" einer Aktiengesellschaft nach dänischem Recht als abhängige Beschäftigung.
2. Zur Anwendung deutschen Sozialversicherungsrechts bei Ausüben der Tätigkeit in Deutschland und Dänemark.
3. Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (hier: Einstufung einer Tätigkeit als "Managing Director" einer Aktiengesellschaft nach dänischem Recht als abhängige Beschäftigung). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 14 Abs. 2 Buchst. b
,
SGB III § 25 Abs. 1 S. 1
,
SGB III § 27 Abs. 1 Nr. 5
,
SGB IV § 3 Abs. 1 Nr. 1
, ,
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 7a
,
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB VI § 1 S. 4
Vorinstanzen: SG Stuttgart 22.12.2009 S 9 R 715/07
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
Die Klage wegen des Bescheids vom 29. Juni 2011 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: