LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.04.2008 - 5 R 2125/07
Rückwirkung der Versicherungspflicht beim Zusammenrechnen mehrerer geringfügiger Beschäftigungen
Der rückwirkende Eintritt von Versicherungspflicht durch Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen ist auch
dann ausgeschlossen, wenn dem Arbeitgeber vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sein sollte. Die davon
abweichenden Anordnungen in den Geringfügigkeits-Richtlinien sind nicht anzuwenden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB X § 31 § 37
,
SGB IV § 280 Abs. 1 Halbs. 2 §
7b Nr.
3 §
8 Abs.
1 Nr.
1 §
8 Abs. 2 S. 1 § 8 Abs. 2 S. 2 § 8 Abs. 2 S. 3
Vorinstanzen: SG Konstanz 28.02.2007 S 8 R 842/06