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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.10.2019 - 7 BA 704/18
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist bei der GmbH selbständig tätig, wenn er über eine Kapitalbeteiligung von mindestens 50 % oder eine echte Sperrminorität verfügt. Die Sperrminorität muss sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben, die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassen und hinreichend beständig sein. Kann ein Gesellschafterbeschluss, der Einstimmigkeit vorsieht, jederzeit durch die Gesellschafterversammlung mit der satzungsmäßigen Mehrheit gegen den Willen des Gesellschafter-Geschäftsführers aufgehoben werden, so ist seine durch den Einstimmigkeitsbeschluss vermittelte Sperrminorítät nicht hinreichend beständig.
Normenkette:
SGB 4 § 7
,
SGB 4 § 7a
Vorinstanzen: SG Konstanz 13.12.2017 S 1 R 125/16
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 13. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

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