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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2012 - 10 U 3886/10
Rechtskraftwirkung eines abweisenden Urteils zur Feststellung einer Berufskrankheit im sozialgerichtlichen Verfahren
Weist das Sozialgericht eine Klage auf gerichtliche Feststellung einer bestimmten Berufskrankheit (§ 55 SGG) ab, steht mit Rechtskraft dieses Urteils (§ 141 SGG) das Gegenteil der begehrten Feststellung fest, nämlich dass diese Berufskrankheit beim Versicherten nicht vorliegt. Diese Rechtskraftwirkung ist - anders als bei Anfechtungs- und Verpflichtungs- bzw. Leistungsklagen - nicht durch § 44 SGB X eingeschränkt. Dies bedeutet zugleich, dass der zuvor ergangene, diese Berufskrankheit ebenfalls ablehnende Bescheid nicht rechtswidrig war und somit nicht nach § 44 SGB X zurückzunehmen ist.
Weist das Sozialgericht eine Klage auf gerichtliche Feststellung einer bestimmten Berufskrankheit (§ 55 SGG) ab, steht mit Rechtskraft dieses Urteils (§ 141 SGG) das Gegenteil der begehrten Feststellung fest, nämlich dass diese Berufskrankheit beim Versicherten nicht vorliegt. Diese Rechtskraftwirkung ist - anders als bei Anfechtungs- und Verpflichtungs- bzw Leistungsklagen - nicht durch § 44 SGB X eingeschränkt. Dies bedeutet zugleich, dass der zuvor ergangene, diese Berufskrankheit ebenfalls ablehnende Bescheid nicht rechtswidrig war und somit nicht nach § 44 SGB X zurückzunehmen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 44ff
,
SGG § 141 Abs. 1 Nr. 1
,
SGG § 55 Abs. 1 Nr. 3
Vorinstanzen: SG Freiburg 15.07.2010 S 9 U 743/10
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 15.07.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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