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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.02.2010 - 11 KR 2460/09
Sozialversicherungspflicht beim Bestehen einer Ehegatten-Innengesellschaft; Unternehmerrisiko bei der Gewährung von Darlehen bzw. Sicherheiten unter Familienangehörigen
1. Das Bestehen einer konkludent vereinbarten Ehegatten-Innengesellschaft steht der Annahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegen.
2. Die Gewährung von Darlehen bzw. Sicherheiten unter Familienangehörigen ist mit der Gewährung eines Darlehens oder einer Sicherheit durch einen fremden Arbeitnehmer, der nicht Angehöriger des Unternehmensinhabers ist, nicht zu vergleichen. Familienmitglieder und insbesondere auch potenzielle Erben haben in der Regel ein gesteigertes Interesse am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens. Hieraus folgt aber kein wesentliches Unternehmerrisiko. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB IV § 28h
,
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Stuttgart 06.04.2009 S 8 KR 2173/08
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 6. April 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten beider Instanzen sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: