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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.03.2011 - 2 U 5911/09
Zulässigkeit der unselbständigen Anschlussberufung im sozialgerichtlichen Verfahren beim Streit um eine höhere Verletztenrente
Das Begehren auf höhere Verletztenrente im Berufungsverfahren nach vollständig obsiegendem Urteil in 1. Instanz kann nur mit der unselbständigen Anschlussberufung geltend gemacht werden, sofern die Höhe der MdE auch im Berufungsverfahren noch im Streit steht (gleicher prozessualer Anspruch).
Die unselbständige Anschlussberufung ist nicht eigentlich ein Rechtsmittel, sondern nur ein angriffsweise wirkender Antrag, mit dem sich der Gegner innerhalb des Rechtsmittels des Berufungsklägers an dieses Rechtsmittel anschließt. Sie bietet die Möglichkeit, die vom Berufungskläger angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts auch zu seinen, des sich Anschließenden, Gunsten ändern zu lassen. Mit ihr können aber nicht Teile des sozialgerichtlichen Urteils zur Prüfung des Berufungsgerichts gestellt werden, die von der Berufung nicht erfasst werden. Für die Zulässigkeit der unselbständigen Anschlussberufung ist deshalb erforderlich, dass die selbständige Berufung des Gegners zulässig ist, und die Anschlussberufung den gleichen prozessualen Anspruch betrifft. So kann das Begehren auf höhere Verletztenrente im Berufungsverfahren nach vollständig obsiegendem Urteil in 1. Instanz nur mit der unselbständigen Anschlussberufung geltend gemacht werden, sofern die Höhe der MdE auch im Berufungsverfahren noch im Streit steht (gleicher prozessualer Anspruch). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VII § 56 Abs. 2
,
SGB VII § 72 Abs. 1 Nr. 1
,
SGG § 202
,
ZPO § 521 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Ulm 29.10.2009 S 11 U 4139/07
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts U. vom 29. Oktober 2009 abgeändert und die Beklagte verurteilt, erst ab dem 6. Februar 2008 eine Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. zu gewähren.
Die unselbständige Anschlussberufung des Klägers wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: