LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.2021 - 5 KA 184/18
Keine Genehmigung der Anstellung einer angestellten Ärztin in einem MVZ durch Sonderbedarfsfeststellung in einem Umfang von
10 Wochenarbeitsstunden (Anrechnungsfaktor 0,25).
Normenkette: ,
,
,
BedarfsPIRL § 36 ,
BedarfsPIRL § 37 ,
BedarfsPIRL § 53
Vorinstanzen: SG Stuttgart 28.11.2017 5 KA 5488/16
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.11.2017 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1). Die
Beigeladenen zu 2) bis 8) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird endgültig auf 15.000,00 € festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungstext anzeigen:
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Beschäftigung von B (im Folgenden: Beigeladene zu 7) als angestellte Ä im Sonderbedarf in
einem Umfang von 10 Stunden pro Woche (Anrechnungsfaktor 0,25), dies zuletzt noch im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage,
nachdem die Beigeladene zu 7) seit Sommer 2020 für die beabsichtigte Anstellung bei der Klägerin nicht mehr zur Verfügung
steht.
Die Klägerin ist ein als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) verfasstes medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) in
O, dessen Geschäftsführer H und M sind. Mit Wirkung vom 01.04.2006 wurde die Klägerin durch Beschluss des Zulassungsausschusses
für Ärzte für den Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg - RegierungsbezirkF - (im Folgenden: ZA) zugelassen.
Durch Beschluss des ZA vom 04.12.2013 wurde ihr mit Wirkung vom 01.01.2014 im Rahmen einer Sonderbedarfsfeststellung (lokaler
Sonderbedarf) die Genehmigung zur Ganztagsanstellung von M1 (im Folgenden: Beigeladener zu 8) im Umfang von 31 Wochenstunden
(Anrechnungsfaktor 1,0) auf unbefristete Zeit erteilt.
Mit Antrag vom 09.05.2014 (konkretisiert im Schriftsatz vom 30.01.2015), beim ZA eingegangen am 15.05.2014, begehrte die Klägerin
die Genehmigung der Anstellung der Beigeladenen zu 7) als F im Sonderbedarf am Standort O zum Quartal 2/2015 in einem Umfang
von 10 Stunden pro Woche (Anrechnungsfaktor 0,25) und hilfsweise eine Anstellung im Sonderbedarf im Umfang von 20 Stunden
pro Woche (Anrechnungsfaktor 0,5), jeweils unter entsprechender Reduzierung des Anrechnungsfaktors des Beigeladenen zu 8).
Durch Beschluss vom 20.02.2015 (Bescheid vom 08.07.2015) gab der ZA dem Hilfsantrag der Klägerin auf Genehmigung der Anstellung
der Beigeladenen zu 7) mit hälftigem Versorgungsauftrag mit der Zuordnung zur fachärztlichen Versorgung als angestellte Ä
im Rahmen einer Sonderbedarfsfeststellung gemäß § 101 Abs. 1 Nr. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB V) i.V.m. § 36 Abs. 8 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung
und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (BedarfsPlRL) mit Wirkung zum 01.04.2015 statt und stellte fest, der Umfang der Arbeitszeit betrage 20 Wochenstunden. Außerdem
wurde mit Beschluss vom 20.02.2015 (Beschluss vom 08.07.2015) die bisherige Genehmigung für die Anstellung des M1 in eine
Genehmigung mit einem Umfang von 20 Wochenstunden (Anrechnungsfaktor 0,5) mit Wirkung vom 01.04.2015 abgeändert.
Durch weiteren Beschluss vom 20.02.2015 (Bescheid vom 09.07.2015), welcher der Klägerin am 13.07.2015 zugestellt wurde, lehnte
der ZA den Hauptantrag der Klägerin auf Genehmigung der Anstellung der Beigeladenen zu 7) durch Sonderbedarfsfeststellung
in einem Umfang von 10 Wochenarbeitsstunden ab. Zur Begründung führte der ZA im Wesentlichen aus, ein Beschäftigungsumfang
von lediglich 10 Wochenarbeitsstunden könne keine Sonderbedarfsfeststellung begründen. Voraussetzung für die Genehmigung der
Anstellung eines Arztes im Rahmen einer Sonderbedarfsfeststellung sei nach den Tragenden Gründen des Gemeinsamen Bundesausschusses
(GBA) zu § 36 Abs. 8 BedarfsPlRL, dass durch den anzustellenden Arzt eine angemessene Zahl an Patienten und eine angemessene
Fläche versorgt werden könne. Dies könne lediglich mit einem hälftigen oder einem vollen Versorgungsauftrag erreicht werden,
nicht hingegen mit einem Versorgungsgrad von 0,25 bzw. 0,75. Die Auffassung der Klägerin, es handele sich lediglich um die
Aufteilung einer bereits vorhandenen Arztstelle auf zwei Ärzte, führe nicht zu einer anderen Beurteilung. Bei Genehmigung
der Anstellung der Beigeladenen zu 7) sei eine erneute Bedarfsprüfung durchzuführen. In der Folge resultiere eine etwaige
Genehmigung der Anstellung der Beigeladenen zu 7) nicht aus der vorherigen Genehmigung der Anstellung des Beigeladenen zu
8), sondern vielmehr aus einer eigenständigen Prüfung und der erneuten Bejahung eines besonderen Versorgungsbedarfs für die
angebotenen Leistungen im Planungsbereich.
Gegen den Beschluss des ZA vom 20.02.2015 (Bescheid vom 09.07.2015) erhob die Klägerin mit Schreiben vom 13.08.2015 Widerspruch.
Das Schreiben wurde ausweislich der Verwaltungsakte der Beklagten mit dem Eingangsstempel vom 14.08.2015 versehen. Es enthält
den Hinweis, es sei vorab per Telefax versendet worden. Ausdrücklich werde darauf hingewiesen, dass die dem Hilfsantrag stattgebenden
Beschlüsse des ZA im Hinblick auf die Anstellungsgenehmigung der Beigeladenen zu 7) im Umfang von 20 Wochenarbeitsstunden
unter entsprechender Abänderung der Wochenarbeitsstunden des Beigeladenen zu 8) nicht mittels Widerspruch angefochten würden.
Zur Begründung des Widerspruchs führte die Klägerin im Wesentlichen aus, der ZA habe den von ihr gestellten Hauptantrag mit
Blick auf den Beigeladenen zu 8) nicht ausreichend beschieden, denn die Erteilung einer Anstellungsgenehmigung für die Beigeladene
zu 7) in einem Umfang von 10 Stunden pro Woche sei unter gleichzeitiger Reduzierung der bereits genehmigten Beschäftigung
des Beigeladenen zu 8) im Sonderbedarf auf 30 Stunden pro Woche gestellt worden. Entgegen der Auffassung der ZA sei die Erteilung
der Genehmigung einer Anstellung mit 10 Wochenstunden im Sonderbedarf (Anrechnungsfaktor 0,25) für die Beigeladene zu 7) rechtlich
zulässig. Dies sei auch durch § 36 BedarfsPlRL gedeckt. Diese beinhalte keine Vorgaben zum Inhalt oder zum Umfang einer Sonderbedarfszulassung,
sondern statuiere lediglich die Ermittlungspflicht. Etwas Anderes folge auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(BSG). Die Tragenden Gründe des GBA bezögen sich nur auf eigenständige bzw. isolierte Anträge, so dass sie dem Antrag hier nicht
entgegenstünden. Vor diesem Hintergrund werde im Widerspruchsverfahren beantragt, die Genehmigung der Beschäftigung der Beigeladenen
zu 7) als angestellte Ä im Sonderbedarf in einem Umfang von 10 Stunden pro Woche (Anrechnungsfaktor 0,25) unter gleichzeitiger
Feststellung der bereits genehmigten Beschäftigung des Beigeladenen zu 8) als Angestellter im Sonderbedarf auf 30 Stunden
pro Woche (Anrechnungsfaktor 0,75) zum "Quartal 1/2016" zu erteilen.
Mit Schreiben vom 20.04.2016 trat die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (im Folgenden: Beigeladene zu 1) dem Widerspruch
der Klägerin entgegen und schloss sich der Rechtsauffassung des ZA im angegriffenen Beschluss an.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2016 wies der Beklagte mit Bescheid vom 15.09.2016 den Widerspruch
der Klägerin zurück. Der Widerspruch sei bereits unzulässig, da er verfristet sei. Die einmonatige Widerspruchsfrist habe
bereits am 13.08.2015 geendet, der Widerspruch der Klägerin sei jedoch erst am 14.08.2015 beim Beklagten eingegangen. Abgesehen
davon sei der Widerspruch auch in der Sache unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Genehmigung der Anstellung
der Beigeladenen zu 7) im Umfang von 10 Wochenstunden (Anrechnungsfaktor 0,25). Es handele sich hierbei nicht um eine Nachbesetzung
nach § 103 Abs. 4a Satz 3 SGB V, sondern um ein eigenständiges Sonderbedarfsfeststellungsverfahren mit Erteilung einer originären Anstellungsgenehmigung
nach §§ 53 Abs. 1, 36 Abs. 8 BedarfsPlRL. Hierbei seien die Tragenden Gründe des GBA zu berücksichtigen. Danach sei eine Teilanstellung
mit dem Anrechnungsfaktor 0,25 oder 0,75 auf der Grundlage von Sonderbedarf auszuschließen. Die Beschränkung auf volle und
halbe Versorgungsaufträge folge der personenbezogenen Zulassung (§ 19a Zulassungsverordnung für Vertragsärzte <Ärzte-ZV>) und gelte auch für MVZ.
Hiergegen hat die Klägerin am 12.10.2016 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) eingelegt. Zur Begründung hat sie unter teilweiser Wiederholung ihres bisherigen Vortrags vorgetragen, der Beklagte habe
im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.04.2016 eine Verfristung des Widerspruchs zu keinem Zeitpunkt thematisiert. Aus
dem von ihr vorgelegten Telefaxsendebericht vom 13.08.2015 ergebe sich, dass noch an diesem Tag Widerspruch eingelegt worden
sei. Die Widerspruchsfrist sei damit eingehalten worden. Zudem habe der Beklagte zu Unrecht die Erteilung einer Anstellungsgenehmigung
für die Beigeladene zu 7) im Umfang von 10 Arbeitsstunden pro Woche als Angestellte im Sonderbedarf im Bereich der Strahlentherapie
abgelehnt. Für die Ablehnung bestehe keine Rechtsgrundlage. Eine solche ergebe sich auch nicht aus den Tragenden Gründen zum
Schluss des GBA über eine Änderung der BedarfsPlRL. Entscheidend sei hier vielmehr die BedarfsPlRL selbst und die dort maßgeblichen
Regelungen. Einem Antrag auf Anstellungsgenehmigung im Sonderbedarf sei danach zu entsprechen, wenn die ausnahmsweise Besetzung
eines zukünftigen Vertragsarztes unerlässlich sei, um die vertragsärztliche Versorgung in einem Versorgungsbereich zu gewährleisten,
um dabei einen zusätzlichen lokalen oder qualifikationsbezogenen Sonderbedarf zu decken (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BedarfsPlRL).
Die BedarfsPlRL selbst mache keine Vorgaben zum Inhalt oder Umfang eines Antrags auf Zulassung oder Anstellung im Sonderbedarf.
In der vorliegenden Konstellation sei zunächst dem Beigeladenen zu 8) mit Beschluss des ZA vom 04.12.2013 eine Anstellungsgenehmigung
im Wege der Feststellung eines Sonderbedarfs im Umfang von 31 Wochenstunden (Anrechnungsfaktor 1,0) genehmigt worden. Insoweit
sei entsprechend des § 51 BedarfsPlRL der Klägerin eine Sonderbedarfsarztstelle für Strahlentherapie mit einem Anrechnungsfaktor
1,0 genehmigt worden. Nunmehr solle im Rahmen einer Nachbesetzung über § 53 Abs. 1 Nr. 2 BedarfsPlRL über eine Reduzierung
der Wochenarbeitszeit des Beigeladenen zu 8) auf 30 Stunden pro Woche (Anrechnungsfaktor 0,75) die Beigeladene zu 7) bezüglich
des Anrechnungsfaktors 0,25 in einem Umfang von 10 Wochenarbeitsstunden genehmigt werden. Es solle also bei einem Gesamtanrechnungsfaktor
von 1,0 verbleiben. Tatsächlich hätten im Rahmen der Nachbesetzung sowohl der ZA als auch der Beklagte festgestellt, dass
weiterhin für die Bewirtschaftung des Versorgungsbedarfs für Leistungen der Strahlentherapie ein Anstellungsumfang in der
Größenordnung eines Anrechnungsfaktors 1,0 erforderlich sei. Insoweit liege weiterhin eine Sonderbedarfsfeststellung auch
bezüglich dieses Anrechnungsfaktors und eines entsprechenden Wochenarbeitszeitraums vor. Dennoch lehne der Beklagte die Erteilung
einer Anstellungsgenehmigung mit einem Anrechnungsfaktor von 0,25 für die Beigeladene zu 7) ab. Der Beklagte berufe sich ausschließlich
auf die Tragenden Gründe des GBA zu § 36 Abs. 8 BedarfsPlRL vom 16.05.2013. Die Ausführungen des GBA bezögen sich jedoch zunächst
auf eigenständige bzw. isolierte Anträge. Hintergrund der Formulierung des GBA sei gerade, dass bei solchen isolierten Anstellungsgenehmigungen
von 10 Stunden pro Woche möglicherweise eine wirtschaftliche Tragfähigkeit der Praxis nicht gewährleistet sei. Hierauf deute
auch der Verweis des GBA auf die angemessene Zahl an Patienten bzw. die zu versorgende Fläche hin. Hier liege jedoch eine
ganz andere Konstellation vor. Der ZA habe in seinem Beschluss vom 04.12.2013 gerade eine Anstellungsgenehmigung im Sinne
einer Vollzeitanstellung mit einem Anrechnungsfaktor 1,0 für den Beigeladenen zu 8) erteilt. Im Nachbesetzungsverfahren habe
die erneute Bedarfsprüfung gezeigt, dass weiterhin ein entsprechender Sonderbedarf bestehe. Damit diene das streitgegenständliche
Verfahren nur dazu, die strahlentherapeutische "Arztstelle" anders aufzuteilen. Tatsächlich bleibe es bei einer wirtschaftlich
tragfähigen "Praxis" bzw. einer wirtschaftlich tragfähigen vollen "Arztstelle". Vor diesem Hintergrund sei der Verweis des
Beklagten auf die Tragenden Gründe des GBA zu § 36 Abs. 8 BedarfsPlRL in dieser Konstellation gar nicht einschlägig. Auch
der Hinweis des Beklagten auf die Vorgaben in § 19a Ärzte-ZV gehe fehl. Der Beklagte verkenne, dass für die Erteilung von Anstellungsgenehmigungen im Sonderbedarf gerade die Bedarfssituation
geprüft werden müsse. Anders als bei vorhandenen Zulassungen, die neu besetzt würden, sei eine solche Prüfung zwingend erforderlich,
um den Umfang entsprechend der Anstellungsgenehmigungen (und damit auch den Anrechnungsfaktor) herauszuarbeiten. § 19a Ärzte-ZV sei damit auf die vorliegende Konstellation gar nicht anwendbar. Auch aus der Rechtsprechung des BSG werde deutlich, dass das Kriterium der wirtschaftlich tragfähigen Praxis einer Sonderbedarfsanstellungsgenehmigung mit einem
Anrechnungsfaktor von 0,25 nicht entgegenstehe. Letztlich sei der durch den GBA formulierte Ausschluss nicht auf den vorliegenden
Sachverhalt anwendbar, da es sich bei dem die Beigeladene zu 7) betreffenden Antrag nicht um eine isolierte Anstellungsgenehmigung
für 10 Wochenstunden gehandelt habe. Vielmehr müsse hier entsprechend den Vorgaben der Nachbesetzung einer Arztstelle in einem
MVZ gemäß § 103 Abs. 4a Satz 3 SGB V die personelle Besetzung dieser Sonderbedarfsarztstelle auch mit verschiedenen Anrechnungsfaktoren (maximal 1,0) möglich
sein.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Der Widerspruch der Klägerin sei nach Vorlage des Sendeberichts nicht verfristet.
Die angefochtene Entscheidung sei zutreffend. Gegenwärtig seien die Beigeladene zu 7) und der Beigeladene zu 8) im Umfang
von jeweils 20 Wochenstunden (jeweils Anrechnungsfaktor 0,5) auf der Grundlage einer Sonderbedarfsfeststellung tätig. Nach
§ 53 Abs. 1 BedarfsPlRL gälten die §§ 36 und 37 BedarfsPlRL entsprechend. In § 53 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BedarfsPlRL werde angeordnet,
dass eine genehmigte Sonderbedarfsanstellung nicht ohne Weiteres gemäß § 103 Abs. 4a Satz 3 SGB V nachbesetzt werden könne. Vielmehr bedürfe es einer erneuten Anstellungsgenehmigung, die nur bei Fortbestand der Sonderbedarfsfeststellung
erteilt werden dürfe. In diesem Rahmen seien die Tragenden Gründe zum Beschluss des GBA zu berücksichtigen. Hiernach sei eine
Teilanstellung mit dem Anrechnungsfaktor 0,25 oder 0,75 auf der Grundlage von Sonderbedarf auszuschließen. Sonderbedarfe sollten
auch für Angestellte nur in vollem oder hälftigem Umfang erfolgen. Diese Beschränkung folge der personenbezogenen Zulassung
(§ 19a Ärzte-ZV) und gelte auch für MVZ. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus der Überlegung, es sei bereits eine Arztstelle
im Sonderbedarf im Umfang von Anrechnungsfaktor 1,0 vorhanden, die hier nur anders aufzuteilen sei. Hiergegen spreche bereits,
dass eine solche, auf der Grundlage einer Sonderbedarfsfeststellung genehmigte Anstellung eben nicht "aufgeteilt" werden könne.
Bereits aus § 53 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BedarfsPLRL ergebe sich, dass die Sonderbedarfsanstellung strikt personenbezogen sei.
Außerdem komme eine Nachbesetzung nach § 103 Abs. 4a Satz 3 SGB V gerade nicht in Betracht. Vielmehr bedürfe es einer erneuten Antragstellungsgenehmigung, die nur bei Fortbestand der Sonderbedarfsfeststellung
erteilt werden könne. Abgesehen davon bestehe bei der von der Klägerin gewünschten Aufteilung durchaus die Möglichkeit, dass
einer der beiden solchermaßen angestellten Ärzte ersatzlos aus dem MVZ ausscheide, so dass eine 0,75 Stelle oder 0,25 Stelle
verbliebe. Ein solches Ergebnis sei jedoch mit den Vorgaben des GBA nicht vereinbar. Zu denken sei auch an den Fall, dass
bei einer solchermaßen vorgenommenen Aufteilung das Anstellungsverhältnis zu einem der beiden Ärzte ende und im selben Umfang
die erneute Anstellung beantragt werde. Der ZA müsse in einem solchen Fall prüfen, ob die Teileinstellung mit dem Faktor 0,25
bzw. 0,75 in Betracht komme und hierbei einen entsprechenden Sonderbedarf prüfen und feststellen. Nach den Tragenden Gründen
des GBA lasse sich aber der von einem solchen angestellten Arzt zu erbringende Versorgungsbeitrag kaum auf Viertel- oder Dreiviertelstellen
eingrenzen und herunterbrechen.
Das SG hat die Beigeladenen zu 1) bis 6) mit Beschluss vom 24.05.2017 und die Beigeladenen zu 7) und 8) mit Beschluss vom 14.11.2017
zum Verfahren beigeladen. Diese haben keine Anträge gestellt.
Mit Urteil vom 28.11.2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Beklagte habe zu Recht den Antrag auf Genehmigung der Anstellung der Beigeladenen zu 7) durch Sonderbedarfsfeststellung
in einem Umfang von 10 Wochenarbeitsstunden abgelehnt. Dies sei allein streitgegenständlich. Nicht streitgegenständlich sei
hingegen die Frage, ob die Klägerin im Hinblick auf den Beigeladenen zu 8) einen Anspruch auf Erteilung einer Anstellungsgenehmigung
in einem Umfang von 20 bis 30 Stunden pro Woche habe. Denn die anwaltlich vertretene Klägerin habe in ihrem Widerspruchsschreiben
vom 13.08.2015 ihren Widerspruch ausdrücklich auf die Ablehnung der Anstellungsgenehmigung der Beigeladenen zu 7) in einem
Umfang von 10 Wochenarbeitsstunden beschränkt. Nicht mehr streitig sei nach Vorlage des Telefaxsendeberichts vom 13.08.2015
auch, ob der Widerspruch der Klägerin fristgemäß beim Beklagten eingegangen ist. Der begehrte Anspruch der Klägerin bestehe
nicht. Nach Maßgabe des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V i.V.m. § 36 Abs. 1 BedarfsPlRL dürfe der ZA unbeschadet der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen dem Zulassungsantrag eines Arztes der betreffenden
Arztgruppe auf Sonderbedarf nach Prüfung entsprechen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt seien und die ausnahmsweise
Besetzung eines zusätzlichen Vertragsarztsitzes unerlässlich sei, um die vertragsärztliche Versorgung in einem Versorgungsbereich
zu gewährleisten und dabei einen zusätzlichen lokalen oder einen qualifikationsbezogenen Versorgungsbedarf zu decken. Sonderbedarf
sei als zusätzlicher Versorgungsbedarf für eine lokale Versorgungssituation oder als qualifikationsbezogener Versorgungsbedarf
festzustellen (§ 36 Abs. 1 Satz 2 BedarfsPlRL). Die Feststellung dieses Sonderbedarfs bedeute die ausnahmsweise Zulassung
eines zusätzlichen Vertragsarztes in einem Planungsbereich trotz Zulassungsbeschränkungen (§ 36 Abs. 1 Satz 3 BedarfsPlRL).
Durch Beschluss vom 04.12.2013 sei der Klägerin die Genehmigung zur Ganztagsanstellung des Beigeladenen zu 8) im Umfang von
31 Wochenstunden (Anrechnungsfaktor 1,0) im Rahmen einer Sonderbedarfsfeststellung (lokaler Sonderbedarf) mit Wirkung vom
01.01.2014 auf unbefristete Zeit erteilt worden. Gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 BedarfsPlRL sei die Zulassung an die Person des Arztes
und an den Vertragsarztsitz (die Betriebsstätte) des MVZ gebunden, wenn die Deckung des Sonderbedarfs durch Zulassung eines
weiteren Vertragsarztes erfolge. Bereits aus dieser Regelung ergebe sich, dass die (frühere) Zulassung des Beigeladenen zu
8) zur Deckung des Sonderbedarfs personenbezogen gewesen sei und eine (teilweise) Übertragung der Zulassung auf die Beigeladene
zu 7) nicht in Betracht komme. Die strikte Personenbezogenheit ergebe sich auch aus der Regelung des § 53 Abs. 1 Nr. 2 Satz
1 BedarfsPlRL, wonach eine Übertragung der Tätigkeit auf andere Ärzte des MVZ unzulässig sei, wenn die Deckung des Sonderbedarfs
durch Anstellung eines weiteren Arztes erfolge. Vor diesem Hintergrund komme vorliegend als Rechtsgrundlage für das Begehren
der Klägerin lediglich § 53 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BedarfsPlRL in Betracht. Danach gelte, dass eine Nachbesetzung gemäß § 103 Abs. 4a Satz 3 SGB V nach § 37 BedarfsPlRL der erneuten Genehmigung bedürfe und nur der Fortbestand der Sonderbedarfsfeststellung mit Festsetzung einer
erneuten Beschränkung erteilt werden dürfe. Eine "Nach"besetzung setze nach dem Wortsinn voraus, dass die Anstellung des neuen
Angestellten sich umfangmäßig im Rahmen der bisherigen Besetzung halten müsse, d.h. sie dürfe deren Umfang nicht überschreiten.
Außerdem müsse das Tätigkeitsspektrum des neuen Angestellten dem des vorigen im Wesentlichen entsprechen. Dadurch, dass die
Klägerin den Beschluss vom 20.02.2015 im Hinblick auf den Beigeladenen zu 8) nicht angefochten habe, sei davon auszugehen,
dass diesbezüglich de facto ein Verzicht auf die volle Sonderbedarfsarztstelle vorliege. Dies bedeute, dass eine (partielle)
Nachbesetzung grundsätzlich möglich gewesen sei. Eine Nachbesetzung gemäß § 103 Abs. 4a Satz 3 SGB V i.V.m. § 37 BedarfsPlRL bedürfe der erneuten Genehmigung und könne nur bei Fortbestand der Sonderbedarfsfeststellung mit Festsetzung
einer erneuten Beschränkung erteilt werden (§ 53 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BedarfsPlRL). Es handele sich somit um ein eigenständiges
Sonderbedarfsfeststellungsverfahren. Der Verzicht des Beigeladenen zu 8) und das Begehren der Klägerin auf Anstellungsgenehmigung
der Beigeladenen zu 7) in einem Umfang von 10 Wochenarbeitsstunden stelle mithin kein Internum (Umstrukturierung) innerhalb
eines MVZ dar. Davon gehe auch die Klägerin aus, was sich dadurch zeige, dass sie für die beiden Beigeladenen zu 7) und 8)
entsprechende Anträge beim ZA gestellt habe. Im Hinblick auf die Regelung in § 53 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BedarfsPlRL führe mithin
die ursprüngliche Feststellung eines Sonderbedarfs in einem Umfang von 1,0 nicht zu einer Perpetuierung der Gestalt, dass
dem MVZ die (personelle) Ausgestaltung dieses festgestellten Sonderbedarfs freigestellt wäre. Reduziere der angestellte Arzt
seine Wochenarbeitszeit und begehre das MVZ die Anstellung eines weiteren Arztes im Wege der Sonderbedarfszulassung, so sei
ein eigenständiges Sonderbedarfsfeststellungsverfahren durchzuführen in dem der Zulassungsausschuss den Sonderbedarf gemäß
§§ 36, 37 BedarfsPlRL erneut festzustellen habe. Die Auffassung der Klägerin, dass es sich bezüglich der Beigeladenen zu 7)
nicht um eine isolierte Anstellungsgenehmigung für 10 Wochenstunden gehandelt habe und entsprechend den Vorgaben der Nachbesetzung
einer Arztstelle in einem MVZ gemäß § 103 Abs. 4a Satz 3 SGB V die personelle Besetzung dieser Sonderbedarfsarztstelle auch mit verschiedenen Anrechnungsfaktoren (maximal 1,0) möglich
sei, treffe daher nicht zu. Der Beklagte sei im Rahmen der erneuten Sonderbedarfsfeststellung mithin auch gehalten, die Tragenden
Gründe des GBA zu berücksichtigen. § 36 Abs. 8 BedarfsPlRL, wonach die Deckung des Sonderbedarfs auch durch Anstellung eines
weiteren Arztes in der Vertragsarztpraxis des antragstellenden Vertragsarztes unter Angabe der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit
erfolgen könne, stelle nach den Tragenden Gründen klar, dass die Regelungen zum Sonderbedarf auch auf die Genehmigung von
Angestellten in gesperrten Planungsbereichen zur Anwendung kämen. Dabei sei eine Teileinstellung mit dem Faktor 0,25 oder
0,75 auf Grundlage von Sonderbedarf auszuschließen. Voraussetzung für den Sonderbedarf sei, dass durch den antragstellenden
Arzt eine angemessene Zahl an Patienten und eine angemessene Fläche versorgt werde. Dieser Versorgungsbeitrag lasse sich kaum
auf Viertel- oder Dreiviertelstellen eingrenzen und herunterbrechen. Vor diesem Hintergrund sollten Sonderbedarfe auch für
Angestellte nur im vollen oder hälftigen Umfang erfolgen. Die genannten Tragenden Gründe halte das SG für nachvollziehbar. Die Zulassung erfolge personenbezogen, die wiederum nur für einen hälftigen oder ganzen Versorgungsauftrag
möglich sei. Während die BedarfsPlRL sich auch mit 1/4-Arztstellen befasse, sei dies bei den Regelungen des SGB V und in der Ärzte-ZV nicht der Fall. So sei nach dem Abbau der Überversorgung mit einer so genannten Entsperrung eine neue Zulassung nur möglich,
wenn es sich um mindestens 1/2-Arztstelle handele; denn Zulassungen seien gemäß § 95 Abs. 3 Satz 1, § 19 Abs. 1 und 2 Ärzte-ZV nur im Umfang eines zeitlich vollen oder hälftigen Versorgungsauftrages vorgesehen. Hiermit übereinstimmend sei das Ruhen
von Zulassungen und deren Entziehung gemäß § 95 Abs. 5 Satz 2 SGB V, § 26 Abs. 1 Ärzte-ZV auch nur im Umfang vollständigen oder hälftigen Ruhens sowie gemäß § 95 Abs. 6 Satz 2 SGB V, § 27 Satz 1 Ärzte-ZV nur im Umfang vollständiger oder hälftiger Entziehung vorgesehen. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des BSG. Vor diesem unter Hintergrund folge das Gericht der in der Literatur vertretenen Auffassung, dass die Beschränkung auf halbe
oder ganze Zulassungen auch für ein MVZ gelte. Für diese Auffassung spreche, dass es kaum möglich sei, den (Sonder-)Bedarf
in Viertelschritten zu ermitteln. Dazu wäre der Beklagte aber verpflichtet gewesen, da es sich um ein eigenständiges Prüfverfahren
nach §§ 36 und 37 BedarfsPlRL handele, wenn ein in einem MVZ angestellter Arzt seine Wochenarbeitszeit reduziere und deswegen
ein weiterer Arzt eingestellt werden solle.
Gegen das ihr am 14.12.2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.01.2018 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg
(LSG) erhoben. Sie hält die Entscheidung des SG nicht für zutreffend. Zwar sei es sicherlich zutreffend, dass es kaum möglich sein dürfte, einen bestehenden Sonderbedarf
stundengenau zu quantifizieren. Hieraus jedoch den Schluss zu ziehen, Anstellungsgenehmigungen im Sonderbedarf könnten nur
und ausschließlich mit den Anrechnungsfaktoren 0,5 oder 1,0 ausgesprochen werden, sei nicht nachvollziehbar. Die Erfüllung
des allgemeinen Sicherstellungsauftrags gemäß § 72 Abs. 1, 2 SGB V gebiete es vielmehr in einem Fall, in dem ein Arzt höchstens 10 Wochenstunden im Sonderbedarf arbeiten möchte (Anrechnungsfaktor
0,25), eine entsprechende Anstellungsgenehmigung zumindest teilweise, zur Deckung des Versorgungsbedarfs, zu erteilen. Zudem
könne auch nicht die Rechtsprechung des BSG zur Sonderbedarfszulassung herangezogen werden, wonach der Sonderbedarf einen Umfang erreichen müsse, der den wirtschaftlichen
Betrieb einer Vertragsarztpraxis ermögliche. Zum einen führe das BSG zur Begründung aus, die Regelungen zum Mindestumfang einer Zulassung hätten grundsätzlich auch Wirkkraft für Sonderbedarfszulassungen,
da es sich bei der Sonderbedarfszulassung um eine Sonderform der Zulassung handele. Zum anderen laufe für eine Sonderbedarfszulassung
ohne vorherige Prüfung der voraussichtlichen Tragfähigkeit der Praxis der hohe Rang des Wirtschaftlichkeitsgebots zuwider,
da im Falle einer wirtschaftlich nicht tragfähigen Praxis die Gefahr nicht von der Hand zu weisen sei, dass der Arzt sich
zur Sicherung eines Mindestmaßes an Honorareinnahmen unter Umständen veranlasst sehen könne, Leistungen auch ohne medizinische
Notwendigkeit zu erbringen, was dem Wirtschaftlichkeitsgebot widerspreche. Beide Überlegungen ließen sich allgemein und auch
im konkreten Fall nicht auf die Beschäftigung von angestellten Ärzten im Sonderbedarf übertragen. Betrachte man die Anstellung
im Sonderbedarf als eine Sonderform der Anstellung, folge daraus vielmehr, dass die Regelungen zur Erteilung einer regelhaften
Anstellungsgenehmigung auch Wirkkraft zur Anstellungsgenehmigung im Sonderbedarf hätten. Dann müssten Anstellungsgenehmigungen
auch im Sonderbedarf mit den Anrechnungsfaktoren 0,25 oder 0,75 ausgesprochen werden können. Im Übrigen handele sich im hiesigen
Fall um eine zusätzliche Arztstelle zu weiteren Arztstellen in dem MVZ der Klägerin. Alleine hierdurch sei die wirtschaftliche
Tragfähigkeit gewährleistet. Zudem könne entgegen der Auffassung des SG ein Sonderbedarf in Viertelschritten ermittelt werden. Im Übrigen habe das SG auch nicht die Rechtsprechung des BSG zur Tragfähigkeit bei den Ermittlungen zur Feststellung des Versorgungsbedarfs berücksichtigt. Aus dieser Rechtsprechung
werde noch einmal deutlich, dass nach Auffassung des BSG auch für eine kleine Zahl an Versicherten ein Versorgungsbedarf bestehen könne. Dieser könne sich dann durchaus in einem
eingeschränkten Umfang realisieren, wodurch Raum für entsprechende Sonderbedarfskonstellationen in einem entsprechenden Umfang
gegeben sein müsse. Abschließend sei festzuhalten, dass sich in der BedarfsPlRL keine Rechtsgrundlage für die vom GBA geäußerte
Rechtsauffassung im Hinblick auf eine Anstellungsgenehmigung mit dem Faktor 0,25 wiederfinde. Ausschließlich die Tragfähigkeit
derartiger Sonderzulassungen bzw. Anstellungsgenehmigungen seien als Kriterium maßgeblich. Im Übrigen werde noch darauf hingewiesen,
dass es sich hier um keine isolierte Anstellungsgenehmigung für 10 Wochenstunden gehandelt habe. Vielmehr müsse der Antrag
im Gesamtkontext des festgestellten Sonderbedarfs mit einem Faktor 1,0 gesehen werden. Die Flexibilität der Besetzung bzw.
Bewirtschaftung einer solchen Arztstelle mit einem entsprechenden vorgegebenen Versorgungsbedarf müsse möglich sein. Zuletzt
hat die Klägerin vorgetragen, die Beigeladene zu 7) sei zwar bereits im Sommer 2020 ausgeschieden. Das Begehren werde jedoch
im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungklage weiterverfolgt. Ein besonderes Interesse sei wegen des Vorliegens einer Wiederholungsgefahr
gegeben.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.11.2017 aufzuheben und festzustellen, dass der Beklagte die Erteilung einer
Genehmigung für die Anstellung der B mit Beschluss vom 20.02.2015/Bescheid vom 08.07.2015 zu Unrecht abgelehnt hat,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Urteil des SG sei im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Klägerin begehre die Genehmigung der Anstellung der Beigeladenen zu 7) im Umfang
von 10 Wochenstunden (Anrechnungsfaktor 0,25) auf der Grundlage einer Sonderbedarfsfeststellung. Die Genehmigung der Anstellung
des Beigeladenen zu 8) im Umfang von 30 Wochenstunden (Anrechnungsfaktor 0,75) auf der Grundlage einer Sonderbedarfsfeststellung
werde von der Klägerin ausdrücklich nicht begehrt. Insbesondere habe die Klägerin den Beschluss des ZA hinsichtlich der für
den Beigeladenen zu 8) bisher erteilten Anstellungsgenehmigung auf einen Umfang von 20 Wochenarbeitsstunden ausdrücklich nicht
angegriffen. Vor diesem Hintergrund habe das SG zu Recht festgestellt, dass Streitgegenstand allein die Frage sei, ob der Beklagte zu Recht den Antrag auf Genehmigung der
Anstellung der Beigeladenen zu 7) durch Sonderbedarfsfeststellung in einem Umfang von 10 Wochenstunden abgelehnt habe. Damit
sei es der Klägerin einzig um die Reduktion der Anstellungsgenehmigung im Hinblick auf die Beigeladene zu 7) von gegenwärtig
Anrechnungsfaktor 0,5 auf Anrechnungsfaktor 0,25 gegangen. Daher stelle sich die Frage nach dem Rechtsschutzbedürfnis für
das vorliegende Verfahren. Zutreffend sei das SG davon ausgegangen, dass der Klägerin der begehrte Anspruch in der Sache nicht zustehe. Insbesondere seien die Tragenden Gründe
zum Beschluss des GBA zu berücksichtigen. Danach sei eine Teileinstellung mit dem Anrechnungsfaktor von 0,25 oder 0,75 auf
der Grundlage von Sonderbedarf auszuschließen. Ob ein nicht gedeckter Versorgungsbedarf im Umfang von Anrechnungsfaktor 0,25
bzw. im Umfang von Anrechnungsfaktor 0,75 bestehe oder nicht, lasse sich hierbei nicht prüfen und quantifizieren. Auch ließen
sich bei einer Anstellung von 0,25 bzw. 0,75 nicht sinnvoll die Auswirkungen auf bestehende Versorgungsstrukturen berücksichtigen
(siehe aber § 36 Abs. 3 Nr. 2 BedarfsPlRL). Ließe man also eine Sonderbedarfsanstellung im Umfang von 0,25 und im Umfang von
0,75 zu, ließe sich nicht sinnvoll ermitteln, in welchem Maß solche Sonderbedarfsstellen an der Bedarfsdeckung mitwirken könnten.
Von der Klägerin werde zwar eingeräumt, dass es kaum möglich sein dürfe, einen bestehenden Sonderbedarf stundengenau zu quantifizieren.
Zu berücksichtigen sei jedoch § 51 Abs. 1 Satz 4 BedarfsPlRL, wonach es eben doch auf die genaue Stundenzahl ankomme. Bei
einer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 10 Wochenarbeitsstunden sei der Anrechnungsfaktor 0,25 gegeben, während bei
einer Wochenarbeitszeit von 11 Stunden Anrechnungsfaktor 0,5 vorliege. Ebenso sei bei einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden
Anrechnungsfaktor 0,75 gegeben, während bei 31 Wochenstunden Anrechnungsfaktor 1,0 gegeben sei.
Die Beigeladenen zu 2) - 8) haben sich nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
Die Berichterstatterin hat den Rechtsstreit mit den Beteiligten am 02.10.2019 erörtert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von dem Beklagten
vorgelegte Verwaltungsakte und auf die Gerichtsakte 1. und 2. Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet in der Besetzung mit ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis der Krankenkassen und der Vertragsärzte,
da es sich um eine Angelegenheit des Vertragsarztrechts handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig (§ 151 Abs. 1 SGG). Sie bedurfte nicht der Zulassung, weil die Klage keine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten
Verwaltungsakt betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Klägerin als MVZ-Rechtsträger ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung beteiligtenfähig (BSG, Urteil vom 04.05.2016 - B 6 KA 28/15 R -, in juris). Der Beklagte ist passivlegitimiert.
Zutreffend hat die Klägerin ihr Klagebegehren zunächst in Gestalt der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungs(bescheidungs)klage
geltend gemacht. Eine Klagebefugnis liegt vor. Diese setzt die Behauptung der Klägerin voraus, durch den Verwaltungsakt beschwert
zu sein; eine Beschwer ist gegeben, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Danach begründet die formelle Beschwer im Sinne einer Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte die Klagebefugnis (BSG, Urteil vom 27.01.2021 - B 6 KA 27/19 R -, Urteil vom 22.10.2014 - B 6 KA 43/13 R -, beide in juris). Der Klägerin wurde - wie bisher - die Genehmigung zur Anstellung im Sonderbedarf mit einem Anrechnungsfaktor
von 1,0 erteilt. Die Genehmigung zur Ganztagsanstellung des Beigeladenen zu 8) wurde auf die Beigeladenen zu 7) und 8) mit
einem Anrechnungsfaktor von jeweils 0,5 verteilt. Am Anrechnungsfaktor der Sonderbedarfszulassung hat sich damit nichts geändert.
Mit der Erteilung der Genehmigung der Anstellung der Beigeladenen zu 7) im Sonderbedarf in einem Umfang von 20 Stunden (Anrechnungsfaktor
0,5) wurde für die Anstellung der Beigeladenen zu 7) auch ein höherer Umfang genehmigt als mit dem Hauptantrag begehrt wurde.
Allerdings ist der Klägerin dadurch die von ihr geplante personelle Ausgestaltung des MVZ nicht freigestellt, weshalb sie
durch die vom Beklagten nicht vorgenommene Reduktion der Anstellungsgenehmigung der Beigeladenen zu 7) auf einen Anrechnungsfaktor
von 0,25, obwohl damit im Ergebnis nur noch eine Genehmigung zur Anstellung im Sonderbedarf zusammen mit dem Beigeladenen
zu 8) nur noch mit einem Anrechnungsfaktor von 0,75 vorläge, formell beschwert ist.
Die Klägerin durfte ihren Klageantrag im Berufungsverfahren auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG umstellen. Der ursprünglich gestellte Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag hat sich erledigt, da die Beigeladene zu 7) für
die beabsichtigte Anstellung bei der Klägerin nicht mehr zur Verfügung steht und die für ihre Anstellung beantragte Genehmigung
deshalb ins Leere geht (zur Gegenstandslosigkeit einer Anstellungsgenehmigung bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses
vgl. BSG, Urteil vom 28.9.2016 - B 6 KA 40/15 R -, in juris). Die Gründe, die die Beigeladene zu 7) dazu bewogen haben, eine Beschäftigung bei der Klägerin nicht mehr ausüben
zu wollen, sind unerheblich (vgl. BSG, Urteil vom 13.05.2020 - B 6 KA 11/19 R -, in juris).
In dieser Konstellation kann die Klägerin - auch noch im Berufungsverfahren - ihr Begehren von der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umstellen, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit
des Ausgangsbescheides hat (vgl. BSG, Urteil vom 14.03.2001 - B 6 KA 49/00 R -, in juris m.w.N.). Das gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist hier unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr gegeben, da die
Klägerin geklärt wissen will, ob in Zukunft die Anstellung eines Arztes im Sonderbedarf mit Anrechnungsfaktor 0,25 bei ihrem
MVZ möglich ist (zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse, wenn sich eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage mit einiger Wahrscheinlichkeit
zwischen den Beteiligten erneut stellen wird vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R -, in juris m.w.N.). Die Klägerin hat hinreichend dargelegt, dass die zu entscheidende Streitfrage auch gegenwärtig und in
Zukunft zwischen ihr und den Zulassungsgremien unterschiedlich beurteilt wird.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage bleibt jedoch ohne Erfolg. Die Entscheidung des Beklagten mit Bescheid vom 15.09.2015,
den Widerspruch der Klägerin zurückzuweisen, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zu Recht haben
die Zulassungsgremien den Antrag der Klägerin auf Genehmigung der Anstellung der Beigeladenen zu 7) durch Sonderbedarfsfeststellung
in einem Umfang von zehn Wochenarbeitsstunden (Anrechnungsfaktor 0,25) abgelehnt. Der Senat verweist insoweit nach eigener
Prüfung auf das Urteil des SG vom 27.11.2018 und macht sich dessen Ausführungen zu eigen. Andere Gesichtspunkte, die für eine Rechtswidrigkeit der Beschlüsse
der Zulassungsgremien sprechen könnten, sind auch im Berufungsverfahren nicht ersichtlich. Der GBA hat mit dem hier allein
als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden § 53 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BedarfsPlRL geregelt, dass eine Nachbesetzung gemäß
§ 103 Abs. 4a Satz 3 SGB V bei Sonderbedarfstatbeständen der erneuten Genehmigung bedarf und nur bei Fortbestand der Sonderbedarfsfeststellung mit Festsetzung
einer erneuten Beschränkung erteilt werden kann. Weitere Vorgaben zur Sonderbedarfszulassung finden sich u.a. in § 36 BedarfsPlRL,
der auch für angestellte Ärzte in einem MVZ entsprechend gilt (§ 53 Abs. 1 BedarfsPlRL). Nach dessen Abs. 8 kann die Deckung
des Sonderbedarfs auch durch Anstellung eines weiteren Arztes in der Vertragsarztpraxis des antragstellenden Vertragsarztes
unter Angabe der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erfolgen. In den Tragenden Gründen zu § 36 Abs. 8 BedarfsPlRL heißt
es insoweit, dass eine Teilanstellung mit dem Faktor 0,25 oder 0,75 auf Grundlage von Sonderbedarf auszuschließen sei. Dem
entspricht auch § 19a Ärzte-ZV, der seit dem Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung /Terminservice- und Versorgungsgesetz TSVG) vom 06.05.2019
zwar für Ärzte und Psychotherapeuten neben dem ganzen und hälftigen Versorgungsauftrag auch einen Dreiviertelversorgungsauftrag
vorsieht. Die Zulassung für einen isolierten Viertelversorgungsauftrag ist aber weiterhin nicht möglich (Pawlita in: Schlegel/Voelzke,
jurisPK- SGB V, 4. Aufl. § 95 SB V, Stand: 19.04.2021, Rn 718).
Der Streitwert war endgültig auf 15.000,00 € festzusetzen. Geht es wie hier um die Genehmigung zur Anstellung eines Arztes
in einem MVZ, ist bezogen auf eine Vollzeitstelle, der Regelstreitwert pro Quartal für drei Jahre anzusetzen. Streitig ist
hier die Anstellungsgenehmigung im Umfang von 10 Wochenstunden (Anrechnungsfaktor 0,25), so dass ein Streitwert i.H.v. 15.000,00
€ anzusetzen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat die Klägerin als unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Eine Erstattung der außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, da diese keine eigenen Anträge gestellt haben (§ 162 Abs. 3 VwGO, vgl. BSG, Urteil vom 31.05.2006 - B 6 KA 62/04 R -, in juris).
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, § 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGG.
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