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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.2021 - 5 KA 4289/18
Zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit gehört es, die an gestzlich Versicherten erbrachten Leistungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abzurechnen. Ohne Einreichnung einer Abrechnung nimmt der Arzt nicht an der vertragsärztlichen Vergütung teil. Damit fehlt ein zentrales Element der vertragsärztlichen Tätigkeit, so dass ohne Weiteres von einer Nichtausübung ausgegangen werden kann. Eine Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit liegt auch dann vor, wenn die Anzahl der abgerechneteten Behandlungsfälle unter 10 % des Fachgruppendurchschnitts liegt. Ein Verschulden des Zulassungsinhabers setzt der Zulassungsentzug nicht voraus.
Normenkette:
SGB V § 95 Abs. 6
Vorinstanzen: SG Stuttgart 24.10.2018 5 KA 7041/16
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.10.2018 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) bis 7), die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird endgültig auf 60.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: