Tatbestand
Der Kläger begehrt - im zweiten Überprüfungsverfahren - die Gewährung einer Beschädigtengrundrente nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) i. V. m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) aufgrund einer behaupteten Schädigung während des Militärdienstes in der T.
Er ist 1972 geboren und hat vom August 1998 bis Februar 2000 Militärdienst beim türkischen Militär in H in der ostanatolischen
Provinz T1 geleistet. Nach seinen Angaben war in der Region zu dieser Zeit Krieg, er habe in den Bergen bei Wind, Kälte und
Nässe gegen die PKK gekämpft. Er leidet an einer chronischen Lungenerkrankung, die er auf diese Verhältnisse zurückführt.
Bei ihm ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt. Seit dem Jahr 2000 lebt er in der Bundesrepublik Deutschland.
In der Bundesrepublik Deutschland war er bis Oktober 2008 bei der Firma D GmbH, B, beschäftigt, bezog danach Arbeitslosengeld
I und steht seit 2010 im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Am 17. Februar 2012 beantragte er bei dem Regierungspräsidium Stuttgart - Landesversorgungsamt - die Gewährung einer Beschädigtenrente
und machte geltend, aufgrund der militärischen türkischen Dienstverrichtung an einem Bronchialasthma, chronischer obstruktiver
Lungenerkrankung und einer Lungenfunktionseinschränkung zu leiden.
Das Landesversorgungsamt leitete den Antrag an den Landkreis K - Amt für Versorgung und Rehabilitation - weiter, der weitere
Unterlagen, insbesondere eine Einverständniserklärung zur Beiziehung von Unterlagen des Instituts für Wehrmedizinalstatistik
sowie den Wehrpass, anforderte. Hierzu machte der Kläger geltend, dass er von 1998 bis 2003 in H/T1 eingesetzt gewesen sei.
Im Zeitraum von 1992 bis 2003 sei der Kriegszustand ausgerufen gewesen, sodass andere Gesetze gegolten hätten. Im Gegensatz
zum normalen Zeitsoldat habe er 12 Stunden Wache halten müssen. Diese Wache sei dauerhaft gewesen, er sei nicht abgelöst worden.
Aus diesen langen Wachzeiten bei starkem Wind, Kälte und Nässe resultiere seine Krankheit. Weiter legte er eine Bescheinigung
der Republik T vor, wonach er seinen Militärdienst beendet habe und entlassen worden sei.
Mit Bescheid vom 11. Juli 2012 lehnte das Landratsamt K (LRA) den Antrag auf Beschädigtenversorgung ab. Der Kläger begehre
eine Versorgung nach dem SVG aufgrund seines Militärdienstes in der T, sodass er nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis zähle.
Gegen den Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, dass Deutschland und die T NATO-Staaten seien.
Den Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesversorgungsamt - mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2012
zurück. Eine Beschädigtenversorgung nach dem SVG sei nur für Soldaten der Bundeswehr vorgesehen. Nachdem der Kläger seinen Militärdienst in der T abgeleistet habe, bestehe
schon deshalb kein Versorgungsanspruch für eventuell erlittene Gesundheitsschäden. Die hiergegen beim Sozialgericht Karlsruhe
(SG) erhobene Klage blieb erfolglos (Gerichtsbescheid vom 6. März 2013 [S 13 SB 4406/12]).
Den ersten Überprüfungsantrag vom 24. März 2014 lehnte das LRA mit Bescheid vom 25. September 2014 ab, da die Voraussetzungen
des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht gegeben seien. Der Kläger erfülle die Anspruchsvoraussetzungen nach dem SVG nicht, neue Gesichtspunkte oder Tatsachen seien nicht vorgebracht worden.
Gegen den Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass er an einem
Bronchialasthma, chronisch obstruktiver Lungenerkrankung und einer Lungenfunktionseinschränkung leide. Weiter sei nicht entschieden
worden, ob der Dienst bei dem Militär in der T aufgrund der NATO-Zugehörigkeit der T mit dem Dienst der Bundesrepublik Deutschland
gleichzusetzen sei.
Die nunmehr zuständige Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2015 zurück.
Am 24. Februar 2021 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem SVG beim LRA, welches den Antrag an die Beklagte weiterleitete. Diese lehnte den - als Überprüfungsantrag ausgelegten - Antrag
mit Bescheid vom 11. März 2021 erneut ab, da die Rücknahme des Bescheides vom 11. Juli 2012 nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht beansprucht werden könne. Es sei bereits mehrfach dargelegt worden, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt
seien. Der Bescheid sei daher im Zeitpunkt seines Erlasses nicht rechtswidrig gewesen und daher nicht zurückzunehmen.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. April 2021 zurück. § 1 SVG gelte für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen, der Kläger habe seinen Wehrdienst jedoch in der
T absolviert. Die Begründung, dass sowohl Deutschland als auch die T Mitglieder der NATO seien, führe zu keiner anderen Beurteilung.
§ 80 SVG setze ausdrücklich ein Wehrdienstverhältnis bei der Bundeswehr voraus, für eine entsprechende Anwendung auf Wehrdienstverhältnisse,
welche in anderen NATO-Mitgliedstaaten abgeleistet würden, fehle es an einer Regelung im SVG. Bei Erteilung des Bescheides vom 11. Juli 2012 sei weder das Recht unrichtig angewandt, noch von einem unzutreffenden Sachverhalt
ausgegangen worden, sodass eine Rücknahme des Bescheides nach § 44 SGB X nicht in Betracht komme.
Am 22. April 2021 hat der Kläger erneut Klage beim SG erhoben, welches mit Beschluss vom 5. Juli 2021 Prozesskostenhilfe gewährt hat. Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 8. März 2022 abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 44 SGB X lägen nicht vor, da der Anwendungsbereich des § 80 SVG nicht eröffnet sei. Dieser setze einen Wehrdienst bei der deutschen Bundeswehr voraus, den der Kläger nicht geleistet habe.
Für die vom Kläger begehrte entsprechende Anwendung auf Wehrdienstverhältnisse, die in anderen NATO-Mitgliedstaaten abgeleistet
würden, fehle es an einer Regelung im SVG. Ebenso sei ein Anspruch nach § 1 BVG nicht gegeben, da keiner der Tatbestände des § 7 Abs. 1 BVG erfüllt sei. Ein Anspruch nach §
1 OEG scheide ebenfalls aus, da die mögliche Schädigung nicht im Geltungsbereich des
OEG, der Bundesrepublik Deutschland, eingetreten sei.
Am 23. März 2022 hat der Kläger Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt und die Gewährung von
Prozesskostenhilfe beantragt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. März 2022 sowie den Bescheid vom 11. März 2021 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 9. April 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Rücknahme des Bescheides vom
11. Juli 2012 Beschädigtenversorgung, insbesondere Beschädigtengrundrente, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie verweist auf die angefochtene Entscheidung.
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat der Senat mit Beschluss vom 5. Juli 2022 abgelehnt.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist statthaft (§§
143,
144 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) sowie form- und fristgerecht erhoben (§
151 SGG), nachdem durch die Vorlage des Gerichtsbescheides erkennbar geworden ist, gegen welche Entscheidung sich die Berufung richten
soll. Da §
151 Abs.
3 SGG eine bloße Sollvorschrift darstellt, muss dies nicht innerhalb der Berufungsfrist feststehen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
Kommentar zum
SGG, 13. Aufl. 2020, §
151 Rz. 11b). Sie ist auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Gerichtsbescheid des SG vom 8. März 2022, mit dem die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§
54 Abs.
1 und 4
SGG) auf Gewährung von Beschädigtenversorgung unter Aufhebung des Bescheides vom 11. März 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
(§
95 SGG) vom 9. April 2021 sowie unter Rücknahme des Bescheides vom 11. Juli 2012 abgewiesen worden ist. Maßgebender Zeitpunkt für
die Beurteilung des Antrages nach § 44 SGB X ist die damalige Sach- und Rechtslage aus heutiger Sicht ("geläuterte Rechtsauffassung" vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil
vom 30. Januar 2020 - B 2 U 2/18 R -, juris, Rz. 16; Steinwedel in: KassKomm 117. EL 2021, SGB X, § 45 Rz. 38).
Die Unbegründetheit der Berufung folgt aus der Unbegründetheit der Klage. Der Bescheid vom 11. März 2021 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 9. April 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§
54 Abs.
1 Satz 2
SGG). Die Beklagte hat es - zum wiederholten Male - zu Recht abgelehnt, den Bescheid vom 11. Juli 2012 zurückzunehmen und dem
Kläger Beschädigtenversorgung nach dem SVG zu gewähren, da dieser die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt. Das SG hat die Klage daher ebenfalls zu Recht abgewiesen.
Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 44 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen,
soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden
ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht
erhoben worden sind.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, nachdem es die Beklagte zu Recht abgelehnt hat, dem Kläger Beschädigtenversorgung
nach dem SVG zu gewähren. Der Bescheid vom 11. Juli 2012 ist rechtmäßig und deshalb nicht zurückzunehmen. Entgegen der Auffassung des
Klägers ist es für die Rechtmäßigkeit des Bescheides ohne Belang, dass beim Erstantrag das Regierungspräsidium Stuttgart -
Landesversorgungsamt - den Antrag an das seinerzeit zuständige Landratsamt abgegeben und den Kläger hierüber informiert hat
(vgl. die Widerspruchsbegründung des Klägers, Bl. 93 ff. VerwAkte). Aus der Tatsache, dass eine - andere - Behörde für die
Entscheidung über einen Antrag zuständig ist, wie hier (seinerzeit) das Landratsamt K, kann in keiner Weise der Rückschluss
gezogen werden, dass diese Behörde auch eine materielle Leistungspflicht trifft. Vielmehr hat diese Behörde den Anspruch nur
zu prüfen und ablehnend zu bescheiden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen, wie hier, nicht gegeben sind.
Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 SVG erhält ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, nach Beendigung seines Wehrdienstverhältnisses wegen der
gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung
der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. § 1 Abs. 1 SVG bestimmt zum persönlichen Geltungsbereich des SVG, dass dieses Gesetz für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen gilt, soweit im Einzelfall nichts anderes
bestimmt ist. Rechtstheoretischer Hintergrund für die Gewährung der Versorgungsansprüche nach dem SVG ist - vergleichbar wie insbesondere in der Kriegsopferversorgung -, das besondere Opfer, dass der Soldat im Dienste und im
Interesse des deutschen Staates erbringt (sog. Aufopferungsgedanke - vgl. Lilienfeld in: Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht,
Vor §§ 80 ff SVG, Rz. 3 unter Verweis auf BT-Drs. 2/2504 S. 31).
Dem persönlichen Geltungsbereich des SVG unterfällt der Kläger, der zu keinem Zeitpunkt Dienst in der Bundeswehr geleistet hat, somit nicht. Auch Sinn und Zweck der
Vorschriften rechtfertigen seine Versorgung nicht, nachdem dieser eben gerade nicht als Soldat im Dienste des deutschen Staates
für diesen ein besonderes Opfer erbracht hat, welches unter dem Gesichtspunkt des Aufopferungsgedankens eine staatliche Leistungspflicht
begründet. Er ist vielmehr in einem Dienstverhältnis zum türkischen Staat gestanden und hat für diesen Militärdienst geleistet.
Zu keinem anderen Ergebnis führt, entgegen der vom Kläger nachhaltig vertretenen Rechtsauffassung, dass sowohl die T als die
Bundesrepublik NATO-Staaten sind. Der Kläger hat noch nicht einmal behauptet, an einem NATO-Einsatz überhaupt beteiligt gewesen
zu sein. Dies kann aber schon deshalb dahinstehen, da sich selbst durch die Teilnahme an einem NATO-Einsatz allein keine Änderung
des Dienstherrn ergibt.
Eine analoge Anwendung der Vorschriften scheidet aus. Denn eine solche kommt nicht in Betracht, wenn sie zu dem Wortlaut und
dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch tritt. Die Bindung des Richters an das Gesetz verbietet eine Auslegung,
die den normativen Gehalt eines nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetzes grundlegend neu bestimmt. Im Besoldungs- und Versorgungsrecht
der Beamten kommt dem Gesetzeswortlaut wegen der strikten Gesetzesbindung besondere Bedeutung zu. Das gilt in gleichem Maße
für den Bereich des Soldatenversorgungsrechts, für den § 1a SVG eine ebenso strikte Gesetzesbindung festlegt. Daher sind auch hier die Vorschriften, die die gesetzlich vorgesehene Versorgung
der Soldaten begrenzen oder reduzieren, einer ausdehnenden Anwendung in aller Regel ebenso wenig zugänglich wie versorgungserhöhende
Bestimmungen. Die Natur des geltenden Versorgungsrechts zieht einer ausdehnenden Auslegung enge Grenzen (vgl. Bundesverwaltungsgericht
[BVerwG], Urteil vom 27. Januar 2011 - 2 C 25.09 -, juris, Rz. 11). Sinn und Zweck des SVG bestehen, wie oben dargelegt, darin, eine staatliche Leistungspflicht unter dem Aufopferungsgedanken zu begründen, wofür
aber keine Veranlassung besteht, wenn, wie im Falle des Klägers, gerade kein besonderes Opfer im Dienste des deutschen Staates
erbracht worden ist.
Das folgt im Übrigen auch aus grundsätzlichen Überlegungen. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört
das Alimentationsprinzip, dass den Dienstherrn verpflichtet, Beamten und ihren Familien lebenslang - in Form von Dienstbezügen
sowie einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung - einen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung
und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit angemessenen Lebensunterhalt entsprechend der Entwicklung
der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards zu gewähren. Das Versorgungsrecht
der Beamten geht dabei grundsätzlich vom Typus des öffentlichen Bediensteten aus, der sein ganzes Arbeitsleben in den Dienst
des Staates stellt. Besoldung und Versorgung des Beamten und seiner Familien haben ihre gemeinsamen Wurzeln im öffentlichen
Dienst- und Treueverhältnis und müssen immer im Zusammenhang mit der Dienstverpflichtung des Beamten oder Soldaten gesehen
werden. Diese Wechselwirkung entfällt aber, wenn als Folge der Gewährung von Sonderurlaub ohne Dienstbezüge und Entsendung
in ein fremdes Besoldungs-, Versorgungs- und Dienstleistungssystem einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, wie der
NATO, eine unmittelbare Dienstleistung für den nationalen Dienstherrn nicht mehr erbracht wird. Den Gesetzgeber trifft daher
grundsätzlich keine verfassungsrechtlich zwingende Verpflichtung, diese Zeiten überhaupt als ruhegehaltsfähig einzustufen.
Im Rahmen seines Gestaltungsspielraums darf der Gesetzgeber durch Anrechnungs- und Ruhensvorschriften das Ziel verfolgen,
eine Doppel- oder Überversorgung eines Beamten zu vermeiden (vgl. zu § 55b SVG: Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 -, juris, Rz. 80 ff.).
Die Rechtsprechung des BVerfG verdeutlicht somit, dass die Alimentationspflicht auf das Verhältnis zwischen dem jeweiligen
Dienstherrn und dem Beamten/Soldaten bezogen ist und sich auf die Zeit für die unmittelbare Dienstleistung zu Gunsten des
nationalen Dienstherrn beschränkt. Eine Leistungspflicht zu Gunsten eines fremden Dienstherrn besteht gerade nicht. Nichts
anderes beansprucht der Kläger indessen, wenn er meint, Entschädigungsleistungen vom deutschen Staat für den zugunsten des
türkischen Staates geleisteten Militärdienst beanspruchen zu können. Die Tatsache, dass bei einer Tätigkeit in einer zwischen-
oder überstaatlichen Einrichtung, wie der NATO, die Besoldungs- und Versorgungssysteme dieser Einrichtung eingreifen und nicht
die Alimentationspflicht des nationalen Dienstherrn fortbesteht, zeigt, dass es darauf ankommt, für welchen Dienstherrn die
Tätigkeit erbracht wird. Der Kläger geht mithin rechtsirrig davon aus, aus der reinen NATO-Mitgliedschaft zweier Staaten auf
eine (wechselseitige) Eintrittspflicht schließen zu können.
Soweit das SG Ansprüche nach dem Gesetz über die Entschädigung der Opfer von Gewalttaten (
OEG) erörtert hat, weist der Senat klarstellend darauf hin, dass solche nicht Streitgegenstand gewesen sind, nachdem die Beklagte
hierüber weder entschieden hat noch für eine solche Entscheidung überhaupt zuständig gewesen wäre. Unabhängig davon, dass
es schon an jeglichen Anhaltspunkten für einen rechtswidrigen tätlichen Angriff (vgl. §
1 Abs.
1 Satz 1
OEG) fehlt, dürften materiell-rechtlich Ansprüche wegen vermeintlicher Taten im Ausland an §
3a Abs.
1 Nr.
2 OEG scheitern, da der Kläger nach eigenem Bekunden den Militärdienst jedenfalls von 1998 bis 2000 verrichtet und sich damit mehr
als sechs Monate außerhalb des Geltungsbereichs des
OEG aufgehalten hat. Ein Anspruch nach dem BVG kommt aus den vom SG aufgezeigten Gründen ebenfalls nicht in Betracht.
Letztlich kann dahinstehen, wie plausibel es ist, dass die vom Kläger geltend gemachten Erkrankungen auf Einwirkungen während
des Militärdienstes zurückgeführt werden können, wobei auch darauf hinzuweisen ist, dass nach einem Dienstbeginn im August
2008 bereits in den Krankenunterlagen aus März 2009 ein Bronchialasthma beschrieben worden ist, also schon nach einer erst
gut halbjährigen Tätigkeit.
Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben und war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §193
SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben, da die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen.