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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10.2020 - 7 SO 2772/20 ER-B
1. Eine alternative subjektive Antragshäufung ist in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren unzulässig. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den alternativ benannten Antragsgegner scheidet aus.
2. Dem Begehren in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf eine vorläufige Zusicherung nach § 35 Abs. 2 Satz 4 SGB XII fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis.
3. Zum gewöhnlichen Aufenthalt eines schwerbehinderten und pflegebedürftigen Leistungsberechtigten bei Trennung vom Ehepartner.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2
,
SGB XII § 35 Abs. 2 S. 4
,
SGB XII § 46b
,
SGB XII § 98 Abs. 5
,
SGB XII § 98 Abs. 6
,
Vorinstanzen: SG Freiburg 14.08.2020 S 6 SO 2700/20 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin Ziff. 1 (Stadt B.) wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 14. August 2020 aufgehoben.
Der Antragsgegner Ziff. 2 (Landkreis E.) wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII für Bedarfe der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe für die Wohnung G. in F. für die Zeit vom 15. August 2020 bis zum 30. Oktober 2020 nach Abzug der von der Beschwerdeführerin bisher erbrachten Leistungen zu gewähren. Im Übrigen wird der einstweilige Rechtsschutzantrag des Antragstellers abgelehnt.
Der Antragsgegner Ziff. 2 trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Instanzen.

Entscheidungstext anzeigen: