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LSG Bayern, Beschluss vom 18.11.2013 - 11 AS 709/13
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren beim Nichtvorliegen ersichtlicher Zulassungsgründe Keine Überprüfung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
1. Soweit einer der drei gesetzlich benannten Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind, ist eine Berufung nicht zuzulassen.
2. Abgesehen davon erfolgt eine Überprüfung der Entscheidung des SG in der Sache selbst im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht.
Normenkette:
SGG § 143
,
SGG § 144
Vorinstanzen: SG Bayreuth 12.09.2013 S 9 AS 145/10
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.09.2013 - S 9 AS 145/10 - wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

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