Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 11 AS 709/13 NZB – v. 18.11.2013
Gründe
I.
Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Bewilligung von "Bundesregierungssonderzuschüssen für Heizkosten" ab (Bescheid
vom 12.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2010).
Wegen der "Verweigerung Bundesregierungs-Heizkosten-Sonderzuschuss" hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) "gegen den Widerspruchsbescheid" erhoben. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 12.09.2013 abgewiesen. Der Beklagte habe die angemessenen Heizkosten erstattet, sei aber nicht
für den Zuschuss zu den Heizkosten gemäß § 12 Abs 6 Wohngeldgesetz in der vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 geltenden Fassung zuständig, wobei der Kläger als Leistungsbezieher nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Bezug von Wohngeld ausgeschlossen sei (§ 7 Abs 1 Nr 1 Wohngeldgesetz), ein Anspruch auf 24,00 EUR pro Monat bei einem Haushaltsmitglied daher nicht bestehe. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und Bewilligung von Prozesskostenhilfe
begehrt. Das Urteil des SG sei unzutreffend. Er wolle auch den Zuschuss für 2000 und 2008.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §
145 Abs
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht.
Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§
144 Abs
1 Satz 2
SGG).
Nach §
144 Abs
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des
Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Vorliegend hat der Kläger weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch ein Abweichen von der obergerichtlichen
Rechtsprechung noch einen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler durch das SG geltend gemacht. Für den Senat sind solche Zulassungsgründe vorliegend auch nicht ersichtlich.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde war mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zu bewilligen
(§
73a SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar §
177 SGG).