Gründe:
I. Der Kläger hatte zwei Anträge auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als plastischer Chirurg an verschiedenen
Vertragsarztsitzen und in unterschiedlichen Planungsbereichen gestellt. Wegen der Sperrung beider Planungsbereiche hatte der
Beklagte beide Zulassungsanträge abgelehnt. Nachdem der Kläger gem. §
103 Abs.
4 SGB V Nachfolger eines ausscheidenden Vertragsarztes geworden war, nahm er die unter den Az.: S 39 KA 1548/06 und S 39 KA 1549/06 geführten Klagen zurück.
Das Sozialgericht München setzte mit Beschluss vom 23. Januar 2008 die Streitwerte auf jeweils 60.000,00 EUR fest. Dabei ging
es für jeden Zulassungsstreit von einem wirtschaftlichen Wert pro Quartal in Höhe des Regelstreitwerts aus und rechnete auf
zwölf Quartale hoch.
Mit der dagegen durch den Prozessbevollmächtigten ausdrücklich namens und im Auftrag des Klägers eingelegten Beschwerde macht
dieser die zu niedrige Festsetzung der Streitwerte geltend. Nach der Umsatzstatistik der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns
habe im Quartal 3/06 der Umsatz der Arztgruppe der Chirurgen 34.712,00 EUR betragen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung
habe eine Hochrechnung auf drei Jahre zu erfolgen. Damit sei der Streitwert auf 416.544,00 EUR festzulegen.
Der Beklagte weist darauf hin, dass selbst dann, wenn man hier die Rechtsprechung einer Klage auf Zulassungserhalt zugrunde
lege, die arztgruppentypische Kostenquote abzuziehen sei. Im EBM 2000 Anlage 3 sei für die Chirurgen ein bundesdurchschnittlicher
Kostensatz von 65 % festgestellt.
II. Die Beschwerde, die der Prozessbevollmächtigte nicht im eigenen Namen, sondern für den Kläger eingelegt hat, ist unzulässig.
Der Kläger, der die beiden sozialgerichtlichen Klagen zurückgenommen und deshalb die Verfahrenskosten zu tragen hat, besitzt
kein rechtlich anerkennenswertes Interesse auf Festsetzung höherer Streitwerte, die für ihn höhere Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren
zur Folge hätten.
Unbeschadet dessen, wäre die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen gewesen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers weist
zwar zutreffend darauf hin, dass sich bei Klagen auf Erhalt einer Zulassung der wirtschaftliche Wert als der Gewinn in einem
Dreijahreszeitraum darstellt. In der von ihm angestellten Berechnung wird dann jedoch übersehen, dass vom Dreijahresumsatz
die arztgruppentypische Kostenquote in Abzug zu bringen wäre.
Entscheidend ist jedoch, dass streitgegenständlich die Ablehnungen zweier parallel gestellter Zulassungsanträge gewesen sind.
Ein Vertragsarzt kann jedoch nur eine Vollzulassung an einem Vertragsarztsitz erhalten. Bei der Bestimmung des wirtschaftlichen
Werts zweier parallel geführter Streitigkeiten um Zulassungserhalt ist dies dadurch zu berücksichtigen, dass auf jede der
Streitsachen nur die Hälfte eines Dreijahresgewinnes entfällt.
Bereits unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Kostensatzes der Arztgruppe der Chirurgen würde sich demzufolge ein Streitgegenstand
von ca. 73.000 EUR für jede der beiden Streitigkeiten ergeben. Der Senat geht davon aus, dass die Kostenquote der plastischen
Chirurgen diejenige der Arztgruppe der Chirurgen übersteigt, so dass sich der angefochtene Beschluss als im Ergebnis zutreffend
darstellt. Im Hinblick auf die Zulässigkeitsproblematik bedarf es jedoch weiterer Ermittlungen hierzu nicht mehr.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.