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LSG Bayern, Urteil vom 23.10.2015 - 13 R 113/14
Rente wegen Erwerbsminderung Schwere spezifische Leistungsbehinderung Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen Benennung einer Verweisungstätigkeit
1. Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung meint die Fälle, in denen bereits eine einzige schwerwiegende Behinderung ein weites Feld von Verweisungsmöglichkeiten versperrt; als Beispiel hierfür ist etwa die Einarmigkeit eines Versicherten zu nennen.
2. Das Merkmal "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" trägt hingegen dem Umstand Rechnung, dass auch eine Vielzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können.
3. In diesen Fällen besteht die Verpflichtung, ausnahmsweise eine konkrete Tätigkeit zu benennen, weil der Arbeitsmarkt möglicherweise für diese überdurchschnittlich leistungsgeminderten Versicherten keine Arbeitsstelle bereithält oder nicht davon ausgegangen werden kann, dass es für diese Versicherten eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen gibt oder ernste Zweifel daran aufkommen, ob der Versicherte in einem Betrieb einsetzbar ist.
Normenkette:
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1
,
SGB VI § 43 Abs. 2
Vorinstanzen: SG München 06.02.2014 S 15 R 224/13
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 6. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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