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LSG Bayern, Beschluss vom 04.11.2010 - 15 B 617/08
Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Anwendbarkeit des verminderten Gebührenrahmens der Nr. 3103 RVG-VV bei Anrechnung der Beratungshilfegebühr
Der in Nr. 3103 VV RVG verankerte Gebührenrahmen ist heranzuziehen, wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren "vorausgegangen" ist. Dem reduzierten Gebührenrahmen liegt der Gedanke zugrunde, dass der Rechtsanwalt, der einen Kläger bereits im Vorverfahren vertreten hat, bei typisierender Betrachtung weniger Arbeit aufwenden muss, um den Rechtsstreit kompetent und effektiv betreiben zu können. Die Anwendung des reduzierten Gebührenrahmens ist aber ausgeschlossen, wenn gemäß Nr. 2503 Abs. 2 S. 1 VV RVG die Geschäftsgebühr, die im Rahmen der von der Beratungshilfe umfassten Tätigkeit entstanden ist, auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
4 RVG-VV Teil 3 Vorbem 3 Ab
,
GG Art. 12 Abs. 1
,
GG Art. 3 Abs. 1
,
RVG § 2 Abs. 2 S. 1
,
RVG § 3 Abs. 1 S. 1
,
RVG § 45 Abs. 1
,
RVG § 55 Abs. 1 S. 1
,
RVG-VV Nr. 2503 Abs. 2 S. 1
,
RVG-VV Nr. 3102
,
RVG-VV Nr. 3103
Vorinstanzen: SG München 09.07.2008 S 33 SF 129/08
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 9. Juli 2008 abgeändert und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung der Beschwerdeführerin unter Abänderung der Kostenfestsetzung vom 20. August 2007 auf insgesamt 279,65 EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: