Übernahme der Kosten für ein Gutachten nach § 109 SGG
Gründe:
I. Streitig ist die Übernahme der Kosten eines gemäß § !09
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) eingeholten Gutachtens auf die Staatskasse.
Der Kläger beantragte Rente wegen Erwerbsminderung, die Beklagte lehnte dies ab. Im anschließenden Klageverfahren hat das
Sozialgericht Würzburg (SG) ein Gutachten gemäß §
106 SGG bei dem Arzt für Orthopädie, Chirotherapie, Sportmedizin Dr.S. und bei dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.H.
eingeholt. Neben den orthopädischen Leiden beschreibt Dr.H. eine Migräne, die die Leistungsfähigkeit des Klägers jedoch nicht
beeinträchtige. Eine mindestens sechsstündige Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes sei
dem Kläger zumutbar.
Auf Antrag des Klägers hat der Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr.S. ein Gutachten gemäß §
109 SGG erstattet. Er diagnostiziert beim Kläger zusätzlich eine Neurasthenie mit kognitiven Einbußen und hält eine lediglich drei-
bis unter sechsstündige Tätigkeit für zumutbar.
Die Beklagte hat durch die Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr.F. zu diesem Gutachten Stellung genommen.
Das SG hat die Klage daraufhin mit Urteil vom 29.04.2008 abgewiesen. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei nicht in rentenberechtigendem
Maße eingeschränkt. Dem Gutachten von Prof. Dr.S. sei nicht zu folgen. Die Diagnose einer Neurasthenie mit kognitiven Einbußen
durch Prof. Dr.S. sei durch die bisher von den vorangegangenen Gutachtern erhobenen Befunde nicht zu bestätigen. Dagegen hat
der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Den an das SG gerichteten Antrag auf Übernahme der Kosten für die Begutachtung durch Prof. Dr.S. auf die Staatskasse hat das SG mit Beschluss vom 24.06.2008 abgelehnt. Das Gutachten von Prof. Dr.S. habe nicht wesentlich zur Aufklärung des Sachverhaltes
beigetragen bzw. die Aufklärung objektiv gefördert. Die sozialmedizinische Bewertung durch den Sachverständigen sei nicht
schlüssig. Dies belege die Stellungnahme durch die Beklagte. Die von Prof. Dr.S. aufgestellt Diagnose sei nicht mit den bei
den vorangegangenen Untersuchungen erhobenen Befunden vereinbar.
Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Prof. Dr.S. habe sich mit seinen Beschwerden ausführlich
auseinandergesetzt. Er habe Einschränkungen im Konzentrations-, Reaktions-, Umstellungs- und Anpassungsvermögen festgestellt
und sei daraufhin zu einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit gekommen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§
172,
173 SGG) ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Übernahme der für ein Gutachten nach §
109 SGG verauslagten Kosten auf die Staatskasse im Wege einer "anderen Entscheidung" i.S. des §
109 Abs
1 Satz 2 Halbs 2
SGG ist in der Regel dann gerechtfertigt, wenn das Gutachten in beträchtlichem Umfang beweiserheblich ist. Dies ist insbesondere
dann der Fall, wenn es durch Aufzeigen bis dahin nicht berücksichtigter medizinischer Gesichtspunkte zur Aufklärung des Sachverhalts
wesentlich beigetragen oder die Erledigung des Rechtsstreits in sonstiger Weise wesentlich gefördert hat. Über die endgültige
Kostentragung entscheidet das Gericht nach Ermessen durch Beschluss (vgl. BayLSG, Beschluss vom 24.04.2007 - L 20 B 82/07 R - mwN).
Im vorliegenden Fall hat das Gutachten von Prof. Dr.S. nicht durch Aufzeigen neuer, bisher nicht berücksichtigter Gesichtspunkte
zur Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen. Die von ihm aufgestellte Diagnose lässt sich nämlich, wie sich aus der Stellungnahme
der Beklagten (Dr.F.) ergibt, nicht anhand der auch im Rahmen der vorangegangenen Gutachten erhobenen Befunde erklären. Hinsichtlich
der weiteren Begründung wird auf die Ausführungen des SG gemäß §
142 Abs
2 Satz 3
SGG Bezug genommen.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. Der Kläger hat die Kosten der Begutachtung durch Prof. Dr.S. endgültig zu
tragen.
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).