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LSG Bayern, Beschluss vom 09.02.2009 - 19 B 998/08
Übernahme der Kosten für ein Gutachten nach § 109 SGG
Die Übernahme der für ein Gutachten nach § 109 SGG verauslagten Kosten auf die Staatskasse ist in der Regel dann gerechtfertigt, wenn das Gutachten in beträchtlichem Umfang beweiserheblich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es durch Aufzeigen bis dahin nicht berücksichtigter medizinischer Gesichtspunkte zur Aufklärung des Sachverhalts wesentlich beigetragen oder die Erledigung des Rechtsstreits in sonstiger Weise wesentlich gefördert hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 109 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2
Vorinstanzen: SG Würzburg 07.10.2008 S 12 R 4332/06
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 07.10.2008 wird zurückgewiesen.

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