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LSG Bayern, Beschluss vom 10.02.2009 - 19 R 13/09
Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Zeitpunkt der Prüfung der Erfolgsaussicht
Hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunktes für die Prüfung der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, auch des Beschwerdegerichts abzustellen. Ein früherer Zeitpunkt kommt allenfalls dann in Betracht, wenn sich die Entscheidung über den Antrag verzögert hat und eine Änderung zum Nachteil des Antragstellers eingetreten ist (hier: Zeitpunkt der Prüfung der Erfolgsaussichten, wenn der begehrte Widerspruchsbescheid nach Erhebung der Untätigkeitsklage erlassen worden ist). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 73a Abs. 1
,
SGG § 88
,
ZPO § 114
Vorinstanzen: SG Würzburg 03.12.2008 S 2 R 706/08
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 03.12.2008 wird zurückgewiesen.

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