Die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 23.09.2008 wird vorläufig ausgesetzt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Nachdem die Beklagte den ihr durch eine Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Würzburg (SG) entstehenden Nachteil zwar nicht glaubhaft dargelegt, der Kläger aber selbst die ernsthafte Möglichkeit, überzahlte Leistungen
ggfs. nicht zurückzahlen zu können, bestätigt und kein Interesse an der vorläufigen Vollstreckung hat, war dem Willen der
Beteiligten im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu entsprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.