Anspruch auf Arbeitslosengeld II; erhöhter Regelsatz aufgrund einer freiwilligen Hepatitis B-Impfung
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Bf) begehrt von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Bg) die Übernahme der Kosten für
insgesamt drei Hepatitis B-Impfungen.
Mit Bescheid vom 02.012.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2007 lehnte die Bg die Übernahme der Kosten für
Hepatitis B-Impfungen ab mit der Begründung, dass derartige Impfungen von der Krankenversicherung grundsätzlich nicht übernommen
würden und im SGB II entsprechende Leistungen nicht vorgesehen seien; vielmehr seien die notwendigen Kosten im Regelsatz enthalten.
Die hiergegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht München mit Urteil vom 20.10.2009 als unbegründet ab. Leistungen der
medizinischen Vorsorge wie sie die Hepatitis B-Impfung darstelle, seien bereits mit dem Regelsatz abgegolten, da es sich insoweit
um eine freiwillige Impfung handle. Auf den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag des Bf, die damalige Gesundheitsministerin
Ulla Schmitt zu der Frage als Zeugin einzuvernehmen, ob es entsprechende Viren gebe oder nicht, käme es nicht an. Es handle
sich um eine freiwillige Impfung, zu deren Durchführung der Bf sich selbstständig entschließen konnte, unabhängig davon, ob
es die Viren gibt oder nicht. Die Berufung wurde im Urteil nicht zugelassen.
Die hiergegen zum Bayer. Landessozialgericht erhobene Beschwerde hat der Bf damit begründet, dass der Anteil des Regelsatzes
für selbst zu bezahlende Medikamente und Heilmittel zu gering bemessen sei und der Regelsatz insoweit verfassungswidrig sei.
Zum anderen habe das SG seinem Beweisantrag nachgehen müssen.
Die Bg hat sich mit Schreiben vom 18.01.2010 geäußert.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakten der Bg sowie die Gerichtsakten erster und zweiter
Instanz.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, nachdem die Kosten für drei Hepatitis B-Impfungen unter dem Beschwerdewert
von 750,00 Euro liegen. Auch werden keine Leistungen für mehr als zwölf Monate geltend gemacht.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
Ein Zulassungsgrund nach §
144 Abs.
2 Nr.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) wegen grundsätzlicher Bedeutung ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat sich das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom
09.02.2010, Az.: 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09 mit der Verfassungsmäßigkeit des Regelsatzes auseinandergesetzt.
Ein Zulassungsgrund nach §
144 Abs.
2 Nr.
2 SGG wegen Divergenz zu der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liegt ebenfalls nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht
hat entschieden, dass ein erhöhter Regelsatz nur bei atypischen dauerhaften und unabweisbaren Bedarfslagen in Frage kommt.
Eine freiwillige, nicht erforderliche Impfung stellt keinen dauerhaften und keinen zwingenden Bedarf dar.
Auch ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 wegen eines Verfahrensmangels ist nicht ersichtlich. Zwar ist das Sozialgericht
dem Beweisantrag des Klägers bezüglich der Einvernahme der ehemaligen Gesundheitsministerin nicht gefolgt. Zutreffend hat
es jedoch dargelegt, dass ein solcher Beweisantrag ins Leere geht, nachdem die Durchführung der Impfung freiwillig war und
damit vom Kläger selbst zu verantworten ist.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des Sozialgerichts München rechtskräftig ist,
§
145 Abs.
4 Satz 4
SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und der Erwägung, dass der Bf mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.