Gründe:
I. Der 1957 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) erhält von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg) Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II.
Am 29.10.2008 hat er beim Sozialgericht München (SG) beantragt, die Bg im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für einen Hausmeisterservice zu übernehmen
sowie von der Anrechnung der Garagenmiete von 100,00 Euro als Einkommen abzusehen.
Mit Beschluss vom 26.11.2008 hat das SG den Antrag abgelehnt. Die geltend gemachten Kosten für einen Hausmeisterservice seien nicht als Kosten der Unterkunft berücksichtigungsfähig.
Zwar fielen unter die Unterkunftskosten im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auch Instandhaltungskosten, jedoch sei hier
ein aktueller Bedarf nicht glaubhaft gemacht. Auch sei nicht ersichtlich, in welcher Höhe die Kosten anfielen. Die Kosten
für die Gartenpflege habe der Bf als Eigenleistung zu erbringen. Eine Gehbehinderung liege bei ihm nicht vor, die von ihm
angeführten Erkrankungen wie Sinusitis, Kreislaufstörungen, Kopfschmerzen, Erschöpfungszustände und psychovegetative Störungen
seien keine akuten Dauererkrankungen, aufgrund deren der Bf außer Stande wäre, die Gartenpflege selbst zu erbringen. Die Anrechnung
von Einkommen aus Vermietung und Verpachtung der Garage erfolge nach § 11 SGB II zu Recht in Höhe von brutto 100,00 Euro abzüglich
der Versicherungspauschale von 30,00 Euro.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf, der weiterhin geltend macht, gesundheitlich nicht in der Lage zu
sein, die notwendigen Instandhaltungsarbeiten auszuführen. Er habe mit dem Mieter der Garage eine Nutzungsvereinbarung getroffen,
wonach dieser die anfallenden Arbeiten verrichte und dafür keine Miete zu bezahlen habe; dies habe die Bg nicht anerkannt.
II. Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung
nach §
86b Abs.
2 SGG liegen nicht vor.
Aufgabe des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ist es nicht, die zwischen den Beteiligten bestehenden Ansprüche und
Pflichten abschließend zu klären. Vielmehr kann Gegenstand eines solchen Verfahrens nur eine vorläufige Regelung sein, wenn
sie erforderlich ist, um eine aktuell bestehende Notlage zu beheben, und es insbesondere einem Antragsteller nicht zuzumuten
ist, für die Klärung der Frage das Hauptsacheverfahren abzuwarten.
Ein Anordnungsgrund in diesem Sinne ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Der Bf spricht allgemein von Instandhaltungsarbeiten,
ohne glaubhaft zu machen - wozu er verpflichtet wäre -, welche unaufschiebbare Tätigkeit gegenwärtig zu erledigen ist. Soweit
er auf den Zeitpunkt 07.07.2005 verweist, als er nicht in der Lage gewesen sein will, den Rasen zu mähen, so handelt es sich
hierbei nicht um ein aktuelles Problem, da Rasenmähen frühestens im April anfällt. Zudem ist dem SG darin zu folgen, dass nicht erkennbar ist, dass der Bf gesundheitlich dermaßen eingeschränkt ist, dass er nicht in der Lage
ist, die üblichen mit der Bestandspflege eines Hauses verbundenen Arbeiten zu verrichten.
Dem SG ist darin zu folgen, dass es sich bei der Garagenmiete grundsätzlich um anzurechnendes Einkommen handelt. Sollte der Bf tatsächlich
solche Einnahmen wegen der von ihm erwähnten Nutzungsvereinbarung mit diesem Mieter nicht mehr erzielen, so müsste er dies
zum einen nachweisen, zum anderen wäre zu prüfen, ob dieser "Verzicht" auf die monatliche Einnahme von 100,00 Euro eine Verminderung
des Einkommens im Sinne von § 31 Abs. 4 Nr. 1 SGB II darstellt, die die Bg zur Absenkung der Regelleistung berechtigen würde.
Denn eine solche Minderung des Einkommens wäre nur anzuerkennen, wenn nachgewiesen ist, dass der Bf zwingend auf die Hilfe
seines Vermieters in einem Umfang angewiesen ist, die einer Arbeitsleistung im Wert von 100,00 Euro monatlich entspricht.
Dies ist aus den dargelegten Gründen bisher nicht der Fall. Auch insoweit ist der Bf auf eine Klärung in einem Hauptsacheverfahren
zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§
177 SGG).