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LSG Bayern, Beschluss vom 22.10.2015 - 15 RF 24/15
Entschädigung von Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren; Ermittlung des Verdienstausfalls bei einer selbständigen Tätigkeit; Ermittlung objektiv erforderlicher Fahrtkosten
1. Um das Tatbestandsmerkmal des Verdienstausfalls im Sinn des § 22 JVEG bejahen zu können, bedarf es (nur) des Nachweises, dass überhaupt ein solcher Ausfall entstanden ist, nicht aber in welcher Höhe.
2. Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Verdienstausfall entstanden ist, ist die Beurteilung am Tag des Gerichtstermins, der den Entschädigungsanspruch nach dem JVEG zur Folge hat; spätere Entwicklungen bleiben bei der Festsetzung der Entschädigung unberücksichtigt.
3. Bei der Überzeugungsbildung, ob ein Verdienstausfall an sich, d.h. unabhängig von der konkreten Höhe, eingetreten ist, dürfen die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter nicht nur im Sinn der Praktikabilität und Verwaltungsökonomie, sondern insbesondere auch um zu vermeiden, dass die gesetzliche Regelung des § 22 JVEG für Selbständige ins Leere läuft, nicht überspannt werden.
4. Eine Entschädigung für Verdienstausfall dürfte ausgeschlossen sein, wenn Leistungen nach dem SGB II bezogen werden, da der Bezug von Leistungen nach dem SGB II - von seltenen Ausnahmefällen abgesehen - Beleg für die fehlende Regelmäßigkeit und Nachhaltigkeit der selbständigen Tätigkeit ist; dies gilt jedenfalls bei Leistungsbezug nach dem SGB II in Höhe des Regelsatzes.
5. Lediglich dann, wenn einem Antragsteller "ersichtlich" kein Nachteil entstanden ist, eine Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zu leisten: davon, dass ersichtlich kein Nachteil entstanden ist, ist dann auszugehen, wenn sich aus den eigenen Angaben des Antragstellers ergibt, dass er die Zeit nicht anderweitig sinnvoll verwendet hätte, oder wenn es offensichtlich ist, dass ein Nachteil nicht eingetreten ist.
Normenkette:
JVEG § 19
,
JVEG § 20
,
JVEG § 22
,
JVEG § 4 Abs. 1
,
JVEG § 4
,
JVEG § 5
,
SGG § 191
Tenor
Die Entschädigung der Antragstellerin wegen des Gerichtstermins am 22.04.2015 wird auf 43,75 EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: