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LSG Bayern, Beschluss vom 04.11.2010 - 16 SB 12/10
Festlegung des Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht; Bildung des Gesamt-GdB bei mehreren leichten Gesundheitsstörungen
Gemäß § 69 Abs. 3 SGB IX wird bei Vorliegen mehrerer Beeinträchtigungen an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Es ist allgemein anerkannt, dass einzelne Gesundheitsstörungen mit einem Einzel-GdB in Höhe von 10 bis 20 nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen bzw. den davor geltenden Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz grundsätzlich den Gesamt-GdB nicht erhöhen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB IX § 69 Abs. 1
,
SGB IX § 69 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Nürnberg 16.12.2009 S 13 SB 416/08
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 16. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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