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LSG Bayern, Urteil vom 24.02.2010 - 17 U 30/06
Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Meniskusverletzung bei vorgeschädigtem Knie
Der Begriff der rechtlich wesentlichen Bedingung ist ein Wertbegriff. Die Frage, ob eine Bedingung für den Erfolg wesentlich ist, beurteilt sich nach dem Wert, den ihr die Auffassung des täglichen Lebens gibt. Für den ursächlichen Zusammenhang zwischen schädigender Einwirkung und Erkrankung ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreichend. Hierunter ist eine Wahrscheinlichkeit zu verstehen, nach der bei vernünftiger Abwägung aller Umstände den für den Zusammenhang sprechenden Umständen ein deutliches Gewicht zukommt, sodass hierauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann. Gibt es neben der versicherten Ursache noch konkurrierende Ursachen, z.B. Krankheitsanlagen, so ist die versicherte Ursache wesentlich, solange die unversicherte Ursache nicht von überragender Bedeutung ist. Eine Krankheitsanlage ist von überragender Bedeutung, wenn sie so stark oder so leicht ansprechbar ist, dass die naturwissenschaftliche Verursachung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinungen verursacht hätte (hier: zur Frage, ob ein Unfallereignis eine Gelegenheitsursache für eine Meniskusverletzung bei vorgeschädigtem Knie darstellt). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Bayreuth 12.12.2005 S 2 U 271/01
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.12.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen

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