Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch in der gesetzlichen Unfallversicherung; Rücknahme eines Abfindungsbescheides
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung einer höheren Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
von mindestens 40 v.H. für die anerkannten Unfallfolgen des Klägers aus einem Arbeitsunfall vom 18.02.1993 und die Rücknahme
eines Abfindungsbescheids im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sowie die Leistung von Schadensersatz wegen Falschberatung durch einen Mitarbeiter der Beklagten bei der Antragstellung
zur Abfindung streitig.
Der 1956 geborene Kläger erlitt als Bauwerker laut Unfallanzeige vom 08.03.1993 am 08.02.1993 einen Unfall, als ihm nach seinen
Angaben beim Herausbrechen eines Mauerwerkkerns aus einer Bohrung ein Stahlsplitter in das linke Auge spritzte. Anschließend
wurde der Kläger in der Augenklinik des Klinikums B. (W.) im Zeitraum vom 18.02.1993 bis 14.03.1993 stationär behandelt, wo
eine perforierte Verletzung mit intraokularem Fremdkörper am linken Augen diagnostiziert wurde. Zu diesem Zeitpunkt bestand
auf dem rechten Auge eine Sehschärfenminderung aufgrund eines seit frühester Kindheit beim Kläger bestehenden Strabismus convergens
unilateralis rechts mit hochgradiger Amblyopie. Nach Einholung eines Gutachtens des Direktors der Augenklinik der Klinik in
W., Prof.G., vom 01.03.1994 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08.04.1994 die Bewilligung einer Verletztenrente ab. Die
Folgen des Unfalls vom 18.02.1993 bedingten vom Tag nach Wegfall der Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankenversicherung,
das sei ab 01.05.1993, lediglich eine MdE von 15 v.H ... Als Folgen des Unfalls wurden anerkannt:
"Narben am linken Auge mit nachfolgender Venenastthrombose und keilförmigem Gesichtsfeldausfall nach unten, Sehschärfenabfall
des linken Auges aufgrund der Kunstlinse, fehlende Akkomodationsfähigkeit linksseitig und glaubhafte Beschwerden nach durchbohrender
Verletzung mit metallischem Fremdkörper". Dem hiergegen vom Kläger am 02.05.1994 eingelegten Widerspruch half die Beklagte
nach Einholung einer augenärztlichen Stellungnahme von Dr. H. vom 12.09.1994 mit bestandskräftigem Bescheid vom 27.10.1994
ab und zahlte Verletztenrente als Dauerrente nach einer MdE von 35 v.H. für die Zeit vom 01.05.1994 bis 30.06.1994 und für
die Zeit ab 01.07.1994. Als Folgen des Arbeitsunfalls wurden anerkannt:
"Exzentrische Hornhautnarbe und schlitzförmiger Regenbogenhautdefekt am linken Auge, Linsenlosigkeit mit Kapselsack fixierter
Hinterkammerlinse links, Netzhautnarbe am schläfenwärts oberen Gefäßboden mit Laserabriegelungsnarben sowie einer nachfolgenden
Venenastthrombose am linken Auge".
Als nicht mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden Gesundheitsstörungen an den Augen wurde eine Schielschwachsichtigkeit am
rechten Auge bezeichnet.
In den Jahren 1995, 1996 und 1998 ließ die Beklagte den Kläger gutachterlich durch den Augenarzt Dr.S. untersuchen, der in
seinen Gutachten vom 22.08.1995, 17.06.1996 und 04.04.1998 das Vorliegen einer wesentlichen Änderung verneinte und die Gesamt-MdE
weiterhin mit 35 v.H. bewertete. Für die unfallbedingten Folgen bestehe eine MdE von 10 v.H. und für den nicht unfallbedingten
Vorschaden rechts eine MdE von 25 v.H ...
Mit Bescheid vom 18.08.1998 fand die Beklagte den Kläger gemäß §
76 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VII) mit dem den Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrag in Höhe von 163.673,24 DM auf Lebenszeit ab. Die bisherige Rente
fiel mit Ablauf des Monats August 1998 weg.
Am 30.01.2001 stellte der Kläger Antrag beim Arbeitsamt W. auf Gewährung beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen, den die Beklagte
mit Bescheid vom 11.04.2001 ablehnte. Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 27.04.2001, den der Kläger unter Vorlage eines
vom Direktor der Universitäts-Augenklinik W., Prof. Dr.G., für das damalige Amt für Versorgung und Familienförderung W. erstellten
Gutachtens vom 14.03.2001 unter anderem damit begründete, dass die Unfallfolgen mit einer MdE von 60 v.H. zu bewerten seien,
wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.2001 zurück. Nach Einholung einer Stellungnahme des Augenarztes Dr.Z.
vom 15.07.2001 lehnte die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 26.11.2001 die Erhöhung der Verletztenrente mit der Begründung
ab, dass eine wesentliche Änderung der Verhältnisse nicht eingetreten sei.
Nachdem der Kläger am 15.11.2001 gegen den Bescheid vom 11.04.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 09.10.2001
zum Sozialgericht Würzburg (SG) Klage erhoben hatte (S 5 U 376/01), wies die Beklagte den gegen den Bescheid vom 26.11.2001 gerichteten Widerspruch des Klägers vom 03.12.2001, den dieser
u.a. unter Vorlage eines Attests des Augenarztes Dr. W. vom 20.11.2001 begründet hatte, mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2002
zurück. Eine relevante Verschlechterung des Unfallfolgezustands gemäß § 48 SGB X sei am linken Auge nicht eingetreten. Die Einschätzung des unfallbedingten Sehverlusts sei zutreffend vorgenommen worden
und insoweit komme eine Rücknahme des Bescheids vom 27.10.1994 gemäß § 44 SGB X nicht in Betracht.
Mit Gerichtsbescheid vom 07.02.2003 in der Streitsache S 5 U 376/01 hatte das SG der Klage gegen den Bescheid vom 11.04.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 09.10.2001 (Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben) stattgegeben und die Klage im Übrigen, d.h. soweit sie mit Schriftsatz vom 26.06.2002 (beim SG am 27.06.2002 eingegangen) auf Bewilligung einer Verletztenrente nach einer MdE in Höhe von 40 v.H. (von Anfang an) gerichtet
war, als unzulässig abgewiesen. Soweit im Widerspruchsbescheid vom 12.03.2002 eine erstmalige Entscheidung nach § 44 SGB X im Sinne der Ablehnung einer Rücknahme des Bescheids vom 27.10.1994 gesehen werden könne, sei ein im Schreiben des Klägers
vom 26.06.2002 gerichteter Widerspruch verfristet.
Mit Schreiben vom 16.09.2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut unter Vorlage von Stellungnahmen des Augenarztes
Dr.P. vom 14.09.2004 und des Augenarztes Dr.W. vom 04.10.2004 die Bewertung der Unfallfolgen mit einer MdE von 40 v.H. seit
1993 mit Entschädigung des entstandenen Schadens in angemessener Weise. Der erwachsene Schaden sei noch viel erheblicher,
da bei einer MdE von 40 auch die ZVK seit 1993 seine Zusatzrente hätte zahlen müssen. Nachdem die Beklagte mit formlosem Schreiben
vom 04.10.2004 unter Hinweis auf den Gerichtsbescheid des SG vom 07.02.2003 eine erneute Entscheidung über die Bewertung der MdE abgelehnt und der Kläger hierzu mit Schreiben vom 13.10.2004
Stellung genommen hatte, werteten die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 03.08.2005 im Klageverfahren S 11 U 303/04 das Schreiben des Klägers vom 16.09.2004 als Antrag nach § 44 SGB X, das Schreiben der Beklagten vom 04.10.2004 als insoweit ablehnenden Bescheid und das weitere Schreiben des Klägers vom 13.10.2004
als Widerspruch gegen das Schreiben vom 04.10.2004 (33 SG S 11 U 303/04). Mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2005 (640 BG III) wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 24.10.2005 Klage zum SG (S 5 U 212/06 ZVW) erhoben und weiterhin die Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE in Höhe von 40 v.H. seit 01.05.1993 und die
Aufhebung des Abfindungsbescheids vom 18.08.1998 begehrt. Zur Begründung hat er auf die Stellungnahmen des Augenarztes Dr.P.
vom 14.09.2004 und Dr. W. vom 20.12.2001 sowie auf ein Gutachten des Augenarztes Dr.K. vom 03.04.2003 - erstellt für die LVA
Unterfranken - verwiesen. Mit Gerichtsbescheid vom 27.01.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Im darauffolgenden Berufungsverfahren (L 17 U 74/06) hat das Bayer. Landessozialgericht den Gerichtsbescheid vom 27.01.2006 aufgehoben und die Streitsache an das SG zurückverwiesen. Anschließend hat im Auftrag des SG der Landesarzt für Sehbehinderte und Blinde in Baden-Württemberg, Prof. Dr.B., ..., aufgrund ambulanter Untersuchung des
Klägers in seinem Gutachten vom 28.03.2007 (S 5 U 212/06 ZVW) die Auffassung vertreten, dass die unfallbedingte MdE mit 35 v.H. korrekt bewertet worden sei.
Mit Urteil vom 26.07.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, die Bescheide vom 27.10.1994, 17.08.1998 und 26.11.2001 in der
Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12.03.2002 zurückzunehmen und Verletztenrente nach einer MdE in Höhe von 40 v.H. zu
gewähren. Soweit das Klagebegehren auf die Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE in Höhe von 40 v.H. ab 01.05.1993
gerichtet sei, sei es schon insoweit unbegründet, als gemäß § 44 Abs.4 SGB X bei einer Zurücknahme eines Bescheids mit Wirkung für die Vergangenheit Leistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier
Jahren vor der Rücknahme erbracht würden. Nachdem das entsprechende Schreiben des Klägers vom 16.09.2004 insoweit als Antrag
nach § 44 SGB X ausgelegt worden sei, wäre gemäß § 44 Abs. 4 Sätze 2 und 3 SGB X Verletztenrente nach einer MdE in Höhe von mindestens 40 v.H. frühestens ab 01.01.2000 zu gewähren. Aber auch unabhängig
davon sei die Klage unbegründet, da die Unrichtigkeit der Bescheide vom 27.10.1994, 18.08.1998 und 26.11.2001 nicht nachgewiesen
sei. Das SG stütze sich insoweit auf das schlüssige Gutachten des Prof. Dr.B., wonach die beim Kläger vorliegenden unfallbedingten Befunde
lediglich eine MdE von 30 v.H. bzw. allenfalls eine MdE von 35 v.H. ab 01.05.1993 rechtfertigten. Im vorliegenden Fall sei
ein Vorschaden am rechten Auge durch einen Strabismus concumitans convergens monolateralis rechts mit exzentrischer Fixation
gegeben. Insoweit bestehe eine Innenfehlstellung des rechten Auges beim Kläger seit frühester Kindheit. Nach den Feststellungen
des gerichtsärztlichen Sachverständigen sei dieser unfallunabhängige Vorschaden mit einer MdE von 25 v.H. zu bewerten. Soweit
seit dem Jahr 2000 rechts konstant eine Verschlechterung angegeben werde, bestehe insoweit auch kein bei Beurteilung der MdE
bei paarigen Organen berücksichtigungsfähiger Vorschaden, sondern ein Nachschaden, der in die unfallbedingte MdE-Bewertung
nicht einzubeziehen sei. Die im Gutachten Dr.H. vom 12.09.1994 erfolgte Einschätzung der MdE für den Vorschaden in Höhe von
20 v.H. lasse sich dadurch erklären, dass in der Sehschärfentabelle eine einseitige Sehschärfenreduktion auf 1/12 mit einer
MdE von 20 v.H. bewertet sei und die angegebene Sehschärfe von 1/15 rechnerisch näher an 1/12 liege als 1/20, was eine MdE
von 25 v.H. für den Vorschaden begründet hätte. Unter Berücksichtigung einer unfallbedingten MdE für die unfallbedingte Beeinträchtigung
am linken Auge von 10 v.H. sei eine Gesamt-MdE von 30 v.H., allenfalls aber von 35 v.H., anzunehmen. Prof. Dr.B. berücksichtige
aber bei der MdE-Bewertung für das vom Unfall betroffene linke Auge, dass zudem eine Entfernung der natürlichen Linse vorliege,
sodass die (isolierte) Bewertung der MdE mit 10 v.H. nicht zu beanstanden sei. Es sei nicht mit der notwendigen hinreichenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass ein vom Kläger angegebener Gesichtsfeldausfall am linken Auge wesentlich durch das Unfallereignis
verursacht worden sei. Unabhängig davon habe auch das BSG mehrfach ausgeführt, dass ein MdE-Grad um 5 v.H., wie er sich aus
der abweichenden Beurteilung durch Dr.P. und Dr.W. ergebe, eine so geringe Dimension sei, dass sie noch innerhalb der allen
ärztlichen Schätzungen eigenen Schwankungsbreite liege (siehe BSG vom 17.12.1975 SozR 2200 § 581
RVO Nr.5).
Hiergegen richtet sich die beim Bayer. Landessozialgericht - Zweigstelle Schweinfurt - am 18.09.2007 eingegangene Berufung
des Klägers. Eine Beweiswürdigung durch das SG habe nicht stattgefunden. In der Stellungnahme zum erstellten Gutachten habe er darauf hingewiesen, dass Unzulänglichkeiten
vorhanden seien, die aber vom SG keinerlei Beachtung gefunden hätten, Beispiel: Augeninnendruck. Das Gutachten des Dr.K. stelle in seiner Ausführung als einziges
sein positives und negatives Leistungsbild dar. Es sei von der Annahme auszugehen, dass ein derartiges Gutachten von Anfang
an so ausgefallen wäre. Das SG hätte ein Leistungsbild erstellen lassen müssen. Da dies nicht geschehen sei, gehe Prof. Dr. B. auch nicht darauf ein. Das
SG hätte der Annahme stattgeben müssen, dass dies unfallbedingt sei, da das linke Auge das verunfallte Auge sei. Als Fakt sei
zu beachten, dass Prof. Dr.B. 40 v.H. für nachvollziehbar halte. Des Weiteren sei festzustellen, dass das SG 5 v.H. im ärztlichen Schätzungsbereich für nicht relevant genug gehalten habe. Hier sei festzustellen, dass die Bewertung
von 40 v.H. nicht hätte dazu führen können, dass die BG die Rente kapitalisiert habe. So benutze das SG den ärztlichen Schätzungsbereich als Vorwand, um nicht der Tatsache Recht zu geben, dass der Verwaltungsakt der BG 1998 rechtlich
nicht hätte stattfinden dürfen. Laut der von ihm vorgelegten Tabelle der DOG sei eine MdE von 30 bis 40 v.H. anzunehmen. Da
bis jetzt die weiteren Beeinträchtigungen wie Gesichtsfeldverlust etc. keine Berücksichtigung gefunden hätten, sei die MdE
von 40 v.H. in sich begründet und bewiesen.
In ihrer Berufungserwiderung vom 20.10.2008 wendet die Beklagte ein, dass im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung andere
Einschätzungskriterien für die Bemessung der MdE gälten als im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz.
Die Zitate aus den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz"
(AP) bezögen sich auf die GdB-Bewertung in Zehnerschritten und seien hier nicht einschlägig. Die in Ablichtung beigefügte
"Vorgabetabelle de "DOG" (Stand 07/2004) könne unberücksichtigt bleiben. Unabhängig von dem Umstand, dass die Tabelle nicht
auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstelle, sei diese in Auslegung des §
69 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IX), der nur für das Schwerbehindertenrecht gelte, erstellt. Die Empfehlungen der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft
zur Beurteilung der MdE durch Schäden des Sehvermögens für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung sähen durchaus
prozentuale Einschätzungen in Fünferschritten (15, 25, 35) vor.
Zur weiteren Berufungsbegründung trägt der Kläger mit Schriftsätzen vom 08.09.2009 und 04.11.2009 insbesondere vor, dass Dr.H.
nicht die Möglichkeit gehabt habe, ihn zu begutachten, sondern eine Einschätzung nach Aktenlage habe finden müssen. Eine Kapitalisierung
seiner Rente sei von der Beklagten zwar gewollt, aber der erfolgte Verwaltungsakt sei nicht vom Gesetzgeber gedeckt. Aus diesem
Grund müsse die Beklagte eine MdE von 35 v.H. aufrecht erhalten, denn nur so könne die Beklagte die Aufrechterhaltung des
Verwaltungsakts begründen. Die Beweisfrage im Gutachten von Prof. Dr.B. zur Sozialanamnese bezüglich der Erwerbsfähigkeit
im Erwerbsleben sei nicht beantwortet und unterliege auch nicht einer kritischen Inaugenscheinnahme des Gerichts. Auch die
Aussage zum Augeninnendruck durch Prof. Dr.B. im Gutachten sei falsch, da dieser Wert nicht gemessen worden sei. Die Werte
des Augeninnendrucks mögen den Anschein haben, für dieses Verfahren nicht so wichtig zu sein, da erst im Nachhinein Operationen
erfolgt seien, die den tatsächlichen Innendruck auf normal korrigierten. Der finanzielle Verlust sei entstanden durch eine
falsche Empfehlung und Beratung durch Herrn J. (1998 Sachbearbeiter der BG).
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.07.2007 sowie den Bescheid vom 04.10.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 29.09.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, gemäß § 44 SGB X den Bescheid vom 27.10.1994, den Bescheid vom 18.08.1998 und den Bescheid vom 26.11.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 12.03.2002 aufzuheben und ihm Verletztenrente nach einer MdE in Höhe von mindestens 40 vH ab 01.05.1993 zu gewähren und
ihm wegen fehlender Beratung bei der Antragstellung zur Abfindung Schadensersatz zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auf Veranlassung des Senats hat Prof. Dr.B. am 11.10.2009 ergänzend Stellung genommen.
Der Senat hat 3 Band Akten der Beklagten, 3 Band Akten des SG (S 5 U 212/06 ZVW. S 5 U 355/05, S 11 U 23/08 ER) sowie die Akte des Gerichts mit dem Az: L 17 B 192/08 U ER beigezogen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form - und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig (§§
143,
144,
151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -). Der Kläger kann seine geltend gemachten Ansprüche auf Rücknahme der Bescheide vom 27.10.1994 und vom 18.08.1998 sowie
des Bescheids vom 26.11.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12.03.2002 und Bewilligung einer Verletztenrente
nach einer MdE von mindestens 40 v.H. mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß §
54 Abs.4
SGG und den von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruch mit der echten Leistungsklage gemäß §
54 Abs.5
SGG verfolgen.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 04.10.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 29.09.2005
zu, denn die Beklagte ist nicht verpflichtet, im Rahmen des Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X den Bescheid vom 27.10.1994 sowie den Bescheid vom 26.11.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12.03.2002 zurückzunehmen
und Verletztenrente nach einer MdE in Höhe von mindestens 40 v.H. ab 01.05.1993 zu bewilligen. Der Kläger hat auch weder einen
Anspruch gegen die Beklagte auf Rücknahme des Abfindungsbescheids vom 18.08.1998 noch auf Leistung von Schadensersatz.
Hinsichtlich des klägerischen Begehrens, ihm eine Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 40 v.H. zu bewilligen, weist
der Senat nach eigener Überzeugung und Urteilsbildung die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet
zurück und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, §
153 Abs.
2 SGG.
Aus der Berufungsbegründung des Klägers ergeben sich keine anderen rechtlichen Gesichtspunkte, die das klägerische Begehren
rechtfertigen.
Soweit der Kläger vorträgt, dass im Gutachten von Prof. Dr.B. Unzulänglichkeiten bestanden hätten, die das SG nicht berücksichtigt habe, z.B. sei der Augeninnendruck nicht gemessen worden, ist diese Behauptung unzutreffend. Prof. Dr.B.
hat insoweit in seiner vom Senat veranlassten ergänzenden Stellungnahme vom 11.10.2009 zutreffend dargelegt, dass der Augeninnendruck
bei der Untersuchung am 18.01.2007 gemessen worden ist. In diesem Zusammenhang hat Prof. Dr.B. auf das Vorliegen eines grünen
Stars, d.h. auf Folgen eines zu hohen Augeninnendrucks und die zur Behandlung erforderlichen, den Augeninnendruck senkenden
Augentropfen im Gutachten mehrfach hingewiesen. Sofern - wie vom Kläger angegeben - sich der Augeninnendruck in der Folge
nicht ausreichend mit Augentropfen habe regulieren lasse und hier zusätzliche Operationen notwendig gewesen seien, ist dies
als unabhängiger Nachschaden zu werten und damit nicht im Rahmen des Unfallschadens zu bewerten.
Entgegen der Auffassung des Klägers, ist eine MdE von 40 v.H. auch nicht aufgrund eines Gesichtsfeldverlusts links zu begründen,
denn seine Angaben sind insoweit nicht glaubhaft. Zu Recht hat Prof. Dr.B. in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es - bezugnehmend
auf die bei der Untersuchung in B-Stadt am 18.01.2007 angegebenen Gesichtsfeldausfälle - für das rechte Auge bei unauffälligem
Netzhautbefund ohne Anhalt für eine Schädigung des Sehnerven und bei vollkommen unauffälligem Befund im Elektroretinogramm
keinerlei fassbares Korrelat gibt. Auch die von jeher bekannte hochgradige Schwachsichtigkeit kann eine Einengung des Gesichtsfelds
von außen her nicht erklären. Diese Angaben haben im Vergleich zu früheren Untersuchungen offensichtlich zugenommen, sie sind
aber nicht ausreichend erklärt und damit nicht glaubhaft. Auch für das verunfallte linke Auge ist eine diffuse Schädigung
der Netzhaut nicht glaubhaft, da auch hier ein vollkommen normales Elektroretinogramm vorliegt. Zwar ist aufgrund der deutlichen
Narbe der Netzhaut nach Fremdkörpereinschlag ein korrespondierender Gesichtsfeldausfall zu erwarten. Entsprechend der schläfenwärts
oben gelegenen Narbe handelt es sich um einen Ausfall nach rechts unten. Der Kläger hat jedoch fast zirkulär auch nach oben
und nasenwärts eine erhebliche Einengung angegeben. Maßgeblich ist insoweit, dass eine wesentliche Einschränkung durch einen
Gesichtsfeldausfall, zumindest einen solchen, der eine Einengung des Gesichtsfelds auf 50 Grad oder weniger hervorruft, nicht
vorliegt und daher nicht als Unfallfolge anzuerkennen ist. Ebenso wenig ist ein Gesichtsfeldausfall rechts als Vorschaden
zu berücksichtigen. Aus diesem Grunde sind evtl. vorliegende Gesichtsfeldausfälle höchstens als Nachschaden zu werten und
daher für die Einschätzung der MdE unerheblich.
Die Behauptung des Klägers, Prof. Dr.B. habe eingeräumt, dass eine MdE von 40 v.H. bewiesen sei, ist unrichtig. Vielmehr hat
Prof. Dr.B. auf Seite 7 seines Gutachtens lediglich den Akteninhalt wiedergegeben. Dies hat Prof. Dr.B. in seiner ergänzenden
Stellungnahme vom 11.10.2009 ausdrücklich klargestellt und darauf hingewiesen, dass damit keine Wertung hinsichtlich einer
korrekten oder falschen Einschätzung verbunden war. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang, dass für die Zeit ab 2001 - worauf
Prof. Dr.B. in seinem Gutachten vom 28.03.2007 hinweist - auch eine MdE-Bewertung von 30 v.H. in Betracht kommt, die getroffene
MdE-Bewertung von 35 v.H. jedoch aufgrund der Ergebnisse der gutachterlichen Untersuchung von Prof. G. vom 11.03.1994, bei
der eine Sehschärfe vom 0,5 am verunfallten Auge festgestellt worden ist, im Rahmen der Streubreite der Funktion bei unterschiedlichen
Untersuchungen und der gutachterlichen Schwankungsbreite als korrekt zu beurteilen ist, eine höhere MdE-Bewertung als 35 v.H.
keinesfalls in Betracht kommt.
Ebenso wenig zutreffend ist die Behauptung des Klägers, Prof. Dr.B. habe die Beweisfrage zur Sozialanamnese nicht beantwortet.
Zu Recht hat Prof. Dr.B. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11.10.2009 insoweit ausgeführt, dass eine umfassendere Sozialanamnese
als im Gutachten erfolgt nicht notwendig ist, da sich die Einstufung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
auf augenheilkundlichem Fachgebiet nach den Empfehlungen der DOG 1981 und den von dieser veröffentlichen Tabellen zur Einstufung
der MdE richtet und er den gesamten Akteninhalt umfassend berücksichtigt hat.
Der Einwendung des Klägers, das SG hätte ein Leistungsbild erstellen lassen müssen, ist entgegenzuhalten, dass Prof. Dr.B. sein Gutachten unter Berücksichtigung
der in den Akten enthaltenen sowie der im Rahmen der gerichtsärztlichen Untersuchung des Klägers erhobenen Befunde erstattet
hat.
Soweit der Kläger einwendet, dass das SG 5 v.H. im ärztlichen Schätzungsbereich für nicht relevant genug gehalten habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass das SG mehrfach ausgeführt hat, dass ein MdE - Grad um 5 v.H., wie er sich aus der abweichenden Beurteilung durch Dr. P. und Dr.
W. ergibt, eine so geringe Dimension ist, dass sie noch innerhalb der allen ärztlichen Schätzungen eigenen Schwankungsbreite
liegt (BSG, Urteil vom 17.12.1975, in SozR 2200 § 581
RVO Nr.5).
Auch vermag der Senat nicht der Auffassung des Klägers zu folgen, bei der MdE-Bewertung seien in der Regel nur Werte anzugeben,
die durch 10 teilbar seien, da die GdB/MdE-Werte ihrer Natur nach nur annähernd bestimmt werden könnten, die sehr wenigen
in der GdB/MdE-Tabelle noch enthaltenen Fünfergrade seien alle auf ganz eng umschriebene Gesundheitsstörungen bezogen, entspreche
die Gesundheitsstörung genau der beschriebenen oder sei sie etwas ungünstiger, sei der über den Fünfergrad gelegene Zehnergrad
anzunehmen. Bei dieser Argumentation verkennt der Kläger, dass im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung andere Einschätzungskriterien
für die Bemessung der MdE gelten als im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht. Während die GdB-Bewertung
nach den sog. "AP" in Zehnerschritten zu erfolgen hat, sehen die Empfehlungen der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft
zur Beurteilung der MdE durch Schäden des Sehvermögens für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung durchaus prozentuale
Einschätzungen in Fünferschritten vor (15, 25, 35). Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 16.09.2008 übersandte "Vorgabetabelle
der DOG" Stand 07/2004 muss unberücksichtigt bleiben, denn diese Tabelle ist in Auslegung des §
69 SGB IX, der nur für das Schwerbehindertenrecht gilt, erstellt worden und stellt nicht - worauf die Beklagte mit Schriftsatz vom
20.10.2008 zutreffend hinweist - auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls ab. Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang
anzumerken, dass die Sehschärfe von 1/15 rechts rechnerisch näher an 1/12 liegt als an 1/20 und eine MdE-Bewertung von 40
v.H. unter Berücksichtigung der Sehschärfe von 0,5 links auch nach der Tabelle Stand 07/2004 nicht gerechtfertigt ist.
Soweit der Kläger moniert, dass Dr. H. nicht die Möglichkeit gehabt habe, ihn zu begutachten, sondern nur nach Aktenlage seine
Einschätzung gefunden habe, ist darauf hinzuweisen, dass insoweit nur eine Stellungnahme der Beklagten, die Beteiligtenvortrag
ist, vorliegt und der Senat in Übereinstimmung mit dem SG seine Entscheidungsfindung auf die schlüssigen und überzeugenden gutachterlichen Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen
Prof. Dr.B. nach ambulanter Untersuchung des Klägers stützt.
Somit ist nicht erwiesen, dass der bestandskräftige Bescheid vom 27.10.1994 gemäß § 44 SGB X unrichtig ist, sodass ein Anspruch des Klägers auf Rücknahme des Bescheids nicht gegeben ist.
Soweit der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 18.08.1998 gemäß § 44 SGB X zurückzunehmen, ist die Berufung schon deshalb unbegründet, weil die Klage insoweit unzulässig ist. Es liegt nämlich insoweit
kein anfechtbarer Bescheid der Beklagten gemäß § 44 SGB X und somit kein Bescheid im Sinne des §
54 Abs.
1 SGG vor, der Klagegegenstand sein kann. Auch im Widerspruchsbescheid vom 15.03.2002 ist kein Verwaltungsakt mit dem Regelungsgehalt
"Ablehnung eines Antrags nach § 44 SGB X auf Rücknahme des Abfindungsbescheids vom 18.08.1998" enthalten, sondern es wurde lediglich der Sachverhalt wiedergegeben.
Hilfsweise stellt der Senat fest, dass dem Kläger kein Anspruch auf Rücknahme des Abfindungsbescheids vom 18.08.1998 gemäß
§ 44 SGB X zusteht, denn der Bescheid ist nicht rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die bescheidmäßig festgestellte Abfindung der Verletztenrente
ist §
76 SGB VII. Nach dieser Vorschrift können Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger
als 40 v.H. haben, auf ihren Antrag mit einem dem Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrag abgefunden werden. Die Voraussetzungen
dieser Vorschrift liegen vor, denn der Kläger hatte Anspruch auf Bewilligung einer Verletztenrente wegen einer MdE von weniger
als 40 v.H., nämlich in Höhe von 35 v.H., und nach dem Inhalt der Beklagtenakten steht zur vollen Überzeugung des Senats auch
fest, dass er einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Denn nach dem Inhalt der Aktenvermerke vom 01.02.1995 und 20.10.1997,
an deren Richtigkeit der Senat keine Zweifel hat, hatte der Kläger um Informationen über eine Abfindung gebeten und sich nach
dem Aktenvermerk vom 27.03.1998 "nach seiner Abfindung" erkundigt. Eine Antragstellung ist mithin nachgewiesen.
Ebenso wenig steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Leistung von Schadensersatz wegen Falschberatung durch den
Mitarbeiter der Beklagten, Herrn J., zu.
Das klägerische Begehren kann nicht auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gemäß §§
14,
15 SGB I entsprechend gestützt werden. Insoweit hat der Kläger schon nicht substantiiert dargetan, welche konkrete Pflichtverletzung
des Herrn J., der 1998 Sachbearbeiter der Beklagten war, die zu einem finanziellen Schaden geführt haben soll, vorliegen soll,
sondern eine Falschberatung lediglich behauptet. Eine solche liegt jedoch nicht vor. Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich,
dass der Kläger mehrfach über die gesetzlichen Voraussetzungen der Abfindung gemäß §
76 SGB VII von der Beklagten aufgeklärt worden ist. Insbesondere wurde der Kläger nochmals mit Schreiben der Beklagten vom 31.10.1997
über die Auswirkungen der Abfindung einschließlich der damit verbundenen Nachteile detailliert aufgeklärt. Darüber hinaus
ist ein solcher Anspruch im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gegeben, weil er lediglich auf die Vornahme einer Amtshandlung
zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolge gerichtet ist, die eingetreten wäre, wenn sich der Leistungsträger rechtmäßig verhalten
hätte, d.h. der Anspruch ist auf Naturalrestitution gerichtet (Funk in DAngVers 1981, 28, 34). Die Bewilligung einer Verletztenrente
nach einer höheren MdE als 35 v.H. ist jedoch nicht rechtmäßig, sodass eine Rücknahme des Bescheids vom 18.08.1998 und Bewilligung
einer Verletztenrente nach einer MdE in Höhe von mindestens 40 v.H. auf der Grundlage eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs
ausscheidet.
Entgegen der Auffassung des Klägers steht ihm auch ein öffentlich-rechtlicher Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen
der von ihm behaupteten falschen Empfehlung und Beratung durch Herrn J. nicht zu. Nach §
40 Abs.2 Satz 1
Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO) ist für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich - rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich- rechtlichen
Vertrag beruhen, der ordentliche Rechtsweg gegeben. Soweit das BSG aus dem Gesichtspunkt des Sachzusammenhangs ausnahmsweise
für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Treue-, Sorgfalts- und Fürsorgepflicht den Sozialrechtsweg nicht für ausgeschlossen
erachtet hat, hat es sich um Schadensersatz wegen unrechtmäßiger Ablehnung solcher Leistungen gehandelt, die in den Sozialversicherungsgesetzen
selbst vorgesehen sind (BSG SozR Nr 2 zu §
6 GAL). Im
SGB VII ist kein derartiger Schadensersatzanspruch vorgesehen. Darüber hinaus hat der Kläger - wie bereits dargelegt - eine Pflichtverletzung
durch Herrn J. nicht substantiiert dargetan, sondern eine Falschberatung lediglich behauptet.
Nach alledem bleibt festzustellen, dass die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.07.2007
zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§
183,
193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich, §
160 Abs.2 Nrn 1und 2
SGG.