Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren bei Streit über das Vorliegen der Versicherungspflicht eines Landwirts
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer wendet sich in den vor dem Sozialgericht München (SG) geführten Rechtsstreiten (S 44 KR 606/08 LW und S 44 P 337/08 LW) gegen die von der Beklagten ab 01.04.2007 angenommene Versicherung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) und die damit verbundene Beitragsentrichtung zur Kranken- und Pflegeversicherung. Er trägt vor, dass die Beklagte mit
bestandskräftigem Bescheid vom 15.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 22.05.2007 seine Mitgliedschaft als
landwirtschaftlicher Unternehmer zum 28.02.2007 beendet habe. Ein Versicherungsverhältnis bestehe daher nicht mehr.
Das SG hat mit Kostenansatz vom 23.10.2009 einen vorläufigen Streitwert für das Verfahren mit dem Az. S 44 P 337/08 LW von 5000 EUR angenommen und eine Gerichtsgebühr von 363,00 EUR gefordert. Der Bevollmächtigte des Klägers hat gegen den
Kostenansatz am 12.11.2009 Erinnerung eingelegt und vorgetragen, dass der Kläger den Rechtsstreit in seiner Eigenschaft als
Versicherungsnehmer gemäß §
183 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) führe und die Voraussetzungen des §
197a SGG nicht vorlägen. Der Erinnerung wurde nicht abgeholfen. Das SG hat mit Beschluss vom 26.10.2010 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Beschluss vom 05.03.2008,
B 2 U 352/07 B) und des Bayerischen Landessozialgerichts (Urteil vom 18.07.2008, L 17 U 205/08) die Erinnerung zurückgewiesen. Der Kläger verfolge mit seiner Klage gegenüber der Beklagten keine Rechte als Versicherter,
sondern wende sich gegen die Erhebung von Beiträgen von ihm als Unternehmer bis 28.02.2007 und von freiwilligen Beiträgen
als selbständiger Erwerbstätiger ab 01.03.2007. Ein Streit über den Status als Versicherter im Sinne des §
183 SGG liege damit nicht vor.
Zur Begründung der hiergegen eingelegten Beschwerde hat der Bevollmächtigte des Klägers vorgetragen, dass die vom SG zitierte Rechtsprechung nicht einschlägig sei und auf den Beschluss des LSG Hamburg vom 28.05.2005, L 3 B 138/05 R verwiesen.
Er beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 26.05.2010 aufzuheben und Gerichtskosten nicht zu erheben.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Der Kläger gehöre nicht zum kostenprivilegierten Personenkreis des §
183 SGG, da er sich einzig in der Eigenschaft als Unternehmer gegen den Beitragsbescheid der Beklagten zur Wehr gesetzt habe. Die
vom SG zitierte Rechtsprechung sei auch bei Streitigkeiten von Landwirten gegenüber ihrer Kranken- und Pflegeversicherung einschlägig,
wenn sie nicht um Leistungen aus ihrer Versicherung streiten.
Auf den Inhalt der Akten des Sozialgerichts und des Senats wird Bezug genommen.
II. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§ 66 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-); sie erweist sich auch als begründet.
Die Voraussetzungen zur Erhebung von Kosten nach den Vorschriften des GKG sind nicht gegeben. Nach §
197 a SGG werden Gerichtskosten nach dem GKG erhoben, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in §
183 SGG genannten Personen gehört. Nach §
183 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger,
Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach §
56 SGB I kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Entgegen der Auffassung
des SG ist der Kläger im Klageverfahren als Versicherter beteiligt. Er wendet sich im zugrundeliegenden Klageverfahren gegen die
Versicherungspflicht und die Zahlung von Beiträgen zur Pflegeversicherung ab 01.04.2007. Die Beklagte hat die Versicherungspflicht
und die daraus resultierende Beitragszahlung mit streitgegenständlichem Bescheid vom 25.10.2007 ab 01.04.2007 gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 7 KVLG 1989, §
20 Abs.
1 Nr.
12 Sozialgesetzbuch, Elftes Buch (
SGB XI) festgesetzt, so dass dieser Versicherungspflicht gerade nicht die Eigenschaft als Unternehmer zugrunde liegt, sondern der
Status als bisher Nichtversicherter. Die Versicherungspflicht des Klägers als landwirtschaftlicher Unternehmer gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 endete bereits bestandskräftig zum 28.02.2007 aufgrund der festgestellten hauptberuflich selbständigen Tätigkeit außerhalb
der Land- und Forstwirtschaft. Eine freiwillige Versicherung ab 01.03.2007 erfolgte nicht.
Das SG geht in seinem Beschluss somit von einem falschen Streitgegenstand aus; die zitierte Rechtsprechung ist nicht einschlägig.
Der Kläger ist, da die Versicherteneigenschaft nach dem zum 01.04.2007 durch Art 1 Nr. 2 a) cc) GKV-WSG (BGBl I 378) neu geregelten Auffangtatbestand für Nichtversicherte strittig ist, ohne Zweifel privilegiert gemäß §
183 SGG.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 1 und 2 GKG).
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.