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LSG Bayern, Beschluss vom 23.02.2010 - 2 KR 201/09
Ablehnung eines Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit; Antragsfrist; Wortwahl des Gutachters als Befangenheitsgrund
Nach den §§ 406 Abs. 2 S. 1, 411 Abs. 1 ZPO ist der Ablehnungsantrag bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung zu stellen und zu einem späteren Zeitpunkt nach § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO nur dann, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass er die Befangenheit ohne sein Verschulden erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend machen konnte. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn erst aus dem schriftlich abgefassten Gutachten der Ablehnungsgrund ersichtlich wird. In diesem Fall endet die Frist für den Ablehnungsantrag mit dem Ablauf der Frist, die das Gericht den Beteiligten zur Stellungnahme zum Gutachten eingeräumt hat. War keine ausdrückliche Frist zur Stellungnahme gesetzt, so genügt es, wenn die Ablehnung innerhalb einer angemessenen Frist, in der Regel innerhalb eines Monats, geltend gemacht wird. Sie ist jedoch nicht begründet, wenn es sich bei Ausführungen eines Sachverständigen um eine Reaktion auf Angriffe der Klägerseite handelt und dem Sachverständigen so auch in gewissem Umfang emotionale Äußerungen zugestanden werden müssen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 118 Abs. 1
,
ZPO § 406 Abs. 2 S. 1
,
ZPO § 406 Abs. 2 S. 2
,
ZPO § 411 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Würzburg 17.04.2009 S 3 KR 340/07
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 17.04.2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Entscheidungstext anzeigen: