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LSG Bayern, Urteil vom 11.02.2009 - 3 U 368/06
Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität
Die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge eines Arbeitsunfalles und ggf. die Entschädigung durch Zahlung von Verletztenrente setzt voraus, dass die Gesundheitsstörung Folge eines Versicherungsfalles ist. Der Arbeitsunfall muss also wesentlich an der Entstehung der Gesundheitsstörung mitgewirkt haben. Davon ist auszugehen, wenn er neben anderen Bedingungen bei wertender Betrachtung diejenige ist, die wegen ihrer besonderen qualitativen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen hat. Dabei müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen, d.h. neben dem Arbeitsunfall auch die Gesundheitsstörung, mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen sein. Ein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch darf keinen Zweifel mehr haben. Für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Gesundheitsschaden (haftungsbegründende Kausalität) sowie Folgeschäden (haftungsausfüllende Kausalität) ist demgegenüber hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreichend. Es genügt, wenn bei Abwägung aller Umstände die für den Zusammenhang sprechenden Erwägungen so stark überwiegen, dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VII § 56 Abs. 1
,
SGB VII § 56 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Regensburg 12.10.2006 S 4 U 316/04
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 12.10.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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