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LSG Bayern, Beschluss vom 08.02.2017 - 8 SO 269/16 B ER
Eilverfahren Beschwerde Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis Erledigung Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung
1. Anders als im Erkenntnisverfahren ist ein Übergang in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nach der Erledigung ist nicht möglich, weil im Eilverfahren nur über die vorläufige Verfügung über den Streitgegenstand entschieden wird.
2. Der Senat wendet sich, auch wegen der Neuregelung durch das BUG-NOG von seiner bisher vertretene Rechtsansicht ab, dass ein Rechtsschutzbedürfnis vorliege, wenn der Antragsgegner eine Verpflichtung aus einem erstinstanzlichen Beschluss in vollem Umfang nachgekommen ist.
3. Es verbleibt aber dabei, dass der Zugang zum Beschwerdegericht für den unterliegenden Antragsgegner nicht alleine über § 199 Abs. 2 SGG gegeben ist; dieses Verfahren wie auch dasjenige gemäß § 172 (Beschwerde) sind nebeneinander gegeben.
4. Es ist daher weiterhin richtig, dass eine Auslegung, die einen im erstinstanzlichen Eilverfahren unterlegenen Sozialleistungsträger den Zugang zum Beschwerdegericht allein im Rahmen des § 199 Abs. 2 SGG - und damit vor Auszahlung der streitgegenständlichen Leistung - eröffnen wollte, Friktionen zur Folge hätte.
5. Durch die Möglichkeit, neben einer Beschwerde nach § 172 SGG auch einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung durch einstweilige Anordnung gemäß § 199 Abs. 2 SGG zu stellen, ist eine Beschränkung des Zugangs zur Beschwerdeinstanz für den Sozialhilfeträger nicht gegeben.
Normenkette:
SGG § 199 Abs. 2
,
SGG § 172
Vorinstanzen: SG München 16.09.2016 S 54 SO 457/16 ER
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 16. September 2016 wird als unzulässig verworfen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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